Abschlussrechnung nach VOB/B

23. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
jungfrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Abschlussrechnung nach VOB/B

Im Kaufvertrag unseres Doppelhauses wurde ein Mangel festgestellt und festgehalten.

Die Verkäuferin verpflichtete sich vertraglich, nach einer festgelegten Frist von 3 Monaten nach Unterschrift diesen Mangel zu beseitigen.

Die Verkäuferin schrieb die dazu erforderlichen Arbeiten erst nach ca. 12 Monaten aus.

Die Arbeiten waren erst 17 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Termin (s.o.) abgeschlossen.

Zur Beseotigung des Mangels mussten einige Gebäudeteile versetzt, entfernt bzw. abgebrochen werden.

Bei unserer Zustimmung zur den Bauarbeiten sind wir immer von der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der im Rahmen der Bauarbeiten versetzten, entfernten bzw. abgebrochenen Gebäudeteile ausgegangen.

Vor der Ausschreibung wurden wir mündlich um Erlaubnis zum Abriss eines bestimmten besonderen Gebäudeteils gefragt und haben zugestimmt. Bei der Frage nach der Wiederherstellung waren wir sogar bereit, eine etwas geringere Qualität in der technischen Ausführung des Gebäudeteils in Kauf zu nehmen.

In der späteren öffentlichen Ausschreibung war zwar der Abriss jedoch nicht die Wiederherstellung dieses Gebäudeteils enthalten.

Nach Abriss dieses Gebäudeteils war der Verkäufer jedoch nicht bereit ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers zu akzeptieren sondern holte mündliche Angebote ein, die von einer vom Urzustand stark abweichenden technischen Ausführung ausgingen. Außerdem machte er Abzüge "Neu für Alt" geltend, obwohl diese Klausel nicht vereinbart worden war.

Da wir uns nicht einigen konnten, haben wir letztendlich veranlasst, dass dieses Gebäudeteil nicht wiederhergestellt wurde, um den Baufortschritt nicht zu behindern,

Es liegt nun die Abschlussrechnung des Auftragnehmers für von uns zusätzlich beauftragte Maßnahmen im Zusammenhang mit den o.g. Arbeiten vor.

Kann man in solchen Fällen eine Gegenforderung an den Auftragnehmer stellen, bei der eine Entschädigung für die Nichtwiederherstellung des Gebäudeteils von Ihm verlangt wird?


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1 Antwort
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#1
 Von 
Fairground
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 54x hilfreich)

Hallo,

das hört sich ja ziemlich verzwickt an.
Eins ist jedoch klar. Bestehen nach wie vor Mängel, so haben Sie als Käufer das Recht die 3-fache Summe der Mängelbeseitigungskosten von der Schlußrechnung einzubehalten. Dem VK müssen Sie Fristen (schriftlich) zur Mängelbeseitigung setzen. Nach 3maliger Aufforderung zur Mängelbeseitigung haben Sie das Recht der Ersatzvornahme (muß auch schriftlich angezeigt werden). Sie können dann den Mängel selbst beseitigen und dem VK die Kosten hierfür anlasten (bei der Schlußrechnung). Sogenannte Belastungsanzeige.

Leider muss ich sagen, dass Sie ziemlich spät dran sind, Sie hätten bereits nach Ablauf der ersten drei Monate den Verkäufer in Verzug setzen müssen.

Sicherlich haben Sie auch eine Baubeschreibung in welchem der Leistungsumfang des VK genau beschrieben ist. Ist die DDH nun so gebaut? Gibt es schriftliche Vereinbarungen, dass das Gebäude anderst ausgeführt werden soll? Ist Ihr DHH nun noch genauso viel wert, wie zum Datum der Vertragsunterzeichnung. Hat Ihnen der VK bereits Gutschriften für nicht, oder anders ausgeführte Gebäudeteile, erteilt? Liegen eventuell planerische Mängel vor?

Ich weiß, dass sind viele Fragen, doch leider bin ich aus Ihrem Text nicht ganz schlau geworden obwohl ich selbst bei einem Bauträger arbeite und täglich mit diesen Dingen zu tun habe.

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