Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Gewährleitung bei Sonderwünschen :
Unser Haus wurde von einem Bauträger erbaut. Der Kaminzug inkl. Schornsteinkopf aus Metall war Sonderwunsch. DIe Kosten für den Sonderwunsch hat zu 50% der Bauträger getragen, die anderen 50% wir.
Nun ist das Unternehmen, welches den Kaminzug inkl. Schornsteinkopf errichtet hat insolvent gegangen. Leider habe wir innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Reklamation (Farbe am Schornsteinkopf blättert ab).
Die Reparatur könnte durch den Dachdecker erfolgen. Die Kosten sollen zur Hälfte wir tragen mit der Begründung,
a.) Es ist ein Sonderwunsch gewesen.
b.) Wir haben damals 50% der KOsten übernommen.
c.) Das ursprüngliche Unternehmen ist insolvent und meine Gewährleistung damit futsch.
Meine Erwartungshaltung wäre gewesen, daß mein Gewährleistungsanspruch an eine Folgefirma, wenigstens auf den Bauträger übergeht.
Liege ich falsch?
Vielen Dank und viele Grüße aus Moers
Michael
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Gewährleistung Sonderwunsch
Die entscheidende Information fehlt noch:
Wer hat mit wem den Sonderwunsch vereinbart und wer hat dem Kaminbauer den Auftrag erteilt?
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"lg.
R.M. "
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Hallo,
wir haben mit dem Bauträger den Sonderwunsch vereinbart, die Rechung hat der Subunternehmer gestellt (nur für unsere 50%), entsprechend haben wir das Geld dem Subunternehmer direkt überwiesen.
Viele Grüße
Michael
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quote:wenn Ihr dies schriftlich habt und der Bauträger letztlich den Subunternehmer beauftragt hat, so habt Ihr einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Bauträger. Und zwar in voller Höhe. Wer was an wen bezahlt hat, spielt keine Rolle, letztlich ist der Vertrag maßgeblich.
wir haben mit dem Bauträger den Sonderwunsch vereinbart
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"lg.
R.M. "
Hallo R.M.,
anbei ein Zitat aus dem Kaufvertrag :
"Mehrkosten für Sonderwünsche sind nach Prüfung durch den Architekten unmittelbar zwischen Erwerber und Handwerker oder Unternehmer abzurechnen, soweit nicht mit dem Bauträger ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung abgeschlossen wurde. Der Bauherr bevollmächtigt den bauleitenden Architekten, Aufträge für Sonderwünsche in seinem Namen und für seine Rechnung direkt zu vergeben.
"
Das deckt sich mit Deiner Aussage. Nun würde mich interessieren : in welchen Paragraphen ist festgelegt, daß mein Bauträger die Gewährleistung in einem Insolvenzfall übernimmt.
Vielen Dank!
Michael
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Dein Gewährleistungsanspruch gegen die insolvente Firma geht an den Rechtsnachfolger der Firma über. Gibt es keinen Rechtsnachfolger, dann hast du Pech.
Dein Bauträger muß hier nicht einspringen, da er sich ja vertraglich dagegen abgesichert hat.
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@musel73:
ich muss leider joebeuel rechtgeben. Der entscheidende Satz im KV ist:
quote:
Der Bauherr bevollmächtigt den bauleitenden Architekten, Aufträge für Sonderwünsche in seinem Namen und für seine Rechnung direkt zu vergeben.
Bauherr bist Du. Du hast dem bauleitenden Architekten die Vollmacht erteilt, in Deinem Namen und auf Deine Rechnung den Sonderwunsch zu beauftragen. Der Bauträger ist dann außen vor.
Es ist auch nicht so, dass Du 50% der Kosten und der Bauträger 50% getragen hast. Vielmehr trägt der Bauträger die Sowiesokosten und Du trägst die Mehrkosten. Die Sowiesokosten hast Du bereits mit dem Kaufpreis an den Bauträger bezahlt.
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"lg.
R.M. "
Logisch.
Denn warum soll der Bauträger durch Sonderwünsche zusätzliche
Kosten und Risiken auf sich nehmen ?
Und jetzt?
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