Das Leasing

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Leasing, Finanzierungsleasing, Operatingleasing
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Häufige vertragliche Vereinbarungen

In Leasingverträgen werden häufig Abreden getroffen, die zum klassischen Mietvertrag Abweichungen aufweisen. Es kann sich allerdings auch um Regelungen handeln, die das Vertragsverhältnis näher konkretisieren. Jedoch ist nicht jede Vereinbarung auch wirksam, denn das Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) setzt der Vertragsfreiheit beim "Kleingedruckten" Grenzen.

  1. Haupt- und Nebenpflichten des Vertrages

    Die Hauptpflicht des Leasingnehmers ist es, die ausstehenden Leasingraten pünktlich zu begleichen. Im Gegenzug muss der Leasinggeber die Gebrauchsüberlassung sichern. Häufig werden auch Abreden darüber getroffen, die Leasinggüter auf Kosten des Leasingnehmers zu versichern, damit der Leasinggeber kein Verlust- oder Ausfallrisiko der Ware trägt.

  2. Die Grundmietzeit

    In der sogenannten "Grundmietzeit" kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag meist nicht kündigen, es sei denn, eine anderweitige Vereinbarung wurde hierüber getroffen. Die Grundmietzeit ist die Mindestlaufzeit des Leasingvertrages. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

  3. Gewährleistungsvorschriften

    Bei einem Leasinggeschäft muss man sich immer vergegenwärtigen, dass es meist aus drei Personen besteht. Dies sind der Hersteller, der Leasinggeber, sowie der Leasingnehmer. Der Kaufvertrag über die Ware kommt in dieser Konstellation immer zwischen Hersteller und Leasinggeber zustande. Durch diesen Kaufvertrag erwirbt der Leasinggeber Mängelgewährleistungsansprüche wie Wandlung oder Minderung gegenüber dem Hersteller, falls dieser ein mangelhaftes Produkt verkauft hat. Da jedoch der Leasinggeber die Ware an den Leasingnehmer weiter vermietet, müsste dieser aufgrund des Leasingvertrages dafür sorgen, dass der Leasingnehmer ein fehlerfreies Produkt erhält. Die Gewährleistungsansprüche setzen sich also im Leasingvertrag für das gelieferte fehlerhafte Produkt fort. Da der Leasinggeber die Ware nicht hergestellt hat und diese meist auch nicht reparieren kann, schließt er seine Mängelgewährleistungsansprüche aus dem Leasingvertrag für ein fehlerhaftes Produkt regelmäßig aus. Dieser Ausschluss ist zulässig, wenn der Leasinggeber seine eigenen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Hersteller an den Leasingnehmer überträgt. In diesem Fall kann der Leasingnehmer sich wegen eines mangelhaften Produktes direkt an den Hersteller wenden, obwohl dieser mit dem Fabrikanten eigentlich keine Vertragsbeziehung hat.

    Sollte das Produkt irreparabel defekt sein, so muss der Leasingnehmer weiterhin die Leasingraten zahlen, da der Leasingvertrag unabhängig vom Kaufvertrag besteht. Um eine weitere Ratenzahlung zu vermeiden, muss der Leasingnehmer den Hersteller auf Wandlung des Produktes verklagen. Sofern diese Klage erfolgreich ist, kann er dies gegen die Leasingraten einwenden und muss diese nicht mehr aufbringen. Mehr hierzu finden Sie in diesem Beispiel.

  4. Gebrauchsüberlassung

    Kommt der Leasinggeber seiner Pflicht nicht nach, dem Leasingnehmer das Objekt zum Gebrauch zu überlassen, so kann der Leasingnehmer seiner Zahlungspflicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten und muss für diese Zeit keine Leasingraten bezahlen. Ebenfalls ist es möglich, die Kosten für ein zwischenzeitlich angemietetes Ersatzobjekt zu verlangen, wenn sich der Leasinggeber in Verzug befunden hat.
    Sollte der Leasinggeber der Gebrauchsüberlassungspflicht nicht nachkommen, so kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag kündigen.

  5. Verzug mit den Leasingraten

    Kommt der Leasingnehmer mit den Leasingraten in Verzug, so muss er Schadenersatz leisten. Ebenfalls steht dem Leasinggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Leasingraten über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt werden.
    Bei einer erfolgreichen Kündigung muss der Leasingnehmer die Leasingraten zahlen, die bis zum Verzug entstanden sind. Darüber hinaus muss er Schadenersatz für die Nichterfüllung des Leasingvertrages leisten. Dieser Schadensersatzanspruch wird bis zur nächstmöglichen vertraglichen Kündigungsmöglichkeit bestimmt und umfasst z.B. die bis dahin anfallenden Leasingraten, sowie die Kosten für den Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand.

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    Seiten in diesem Artikel:
    Seite  1:  Leasing - Worum es geht
    Seite  2:  Das Operatingleasing
    Seite  3:  Das Finanzierungsleasing
    Seite  4:  Die klassische Dreier-Konstellation
    Seite  5:  Häufige vertragliche Vereinbarungen
    Seite  6:  Teil- und Vollamortisationsverträge
    Seite  7:  Unterschied Leasing und finanzierter Kauf
    Seite  8:  Steuerliche Vorteile?
    Seite  9:  Besondere Formen des Leasings
    Seite  10:  Was passiert bei einem defekten Leasinggegenstand?
    Seite  11:  Was passiert, wenn der Leasinggegenstand während der Grundmietzeit zerstört wird?
    Seite  12:  Was passiert, wenn der Leasinggegenstand durch einen Dritten zerstört wird?