Polizeibeamte in Uniform dürfen keinen Zopf tragen

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Gericht bezeichnet lange Männerhaare als "ungewöhnlich"

Uniformierte Polizeibeamte dürfen keinen "Pferdeschwanz" tragen und müssen ihre Haare kürzen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hob in einem entsprechendem Urteil Anfang August 2003 die Bedeutung des Erscheinungsbildes von Polizisten in der Öffentlichkeit hervor und bezeichnete lange Haare bei Männern als ungewöhnlich. ( Az 2 L 1819/03.NW)

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hatte einem Polizeiobermeister aufgegeben, seine Haare bis auf Hemdkragenlänge zu kürzen. Der Polizist trug einen "Pferdeschwanz", wobei die Haare auch im zusammengebundenen Zustand bis etwa zur Mitte der Schulterblätter reichten. Der Polizist wandte sich an das Verwaltungsgericht, blieb mit seinem Antrag aber erfolglos.

Die Bestimmungen über das Erscheinungsbild der Polizei und das Tragen der Dienstkleidung, wonach eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei uniformierten Polizeibeamten unzulässig ist, seien nicht zu beanstanden, so das Gericht. Das äußere Erscheinungsbild der uniformierten Polizeibeamten habe auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung sowie die Akzeptanz der polizeilichen Maßnahmen erheblichen Einfluss. Hierbei dürfe der Dienstherr insbesondere berücksichtigen, dass lange Männerhaare nach wie vor ungewöhnlich seien und von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt würden. Das Grundrecht des Polizisten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit habe deshalb zurückzustehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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