Negative Bewertungen bei eBay von Meinungsfreiheit gedeckt

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Amtsgericht: Anspruch auf Löschung nur bei unwahren Angaben

Negative Bewertungen in Verbindung mit einer eBay Auktion dürfen auch bloße subjektive Äußerungen enthalten. Ein Anspuch auf Löschung der Bewertung besteht daher nur, wenn unwahre Angaben gemacht oder falsche Tatsachen geschildert werden. So jedenfalls entschied das Amtsgericht Koblenz am 7.4.2004, wie Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr mitteilte. ( Az 142 C 330/04)

Im konkreten Fall ging es um eine Digitalkamera, die der Käufer aufgrund von Kratzern zurückgeben wollte. Der Verkäufer verlangte bei Rücksendung einen Aufwendungsersatz von 13 Euro. Auf diese Bedingung wollte sich der Käufer nicht einlassen und forderte stattdessen Zusendung von Originalrechnung und Garantieunterlagen der Kamera, was der Verkäufer seinerseits ablehnte.

Die sich anschließende negative Bewertung des Käufers hatte den Wortlaut: "Beschwerde! Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!". Der Verkäufer verlangte daraufhin die Löschung der Bewertung und versuchte, diese gerichtlich durchzusetzen.

Das Amtsgericht lehnte eine Löschung ab. Die Plattform für die Bewertungen auf eBay sei nichts anderes als ein Meinungsforum, das auch subjektive Äußerungen enthalten könne. Da weder eine Beleidigung noch eine unsachliche Schmähkritik gegeben seien, könne die Löschung der Bewertung nur bei unrichtigen Angaben in der Bewertung verlangt werden. Das war hier aber nicht der Fall.

Nutzer der Internet Auktionsplattform eBay können sich nach der Auktion gegenseitig bewerten und so anderen Usern ihre Erfahrungen mit dem Vertragspartner mitteilen. Diese Bewertungen können von Dritten eingesehen und als Entscheidungshilfe bei künftigen Geschäften auf eBay genutzt werden.

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