Vorstrafe und Bundeszentralregister

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Kann ich mich trotz einer Eintragung im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen?

Obwohl man durch jede strafrechtliche Verurteilung im juristischen Sinne als vorbestraft anzusehen ist und die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wird, kann man sich bei geringeren Verstößen doch ausnahmsweise als nicht vorbestraft bezeichnen. Dies sieht das Bundeszentralregistergesetz explizit vor. Grund dafür ist, dass dritten Personen ein Interesse aberkannt wird, über geringe Strafen Informationen einfordern zu können.

Man darf sich anderen gegenüber als nicht vorbestraft bzw. unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in das Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wurde. Ebenso kann sich als nicht vorbestraft derjenige bezeichnen, dessen Verurteilung aufgrund eines Zeitablaufs gestrichen worden ist.

Das Recht, sich als nicht vorbestraft zu bezeichnen, besteht aber nur gegenüber Personen oder Behörden, die nicht die Möglichkeit haben, einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister zu erlangen. Darüber muss der Verurteilte allerdings belehrt werden.Sie dürfen also z.B. vor Gericht Vorstrafen nicht leugnen, wenn Ihnen vom Richter erklärt wurde, dass Sie dieses Recht vor Gericht eben nicht haben.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Vorstrafe und Bundeszentralregister - Was bedeutet das alles?
Seite  2:  Wann ist man vorbestraft?
Seite  3:  Was ist das Bundeszentralregister und was wird darin eingetragen?
Seite  4:  Wer kann das Bundeszentralregister einsehen?
Seite  5:  Kann ich mich trotz einer Eintragung im Bundeszentralregister als nicht vorbestraft bezeichnen?
Seite  6:  Was genau ist das Führungszeugnis?
Seite  7:  Was ist das Führungszeugnis für Behörden?
Seite  8:  Werden die Einträge irgendwann gelöscht?
Seite  9:  Und die Wiederholungstäter?
Leserkommentare
von !!Streetworker!! am 09.09.2018 13:41:21# 1
Im Gegensatz zu vielen anderen Artikeln zu diesem Thema recht gut und ausführlich beschrieben. Allerdings leider auch mit einigen Fehlern und Ungenauigkeiten behaftet. So hat man - um 2 Beispiele zu nennen- selbst selbstverständlich das Recht seine eigenen Einträge im Bundeszentralregister einzusehen. Eine Erlaubnis des Generalbundesanwalts, die laut dem Artikel so gut wie nie erteilt würde, braucht es dazu nicht. Es muss lediglich ein Antrag an das Bundesamt für Justiz gestellt werden. Diesem ist zwingend stattzugeben. Die genaue Regelung findet man in § 42 BZRG. Ebenfalls nicht richtig ist, dass eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nie wieder aus dem Führungszeugnis entfernt wird. Richtig ist, dass solch ein Eintrag entfernt wird, wenn/sobald der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (nach Verbüßung von mind. 15 Jahren) zuzüglich einer weiteren Frist von mindestens 20 Jahren, vgl. § 34, Abs. 3, Nr. 2 BZRG
    
von 123recht.de am 11.09.2018 11:48:46# 2
Danke schön, ich habe das gerade angepasst! Viele Grüße
    
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