Was passiert mit der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Trennung/Scheidung?

18. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jade2904
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Was passiert mit der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Trennung/Scheidung?

Hallo,
Ich wollte mich einmal erkundigen was mit dem unbefristeten Aufenthaltstitels meines Mannes passiert im Falle einer Trennung/Scheidung?

Vorab ein paar Infos zu uns:
Ich bin Deutsche und hab einige Jahre in der Türkei gelebt als Animateurin. 2012 haben mein Mann (Türke) und ich dort geheiratet und sind im Oktober 2014 nach Deutschland gezogen bzw er kam im Januar 2015 nach da die Familienzusammenführung etwas dauerte. Dort bekam er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Diese ist seit Januar 2018 nun unbefristet. Er arbeitet seit seiner Ankunft in Deutschland ununterbrochen in Vollzeit, war nie arbeitslos und hat seit 2 Jahren auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Jetzt ist es leider so dass wir zusammen keine Kinder bekommen können was ziemlich an der Ehe seine Spuren hinterlassen hat und wir uns auseinander gelebt haben.. es funktioniert einfach nicht mehr.
Nun möchte ich mich gerne Trennen aber ihm auch nicht seine Zukunft/Leben verbauen wenn es heisst er müsste dann wieder in die Türkei. Immer hin hat er hier Arbeit usw.
Was würde mit seiner Aufenthaltserlaubnis passieren im Falle einer Trennung?

Vielen Dank erstmal.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 463x hilfreich)

Zitat (von Jade2904):
...was mit dem unbefristeten Aufenthaltstitels meines Mannes passiert im Falle einer Trennung/Scheidung?

Was soll damit passieren?
Es handelt sich wie Du schreibst um einen unbefristeten Aufenthaltstitel und der gilt unbefristet weiter (sofern er nicht aus anderen Gründen z.B. schwerer Straftat, entzogen wird).

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#2
 Von 
Jade2904
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ich schon mehrfach im Netz gelesen habe dass die nur solange gilt wie wir als Ehepaar leben wollte ich mich vergewissern. Da die AE ja erteilt wurde zur "Familienzusammenführung" bzw "Ehegattennachzug". Leider gibt es zig verschiedene Antworten im Netz und meist unterscheidet es sich auch voneinander jenachdem woher der jeweilige "nicht deutsche" Ehepartner kommt. Daher hoffte ich hier auf Antworten zu dem Thema da oftmals unbefristete AE's mit bestimmten Voraussetzungen verknüpft sind..
Aber dennoch danke für die Antwort

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 463x hilfreich)

- Doppelbeitrag gelöscht -

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 18.06.2018 12:13

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#4
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 463x hilfreich)

Eine Aufenthaltserlaubnis würde nur dann erlöschen, wenn sie zur Eheführung erteilt und noch befristet wäre. Unbefristet bedeutet unbefristet. Nennt sich allerdings Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt EU.

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#5
 Von 
Jade2904
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Unbefristet bedeutet unbefristet. Nennt sich allerdings Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt EU.


Vielen Dank für die Info! Ich kenne mich in der Materie einfach nicht aus. Ich dachte bisher dass er nur dann nach einer Trennung auch bleiben kann wenn er eingebürgert wurde was er aber nicht möchte. Nun lese ich im Netz dass es 2 verschiedene NE's gibt. Einmal eine die man durch 5 jährigen (oder länger) Aufenthalts bekommt und eine aufgrund des Ehegattennachzuges §26 Abs 2.
Letzteres hat er. Da konnte ich teilweise lesen dass die NE zum Teil aberkannt werden konnte wenn man die NE §26 Abs 2 hat und sich trennt.
Wie gesagt, ich bin absoluter Neuling auf dem Gebiet und es fällt mir noch schwer die Unterschiede zuerkennen bzw was in welchem Fall dann passiert.

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#6
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 463x hilfreich)

Einem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Übrigen gelten dann für ihn die Vorgaben des §9 des Aufenthaltsgesetzes. https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 18.06.2018 14:11

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#7
 Von 
tapedeck
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Er braucht sich keine Sorgen machen, so lange er keinen Mist baut. NE (übrigens in seinem Fall nach §28 (3) nicht §26 (3)), ist NE. Die bleibt ihm.

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