EU-Führerschein gilt nicht immer in Deutschland

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Aufhebung des Verbots muss beantragt werden

Wurde in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, hilft auch kein Führerschein anderer EU-Staaten. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in zwei Eilverfahren am 11. März 2005 (AZ - 4 L 389/05.NW -). Danach sind Führerscheine anderer EU-Staaten erst anzuerkennen, wenn keine Einwände mehr gegen eine Wiederzulassung zum Straßenverkehr in Deutschland vorliegen.

In einem Fall wurde einem griechischen Bürger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort der Führerschein entzogen. Anträge auf eine Rückerstattung lehnte man mehrmals ab, da der Mann wegen anderer Verkehrverstöße auffällig wurde, unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 2001 machte der Mann den griechischen Führerschein und fuhr damit in Deutschland.

In einem anderen Verfahren wurde einem Deutschen wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein entzogen. 2002 besorgte sich der Mann einen Zweitwohnsitz in Amsterdam und erwarb nach Ablauf der Sperrfrist die niederländische Fahrerlaubnis. Damit fuhr der Mann in Deutschland, bis er durch einen Unfall auffiel.

In beiden Fällen hatten die deutschen Verkehrsbehörden Zweifel an der Eignung im Straßenverkehr, weshalb ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten angefordert wurde. Die beiden Männer legten jedoch keins vor. Das Gericht befand daraufhin, dass die beiden mit ihren ausländischen Fahrerlaubnissen nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die verhinderten Autofahrer reichten Klage ein und beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2004, wonach in EU-Staaten erworbene Führerscheine in anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen sind.

Die Richter lehnten mit der Begründung ab, dass die Antragsteller laut Gesetz mit ihren Führerscheinen nicht fahren dürften. Da ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland rechtskräftig entzogen wurde, muss eine Aufhebung des Verbotes beantragt werden. Danach sei im Rahmen der Verkehrssicherheit über eine neue Vergabe zu entscheiden. Das Fahrverbot verstoße daher nicht gegen EU-Recht, so das Verwaltungsgericht. Führerscheine anderer Mitgliedstaaten seien zwar ohne große Formalitäten anzuerkennen, doch Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, unterlägen nationalen Bestimmungen. Ausländische Führerscheine seien erst dann anzuerkennen, wenn die Wiederzulassung zum Straßenverkehr überprüft wurde und keine Einwände mehr bestehen.