Befristung anfechtbar?

9. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
LM_Coding
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristung anfechtbar?

Guten Tag,
mich interessiert, ob eine Befristung in den folgenden Szenarien anfechtbar wäre:

„Person A" sucht Arbeit (Minijobs/ kurzfristige Beschäftigungen) und wendet sich deswegen an das Unternehmen „Arbeitsvermittlung UG".

Das Unternehmen fordert von „Person A" eine Vollmacht, welche es dem Unternehmen möglich macht, Arbeitsverträge im Namen von "Person A" zu schließen.

„Person A" unterschreibt eine solche Vollmacht und händigt diese der „Arbeitsvermittlung UG" aus.

Die „Arbeitsvermittlung UG" vermittelt nun eine kurzfristige Beschäftigung (befristet auf 1 Tag) an „Person A",
z. B. zum Rasenmähen bei „Person B" welche als Auftraggeber fungiert und schließt einen Arbeitsvertrag im Namen von "Person A".

„Person A" wird über die Schließung des Arbeitsvertrags informiert.

Szenario1: Die „Arbeitsvermittlung UG" und „Person B (Auftraggeber)" haben den Arbeitsvertrag online geschlossen. Es existiert keine schriftliche Unterschrift, sondern nur eine einfache elektronische Signatur.
Die „Arbeitsvermittlung UG" als Bevollmächtigter kann versichern, dass die Schließung eines befristeten Vertrages beabsichtigt war.

Szenario2: Die „Arbeitsvermittlung UG" unterschreibt als Bevollmächtigter den Arbeitsvertrag in schriftlicher Form, „Person B (Auftraggeber)" unterschreibt jedoch nur per „einfacher elektronischer Signatur".

Vielen Dank im Voraus für die Klärung des Sachverhalts.

Mit freundlichen Grüßen
LM_Coding

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(529 Beiträge, 173x hilfreich)

Es dürfte dich in beiden Fällen an der wirksamen -weil formell nicht ordnungsgemäß- Befristung fehlen. Zwar können AV elektronische gezeichnet werden, die digitale Unterschrift ist aber z.B. bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) oder der Zusage zu einem befristeten oder Teilzeit-Arbeitsvertag (§ 14 TzBfG) ausgeschlossen, dort wird eine handschriftliche Signatur verlangt. Deswegen ist es auch egal, ob hier einfache oder qualifizierte elektronische Signatur zum Einsatz kam, den nicht einmal die qual. elektronische Signatur kann dieses strenge Schriftformerforderniss überwinden.


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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von LM_Coding):
Die „Arbeitsvermittlung UG" ... schließt einen Arbeitsvertrag im Namen von "Person A".
Das ist aus meiner Sicht rechtlich nicht möglich.

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