Beratungshilfe - ein Überblick

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Wie wird sie beantragt, wer erhält sie, für welche Fälle wird sie gewährt

Der Staat gewährt Rechtsuchenden, deren Vermögen zur Zahlung eines Rechtsanwalts nicht ausreicht, Unterstützung in Form von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Zu diesem Zweck stellen die Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte einen Berechtigungsschein aus, mit dem der Rechtsuchende zu einem Rechtsanwalt seiner Wahl gehen kann. Beim zuständigen Amtsgericht des Wohnorts weist der Rechtssuchende seinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein durch Belege über sein Einkommen, Wohnkosten und evtl. Unterhaltspflichten nach. Bei Vorlage eines Bescheides über SGB II-Leistungen wird Beratungshilfe in der Regel umgehend gewährt. Die Abrechnung erfolgt im Anschluss an das Mandates direkt durch den Anwalt mir dem Gericht.

Beratungshilfe kann in vielen verschiedenen Angelegenheiten in Anspruch genommen werden. Sie umfasst die einfache Beratung im persönlichen Gespräch bis hin zur außergerichtlichen Kommunikation, Vertretung und ggf. Einigung mit dem jeweiligen Gegner.  Gegner kann hierbei eine Privatperson, eine Firma als auch eine Behörde, beispielsweise das Jobcenter, sein. Im Rahmen des Strafrechts wird Beratungshilfe jedoch nur für die einfache Beratung ohne weitere Vertretung gewährt.

Auch für den außergerichtlichen Einigungsversuch im Verbraucherinsolvensverfahren kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Dies bietet sich für denjenigen an, der bei der Schuldnerberatung zu lange auf einen Termin warten muss und stattdessen einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen möchte.

Die Beratungshilfe an sich ist kostenlos, der Rechtsanwalt darf jedoch eine Gebühr von 10 EUR verlangen.

Für Rechtsanwälte besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Beratungshilfemandate anzunehmen. Allerdings ist dies aufgrund der eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten insbesondere bei Kanzleien mit hohem Kostenfaktor eine eher unattraktive Tätigkeit. Junganwälte profitieren durch die Beratungshilfe insoweit, als dass sich spätere Mandate aus einer solchen Beratung ergeben können. Der Rechtssuchende sollte dies bei der Wahl seines Anwalts im Hinterkopf behalten.

Zurückhaltung ist hierbei jedoch fehl am Platz. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe sollte aus lobenswerten moralischen Bedenken nicht fahrlässig vermieden werden. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Anspruch, der in vielen Fällen vor weiteren unnötigen Kosten schützen kann.