Hallo ihr lieben, ich habe mal eine Frage
Ich habe 2 Verträge von 1 Jahr in der Firma erhalten, der jetzige Vertrag endet am 9.9.16
Zum Problem, ich bin seit März 16 Krank hatte in der Zeit 2 OP's...
Nun kam am 25.7.16 die Kündigung zum 9.9.16, was steht mir nun an Resturlaub zu, anteilig bis zum 9.9.16 oder fürs das ganze Jahr 2016 also 24 Tage.
Mein Arbeitgeber meint mir würden noch 12 Tage zustehen, dann müsste ich in der Zeit von Januar bis Anfang März ja schon 8 Tage genommen haben, was aber nicht sein kann.
Im Vertrag steht...
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufe des Jahres erhält der der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnis 1/12 des Urlaubsanspruches. Der gesetzliche mindesurlaub gem.§5 yBurlG bleibt unberührt.
Wäre über ne kurze Info dankbar
LG Peter
P.s. Kein TarifVertrag
-- Editier von fb448356-35 am 24.08.2016 16:18
Krankheit/Kündigung Resturlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich nehme mal an, Sie meinen 24 "Werktage" oder?
In diesem Fall gilt die Anteilsregelung Ihres Arbeitsvertrages nicht. Diese hätte nur Auswirkungen auf jenen Teil des Urlaubsanspruchs der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.
Da Sie erst in der zweiten Hälfte des Jahres (also nach dem 01.07) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden findet §4 BUrlG
(Teilurlaub) keine Anwendung und Sie haben gemäß §3 BUrlG
Anspruch auf den vollen Urlaub von 24 Werktagen.
Allerdings haben Sie dann bei einem eventuellen neuen Arbeitgeber gemäß §6 BUrlG
für dieses Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr. Der bereits genommene Urlaub wird beim neuen Arbeitgeber angerechnet.
Hallo...Ja ich meinte 24 Arbeitstage...So stets zumindest im Vertrag.
Danke für die Info
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Wie man auf diese Frage
ZitatIch nehme mal an, Sie meinen 24 "Werktage" oder? :
dies als Antwort liefert
ZitatJa ich meinte 24 Arbeitstage :
ist mir schleierhaft.
Aber sei es drum. Wenn Sie laut Arbeitsvertrag 24 Arbeitstage Urlaub haben, stellt sich die Frage an wie vielen Tagen in der Woche Sie arbeiten. Sollten dies z.B. 5 sein, wäre der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Tage.
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