BGH: Industrielärm ist bei späterer Wohnbebauung zu dulden

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BGH: Industrielärm ist bei späterer Wohnbebauung zu dulden

Wer in die Nähe eines Industriegebiets zieht und sich dabei bewusst der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetzt, kann später nicht gegen den Industrielärm klagen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe entschieden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Lärmimmissionen die zulässigen Richtwerte nicht überschreiten (Az. : V ZR 246/00).

Geklagt hatten die Eigentümer eines am Rande eines allgemeinen Wohngebietes liegenden Grundstücks, das 1990 von ihnen erworben wurde. In einer Entfernung von 160 Meter betreibt die Beklagte in einem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren eine Hammerschmiede. Der von dem Betrieb ausgehende Lärm liegt innerhalb der gesetzlich zulässigen Immissionswerte.

Die BGH-Richter bestätigten in ihrem Urteil zwar, dass die von der Hammerschmiede ausgehenden Lärmbelästigungen derart stark seien, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgegangen werden könne. Jedoch müsse hier maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Kläger erst durch ihren Zuzug die Konfliktlage "sehenden Auges" zwischen Industrie- und Wohnnutzung geschaffen haben. Wer sich zunächst bewusst der Gefahr einer Lärmbelästigung aussetze, könne später nicht deren Unterlassung verlangen, urteilten die Richter. Dies führe dazu, das die wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden sei.

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