ALG1 abgelehnt und nicht krankenversichert?

3. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
styx
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)
ALG1 abgelehnt und nicht krankenversichert?

Hallo liebes Forum,

ich habe ein großes Problem, bei dem ich keinen Ansprechpartner finden kann:

Mein ALG1-Antrag wurde gestern abgelehnt und gesagt, ich müsse Krankengeld beantragen.Die Krankenkasse informierte mich, dass ich nicht mehr versichert sei und mich freiwillig versichern muss. Ich weiß nicht wovon ich mich versichern soll und außerdem kann es das doch gar nicht geben. Ich habe 20 Jahre hintereinander gearbeitet mit nur 1 Monat Arbeitslosigkeit. Krankengeld bekomme ich nicht.
Ich muss dringend zum Arzt und kann nicht, weil ich nicht versichert bin. Nächste Woche habe ich einen MRT-Termin im Krankenhaus. Was kann ich tun? Ich weiß wirklich nicht mehr weiter.

Kann mir bitte jemand sagen, an wen ich mich wenden kann? Arbeitsamt und Krankenkasse schieben mich hin und her.

Zur Vorgeschichte folgende Eckdaten:

Seit 15.11. bin ich arbeitslos, wurde während der Probezeit gekündigt.
Bereits bei Erhalt der Kündigung 2 Wochen vorher meldete ich mich bei der Agentur.
Bis 13.11. war ich arbeitsunfähig und nahm den letzten Arbeitstag, den 14.11. noch Urlaub (ich habe Multiple Sklerose und bin schwerbehindert, ich hatte bzw. habe einen Krankheitsschub).
Mir wurde der Resturlaub ausgezahlt, da ich in der Probezeit keinen Urlaub nehmen durfte.
Vom 14. bis 20.11. war ich nicht krankgeschrieben, aber seit 21. 11. wieder krankgeschrieben bis 5.12.

Ich hoffe, bei Euch ein wenig Rat zu finden.
Liebe Grüße von Christiane

-----------------
""




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40821 Beiträge, 14419x hilfreich)

Wenn du noch innerhalb der Probezeit warst, dann hast Du im Zweifel keinen Anspruch auf ALG I. Du bist folglich ein ALG II-Fall. Sofort zum Job-Center gehen. Die zahlen dann auch die Krankenkasse für Dich.

wirdwerden

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(859 Beiträge, 356x hilfreich)

Warum soll kein Anspruch auf ALG I bestehen, wenn sie doch 20 Jahre gearbeitet hat?

Zur eigentlichen Problematik kann ich nichts sagen, damit kenne ich mich leider zu wenig aus.

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 348x hilfreich)

Hallo, die 20 Jahre in denen du gearbeitet hast, warst du da Angestellt oder Selbständig?

Wie war deine KV in der Probezeit Gesetzlich oder Privat?

Das Problem am der Sache ist Wahrscheinlich das du eben nicht Arbeitsfähig bist, also auch kein ALG1 bekommst, da du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.

Die KK wird natürlich auch versuchen dich "abzuwälzen". Zur Not erstmal wirklich ALG2 beantragen, damit dein KV-Status besteht.

-----------------
"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
styx
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Ich war Angestellte und habe eigentlich Anspruch auf ALG1. ich bin (oder war) in der AOK pflichtversichert.

Genau das ist das Problem: ich bin arbeitsunfähig und stehe dem Markt nicht zur Verfügung. Deshalb kein ALG1. Da greift normalerweise das Krankengeld ein, aber da ich nicht mehr versichtert bin, bekomme ich das auch nicht.

Ich werde nun erst einmal ALG2 beantragen. Habe heute dort angerufen, da erst morgen wieder geöffnet ist und man sagte mir, das hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, da ich Anspruch auf ALG1 hätte. Schöner Sch***


-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Juergen703
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 72x hilfreich)

quote:
Mir wurde der Resturlaub ausgezahlt, da ich in der Probezeit keinen Urlaub nehmen durfte.
Vom 14. bis 20.11. war ich nicht krankgeschrieben,


Da dürfte das Problem liegen.

Man muß durchgehend krank geschrieben sein,

-----------------
"Jürgen"

-- Editiert Moderator am 03.12.2014 16:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

Ich sehe das wie Jürge703, es war äusserst unklug den Urlaub zu nehmen, obwohl man arbeitsunfähig war.
Das Thema ist im Forum Arbeitsrewcht völlig falsch und sollte bei Sozialrecht weiter diskutiert werden.

Ich bin der Meinung, die AA müsste Entgeltfortzahlung in Höhe des ALG-Anspruches leisten.
Aber wenn sich zwei Institutuonen gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben und die Zahlung verweigern können, dann machen die das auch.

quote:
Vom 14. bis 20.11. war ich nicht krankgeschrieben,


War das der Zeitraum der Urlaubsabgelung?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
styx
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Na ob das unklug war oder nicht, ist jetzt irrelevant. Ich fühlte mich auf dem Weg der Besserung und wollte auch schnell ein Gespräch beim Arbeitsvermittler. Im Laufe der Woche bekam ich neue Schubsymptome und musste mich krankschreiben lassen.
Sozialrecht habe ich hier im Forum nicht gefunden. Vielleicht hab ich es übersehen unnd man kann es verschieben.
Wie lange die Urlaubsabgeltung war, weiß ich noch nicht- ich habe immer noch keine Lohnabrechnung in der Hand. Ich gehe von 5-6 Tagen aus, was bei 3 Monaten Beschäftigung hinkommen würde.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Sofort beim Jobcenter "Überbrückungsgeld bis zur Klärung des Sachverhaltes wegen ALGI sowie die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei AOK ab Zeitpunkt der Nichtzahlung durch Ex-AG" beantragen - schriftlich per Rückschein und Fristsetzung zwei Wochen und Hinweis, dass gegen die Ablehnung von ALG1 Widerspruch eingelegt wird - Kopie Ablehnungsbescheid sowie Schreiben über die Freiwillige Beitragszahlung beifügen!
Dem Ablehnungsbescheid ebenfalls schriftlich widersprechen und darauf hinweisen, dass Überbrückungsgeld beantragt werden musste und rechtliche Schritte beabsichtigt sind.
RA für Sozialrecht komtaktieren - Beratung sollte kostenlos erfolgen, bzw. kann dieser die Beratungshilfe beantragen. Handeln!
Die freiwillige versicherung bei AOK ist korrekt und üblich, wenn die Pflichtversicherung wegfällt - es besteht gesetzliche Versicherungspflicht, so dass die Versicheung noch auch rückwirkend möglich ist!

PS: ich bin eine Leihe habe eigene Lebenserfahrung auch was die freiwillige Krankenversicherung betrifft!

-----------------
"Gerechtigkeit nur Traumwunsch?"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

obwohl sozialrecht

quote:
Ich habe 20 Jahre hintereinander gearbeitet


quote:
wurde während der Probezeit gekündigt


widerspricht sich ja irgendwie

trotz widersprüchlicher bzw. unzureichender informationen:

quote:
Seit 15.11. bin ich arbeitslos

quote:
2 Wochen vorher meldete ich mich bei der Agentur.


persönlich ?
eine persönliche meldung bei der arbeitsagentur ist zugleich antrag auf leistungen
"Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben. Damit gilt gleichzeitig die Leistung als beantragt." (merkblatt bundesagentur für arbeit)

quote:
Vom 14. bis 20.11. war ich nicht krankgeschrieben

wenn sie sich also rechtzeitig gemeldet haben besteht anspruch auf alg für diese tage

aber

sgb 3

§ 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

aber

sgb 5

§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
...
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
...

also leistungsanspruch kk bis zum 15.12.2014

zudem:

sgb3
§ 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).

...

da ihr bezug von alg "nur" ruht (für die dauer der urlaubsabgeltung) haben sie danach anspruch auf alg1. wenn sie anspruch auf alg1 haben haben sie für die ersten 6 wochen anspruch auf Leistungsfortzahlung.
nach diesen 6 wochen haben sie anpruch auf krankengeld



3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Juergen703
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 72x hilfreich)

quote:
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
...
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
...
also leistungsanspruch kk bis zum 15.12.2014


Das stimmt ja auch.

Der Knackpunkt ist das die AU nicht lückenlos ist.
Wenn man bis Freitag krank geschrieben ist, muß man auch am Freitag zum Doc um seine AU verlängern lassen.

Geht man erst am Montag, ist die AU nicht lückenlos und die KK weigert sich weiterhin Krankengeld zu zahlen.

Das ist die neueste Masche der KK um sich von Leistungen zu befreien.

Und in diesem Fall liegt eine ganze Woche dazwischen.

Das Arbeitsamt zahlt nur ALG1 wenn man arbeitsfähig ist.

-----------------
"Jürgen"

-- Editiert Moderator am 05.12.2014 23:52

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
styx
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die Gesetzestexte und Erfahrungen. Das hilft mir schon ein ganzes Stück weiter.

Zu den Unklarheiten: ich habe nach vielen Jahren eine neue Arbeit begonnen und bin in der Probezeit gekündigt worden, vorher war ich nie arbeitslos. Wo ist der Widerspruch?
Ich bekam die Kündigung am 30.10. und habe mich noch am selben Tag bei der Agentur gemeldet. Arbeitslos war ich dann aber erst am 15.11., weil ich auch in der Probezeit 2 Wochen Kündigungsfrist hatte. Wo ist da der Widerspruch?

Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich bis 15.12. noch ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Für die Zeit der Krankschreibung müsste ich eigentlich Krankengeld erhalten (auch bis 15.12.)

Wenn die AU eine Lücke hat, ich aber in der Zeit meinen Antrag gestellt hatte, müsste mir da ALG1 zustehen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war ich nicht arbeitsunfähig. Ich habe mich beworben und hatte nachweislich 2 Vorstellungsgespräche. Der Abgabetermin für den Antrag war allerdings erst am 2.12., da mir der Termin so vergeben wurde.

Gruß Christiane

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

frage:

wieso muss die au lückenlos sein ?

an war während seines beschäftigungsverhältnisses ekrankt:
ag zahlt entgelt nach entgfzg.

an erkrankt während leistungsbezug: agentur zahlt (leistungsfortzahlung)

richtig es gibt "knackpunkte":

wie lange ist/war an wegen derselben krankheit au ?

entgfzg

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

wie bereits erwähnt halte ich die bisherigen angaben des te für unzureichend

hat der an die 6 wochen "voll" ?

nochmal:
20 jahre gearbeitet und probezeit ?

welche begründung enthielt der ablehnungsbescheid der agentur?

was ist mit der schwerbehinderung (ist diese "behördlich festgestellt) d.h. existiert ggf. ein schwerbehindertenausweis ? (möglicherweise ändert sich dadurch die rechtliche situation)

ist der te verheiratet? (stichwort familienversicherung)



anmerkung:
ja richtig: vor einer antwort hätten diese fragen zunächst beantwortet werden müssen sei's drum

ich denke die hauptproblematik besteht auch in der recht umfangreichen "sammlung" der infrage kommenden gesetzestexte, möglicherweise sind die sachbearbeiter der agentur bzw. der kk "überfordert".

lesenswert: nach "hensche alg1" im internet suchen

ferner:

wie an anderer stelle geschrieben kann gegen "bescheide" widerspruch erhoben werden (wie, wo und in welcher frist ist den bescheiden meist angefügt)

quote:
Dieses Forum dient zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch.
Antworten aus dem Forum können nicht eine professionelle Rechtsberatung und somit die Konsultation eines Rechtsanwalts ersetzen.

übrigens:
sollte der te mitglied einer gewerkschaft sein dort rechtsbeistand einforden, kostet nichts



1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2537x hilfreich)

Du hast Dich Ende Oktober sofort arbeitssuchend gemeldet und warst ab dem 15.11. arbeitslos. Erfolgte die Arbeitslosmeldung an diesem Tag persönlich bei der Arbeitsagentur? Wenn nicht, wann war das?
Du hast inzwischen einen Ablehungsbescheid für Alg1 erhalten?

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18169 Beiträge, 9878x hilfreich)

Mir dämmert das Problem:
ALG1 bekommt man wenn man arbeitslos ist, arbeitsfähig ist und der Anspruch nicht ruht.
Wenn man am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsfähig ist (krank), dann gibt es kein ALG1 bis man wieder gesund ist - das trifft hier nicht zu.
Wenn man während des ALG-Bezugs krank wird, dann bekommt man Krankengeld von der Krankenkasse.

Styx war ab 15.11 arbeitslos und arbeitsfähig, aber der Anspruch ruhte, weil sie noch Urlaub ausgezahlt bekam. Wie schon einige Beiträge weiter oben erwähnt, gibt es erst ALG1, wenn der ausgezahlte Urlaub "verbraucht" ist. Falls also mindestens eine Woche Urlaub ausgezahlt wurde, dann steht styx für die Woche vom 15-20.11 kein ALG1 zu.
Ab dem 21.11 war styx wieder krank. Wenn die Krankheit also während der Anspruchsruhezeit entstanden ist, dann steht styx auch kein Krankengeld zu. Denn Krankengeld während der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass vor der Krankheit mindestens 1 Tag ALG1-Berechtigung bestand. Und das fehlt gerade, weil unmittelbar vor der Krankheit der ALG1-Anspruch wegen der Urlaubsabgeltung ruhte.
http://www.finanztip.de/krank-arbeitslosigkeit/

@styx:
Krankenversicherungsschutz besteht aufgrund der 1 monatigen Nachwirkung noch bis zum 15.12.
ALG1-Leistungen gibt es erst wieder ab Gesundung, also nach Ende der Krankschreibung. Wenn ALG1-Leistungen gezahlt werden, wird auch wieder Krankenversicherungsbeitrag bezahlt.

Wenn du vor dem 15.12 wieder arbeitsfähig wirst, kannst du ALG1 wieder neu beantragen (Achtung: Neuantrag mit persönlichem Erscheinen erforderlich - der alte ALG1-Antrag von vor der Krankheit lebt nicht automatisch wieder auf!).
Dann wäre alles in Butter und ein durchgehender Krankenversicherungsschutz gewährleistet.

Das Krankengeld wurde zu recht nicht gezahlt.
Du hättest Hartz4 beantragen können - rückwirkend zum 21.11 geht das aber nicht mehr.
Falls du bis zum 15.12 nicht wieder arbeitsfähig sein solltest, wäre ein Hartz4-Antrag unumgänglich - allein schon wegen der Krankenversicherung.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 05.12.2014 00:19

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
styx
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Beiträge, ich bin nun einigermaßen verwirrt. Also ich versuch jetzt mal alle Fragen zu beantworten:

es gibt 2 AUs: 2 Wochen bis 13.11. und eine für 2 Wochen bis 5.12., beide wegen derselben Erkrankung. 6 Wochen habe ich dieses Jahr noch nicht zusammen, während der Arbeitslosigkeit müssten es 14 Tage sein.

Die Schwerbehinderung ist anerkannt, GdB 50 und grüner SB- Ausweis unbefristet.

Die Begründung der Ablehnung sind die Urlaubsabgeltung und die noch immer bestehende Arbeitsunfähigkeit. Ich soll mich wieder neu arbeitslos melden, wenn ich wieder arbeitsfähig bin.

20 jahre gearbeitet und Probezeit- habe ich bereits beantwortet und verstehe nicht, was da unklar ist, sorry, aber kannst du mal sagen, was du da genau mit meinst?

Ich bin ledig und war nie verheiratet, bin außerdem aus dem Alter der Familienversicherung raus.

Gewerkschaftsmitglied bin ich nicht.

Ich habe mich Ende Oktober, genauer gesagt am 30.10. telefonisch bei der Agentur gemeldet und erhielt dann ganz fix die Antragspapiere und Zugangsdaten für die Jobbörse u.s.w.. Persönlich war ich dann am 10. November dort zum Gespräch. Da erhielt ich 2 Termine: einen am 1.12. zum Vermittlungsgespräch und am 2.12. zur persönlichen Abgabe des Leistungsantrages. Der Termin bei der Vermittlung wurde mir am Donnestag, den 27.11. telefonisch aus betrieblichen Gründen abgesagt.

@drkabo: Vielen lieben Dank für Deinen klärenden Beitrag- das leuchtet mir ein.
Ich bin bis heute krankgeschrieben, werde mich jetzt nicht weiter krankschreiben lassen, und am Montag persönlich bei der Arbeitsagentur antanzen und einen neuen Antrag stellen. Und hoffe, dass denen die Krankheit nicht gleich auffällt.
Da ich bis 15.12. Leistungen der KK beanspruchen kann, kann ich das MRT am 11.12. machen lassen.
Für die 5 Tage bis heute werde ich den Hartz 4- Antrag stellen, da mir ja das Einkommen seit 20.11. fehlt und es sonst sehr eng wird. Diesen Monat werden 2 Versicherungen (Haftpflicht und Hausrat) abgebucht.

Nochmals vielen Dank, jetzt ist mir einiges klarer geworden.






-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn man während des ALG-Bezugs krank wird, dann bekommt man Krankengeld von der Krankenkasse. <hr size=1 noshade>
(drkabo)

nein

§ 146 SGB III
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung)

der "knackpunkt" ist u.a. tatsächlich die ruhezeit wegen urlaub

da dies noch nicht geklärt ist wird alles weitere "spekulation"

(anmerkung: bitte sich verdeutlichen: leistungs- bzw. entgeltfortzahlung ist etwas anders als krankengeld)

quote:<hr size=1 noshade>Wo ist da der Widerspruch? <hr size=1 noshade>


ok, hab ich nicht "sauber" und eindeutig formuliert
es ist nicht unerheblich nach welchem bemessungszeitraum das alg1 berechnet wird:

sgb 3
§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

[color=red]Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.[/color]


quote:<hr size=1 noshade> Der Abgabetermin für den Antrag war allerdings erst am 2.12., da mir der Termin so vergeben wurde. <hr size=1 noshade>


wie schon geschrieben:

zunächst erfolgt die meldung: damit "beantragen" sie leistungen und ihnen wird ein "antrag" ausgehändigt,den sie ausfüllen müssen, zugleich wird ihnen ein termin mitgeteilt wann dieser antrag abzugeben ist.
antrags- bzw. leistungsbeginn ist allerdings eben der termin der "beantragung" spich der termin der meldung
(hört sich nach antrag auf erteilung eines antragsformulars an (reinhart mey) ... *G )

anmerkung:
wie ebenfalls bereits geschrieben:
die angelegenheit ist "kompliziert", möglicherweise geht es um wenige oder nur um einen tag
holen sie sich unbedingt beistand vom ra, gewerkschaft oder auch der arbeitslosenselbsthilfe


3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18169 Beiträge, 9878x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade> bitte sich verdeutlichen: leistungs- bzw. entgeltfortzahlung ist etwas anders als krankengeld <hr size=1 noshade>

Stimmt natürlich.

Läuft aber am Ende auf das gleiche hinaus.
Die Krankheit ist nicht während des Leistungsbezugs eingetreten.
Deshalb werden während der Krankheit keine Leistungen weitergezahlt.
Weiterzahlung bedeutet ja schon vom Wortsinn her, dass vorher Leistungen bezogen worden, die jetzt einfach weiter gezahlt werden können.
Hier wurden unmittelbar vor der Krankheit keine Leistungen bezogen, weil der ALG1-Anspruch wegen Urlaubsabgeltung ruhte.


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.879 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.414 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen