Kauf Eingentumswohnung, was ist mit Rücklage ?

24. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)
Kauf Eingentumswohnung, was ist mit Rücklage ?

Hallo zusammen,

ich weiß nicht recht, ob das in der Rubrik Kaufrecht besser aufgehoben wäre, versuche es mal hier.

Es ist ne ganz banale Frage die täglich auftaucht und dennoch habe ich unterschiedliche Infos von Bekannten bekommen.

Wenn eine Eigentumswohnung eine Rücklage auf dem "Renovierungskonto" des Verwalters hat, z.B. 7.000 Euro (nur für diese Wohnung, ca. 100.000 fürs ganze Haus) und der Besitzer inseriert, z.B. im Internet die Wohnung z.B. für 140.000 Euro. Ist dann üblicherweise die Rücklage von 7.000 Euro im Preis mit drin oder wird diese noch extra verlangt ? Letzlich ist das Geld, das der Käufer z.B. beim Austausch der Heizung dann nicht extra bezahlen muss.

Grunderwerbssteuer fällt dafür nicht an, das ist mir bekannt.

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"Chylla"

-- Editiert Chylla am 24.02.2013 21:16

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17 Antworten
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#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Das bessere Forum wäre 'WEG' gewesen... :forum:

Die Rücklage gehört der Eigentümergemeinschaft, und dient nicht für Reparaturen innerhalb der einzelnen Wohnungen, sondern nur für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum (Dach, Außenwände, Garten, Fenster usw). Man kann also nicht sagen '7000 Euro der Rücklage gehören zur Wohnung x'.
Durch den Kauf der Wohnung wird man Mitglied der Eigentümergemeinschaft und muß für den An teil an der Rücklage nichts extra bezahlen.

Aber: Beim Kauf der Wohnung sollte man natürlich den Zustand des Hauses sowie die Höhe der Rücklage berücksichtigen, denn wenn es keine oder nur geringe Rücklagen gibt, dann müssen notwendige Reparaturen am Dach usw. anteilig von jedem Eigentümer bezahlt werden. Das können dann schon mal ein paar tausend Euro sein...
Falls es nur eine kleine Rücklagen gibt, und gleichzeitig der Zustand des Hauses nicht gut ist, dann sollte man für die Wohnung nicht zuviel bezahlen!

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""

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
...Ist dann üblicherweise die Rücklage von 7.000 Euro im Preis mit drin oder wird diese noch extra verlangt ?...


Üblicherweise spielt die Rücklage für den Kaufpreis keine Rolle. Natürlich kann der Verkäufer versuchen den Betrag noch zusätzlich vom Erwerber zu bekommen, was ziemlich schlitzohrig wäre. Einen Anspruch darauf hat er, bei vereinbarten 140 TEU Kaufpreis nicht.
Und selbst wenn der Käufer die 7.000 Euro extra bezahlen würde, hätte er keinen Anspruch auf die Verfügung über das Geld. Denn das bleibt bei der Gemeinschaft, die über die Verwendung der Instandhaltungsrücklage beschließt.

Für Dich als Käufer sollten die letzten drei Protokolle der Eigentümerversammlungen von Interesse sein. Sie geben in aller Relgel recht gut Auskunft über anstehende oder bereits getätigte Investitionen. Aber auch über das Klima in der Gemeinschaft und den Verwalter.

Viel Glück
Roland



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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

dass die Rücklage der Eigentümergemeinschaft gehört, ist mir schon klar.

Aber bei unserer 20 jährigen (Zentral-)Heizung kann es eben sein, dass ein Teil der Rücklage da drauf geht. Und dann spart eben der Neuerwerber das Geld, bzw. die Sonderumlage ! , weil es aus der Rücklage genommen wird.

Meine Frage war nur, ob diese üblicherweise bei einem Inserat gleich im Kaufpreis drin ist. Oder üblicherweise extra berechnet wird. Letzendlich ist es ein zweckgebundenes Sparkonto für Schäden /Renovierungen am Gemeinschaftseigentum.

Ich glaube, ich werde es extra verlangen und das gleich in das Inserat so reinschreiben.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
dass die Rücklage der Eigentümergemeinschaft gehört, ist mir schon klar.


Tatsächlich? Denn,

quote:
Ich glaube, ich werde es extra verlangen und das gleich in das Inserat so reinschreiben.


...dann würdest Du Geld verlangen für etwas was Dir nicht gehört und an dem Du das Eigentum nicht an den Erwerber übertragen kannst. ;-)

Was hindert Dich daran den Kaufpreis gleich um den "Wert" der Instandhaltungsrücklage zu erhöhen?

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Meine Frage war nur, ob diese üblicherweise bei einem Inserat gleich im Kaufpreis drin ist.
Üblicherweise ist der Kaufpreis der Preis, den ein Käufer insgesamt zu zahlen hat (zzgl. Spesen natürlich).
Dort ist dann der Heizölbestand, die Rücklage, die neue Küche, die neuen Fenster u.s.w. enthalten (ähnlich wie man sich bei einem Auto auch nicht noch extra den Tankinhalt bezahlen läßt).
Auf die Vorteile, etwa neue Fenster oder eine ungewöhnlich hohe Rücklage kann man ja zusätzlich hinweisen.

Da der Preis in einem Inserat aber grundsätzlich ohne Belang ist, kannst du auch erst bei den weiteren Verhandlungen noch etwas draufschlagen. Es ist dann wie bei jeder Verhandlung, manches schreckt Interessenten halt ab (hier: ein zu hoher Preis, oder aber der nachgeschobene Zusatzbetrag).

quote:
...dann würdest Du Geld verlangen für etwas was Dir nicht gehört und an dem Du das Eigentum nicht an den Erwerber übertragen kannst. ;-)
Das ist falsch, die Rücklage gehört natürlich - zumindest mittelbar - den Eigentümern (und in bestimmten Fällen kann sie sogar wieder ausgezahlt werden).

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
quote:...dann würdest Du Geld verlangen für etwas was Dir nicht gehört und an dem Du das Eigentum nicht an den Erwerber übertragen kannst. ;-)

Das ist falsch, die Rücklage gehört natürlich - zumindest mittelbar - den Eigentümern (und in bestimmten Fällen kann sie sogar wieder ausgezahlt werden).


Das kenne ich aber anders. Sicher hast du Verweise, wo ich das nachlesen kann. Besonders interessiert mich unter welchen Umständen ein einzelner Miteigentümer seinen gesondert erworbenen Anteil an der Instandhaltungsrücklage ausbezahlt bekommt.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Roland,

quote:
Besonders interessiert mich unter welchen Umständen ein einzelner Miteigentümer seinen gesondert erworbenen Anteil an der Instandhaltungsrücklage ausbezahlt bekommt.
Wo habe ich denn das behauptet? (das Unterstrichene)

Ich möchte mich auch nicht streiten, wer die Zugriffsmöglichkeit auf die Rücklage hat, mir ging es eher darum, dass eine gut gefüllte Rücklage den Wert einer Immobilie erhöht und das man auch diesen Wert beim Kauf vergüten muss bzw. beim Verkauf mehr Geld verlangen kann.
Und da ist die Aussage, dass man etwas verkaufen würde, was einem nicht gehört, nicht korrekt. Dem Eigentümer gehört immer die gesamte Wohnung incl. der anteiligen Rücklage, dem anteiligen Heizölbestand, dem anteiligen Gemeinschaftseigentum etc.
Und die Rücklagen wird auch auf einen neuen Eigentümer übertragen, somit ist die Aussage "... an dem Du das Eigentum nicht an den Erwerber übertragen kannst." auch falsch, der Übertrag erfolgt zwangsläufig durch den Kaufvertrag/die Grundbucheintragung.

Aber wir schweifen eigentlich etwas ab, der TE wollte doch nur wissen, was er in seine Verkaufsanzeige schreiben soll. Und da würde ich sagen, dass er der Preis incl. Rücklage nehmen soll. Und zwar besonders, weil er im Punkt Rücklage keinen Handlungsspielraum hat, er kann die Rücklage schließlich nicht einfach von der Immobilie trennen.

Für den Fall einer Einbauküche hat sich imho hingegen eher eingebürgert, diese entweder gleich mit anzupreisen oder aber einen gesondert Betrag zu verlangen.
Bei der Besichtigung heißt es dann: "Diese schöne Einbauküche ist nicht inclusive, kann aber für XY übernommen werden."

Um es kurz zu fassen: Für untrennbar mit der Immobilie verbundene Dinge (wie Rücklagen, irgendwelche Sondernutzungsrechte, neue Fenster, neues Bad etc.)würde ich keinen Extrabetrag fordern.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Hallo Stefan,

quote:
Wo habe ich denn das behauptet? (das Unterstrichene)


Du hast geschrieben, dass meine Aussage falsch ist. Und die bezog sich darauf, dass man eben nicht explizit die Rücklage verkaufen kann, da sie dem Verkäufer nicht gehört.

Dass es Fälle geben mag, wo auf Beschluss der WEG eine (dann hoffenltlich allzu üppige) Rücklage, teilweise auch wieder quotiell an die Miteigentümer ausgezahlt wird, stand hier nicht zur Debatte.

Im Übrigen kann ich mich Deine Auffassung nicht in allen Punkten anschließen und halte sie für falsch, wenn es um untrennbar mit dem Sondereigentum verbundene Nutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum geht.

Um Dein Beispiel mit der Einbauküche auf zu greifen, über die kann der jeweilige Eigentümer frei verfügen. Sie ist ausschließlich Sondereigentum. Der Eigentümer kann sie verkaufen, verschenken, drin lassen oder raus nehmen. Er kann, und das ist der Punkt, das Eigentum ganz oder teilweise übertragen.
Anders verhält es sich mit gemeinschaftlichem Eigentum an einer WEG. Dies ist immer und untrennbar mit dem Sondereigentum verbunden. Und das ist auch mit der Instandhaltungsrücklage der Fall.

Wenn Du dies nun als falsch bezeichnest, ist das für mich so lange nicht richtig, bis ich mich davon überzeugen kann, dass ich falsch informiert bin.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Roland,

vorweg, ich glaube wir betreiben hier Wortklauberei.

Die Rücklage gehört - wie das gesamte Gemeinschaftseigentum - anteilig den Eigentümern (das sagt das Wort Gemeinschaftseigentum doch schon).

Und du hattest geschrieben "... dann würdest Du Geld verlangen für etwas was Dir nicht gehört ...", und das ist imho einfach falsch; man darf die Rücklage natürlich in die Preiskalkulation einbeziehen. Da wir in Deutschland aber eine freie Preisgestaltung haben, ist es auch egal - erst wenn wir beispielsweise einen maximal zulässigen Kaufpreis von X Euro pro m² hätten (ähnlich wie der Mietspiegel, aber halt für Käufer), würde das überhaupt eine Rolle spielen.

Außerdem, warum sollte man, nur weil es Gemeinschaftseigentum ist, kein Geld dafür verlangen dürfen? Für eine Wohnung mit Gemeinschaftsschwimmbad im Keller kann ich natürlich ein paar Tausend Euro mehr verlangen. Und bei einer überdimensionierten Rücklage ist das nicht anders.
Selbst für Dinge, dir mir überhaupt nicht gehören (etwa der Spielplatz um die Ecke, oder in Köln der Blick auf den Dom;-), darf ich Geld verlangen (sprich: es erhöht den Wert einer Immobilie).

Als Käufer würde ich mich aber fragen, warum die Rücklage so hoch ist, und mir beispielsweise dafür die letzten Protokolle anschauen, um auszuschließen, dass es größere Mängel in der Anlage gibt (alte Heizung, undichtes Dach etc. - vielleicht ist die Rücklage ja sogar nur durch eine - schon verplante - Sonderumlage so gut gefüllt?).

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Hallo Stefan

quote:
vorweg, ich glaube wir betreiben hier Wortklauberei.


...oder den Versuch einer Klarstellung.

quote:
Die Rücklage gehört - wie das gesamte Gemeinschaftseigentum - anteilig den Eigentümern (das sagt das Wort Gemeinschaftseigentum doch schon).


Bei IMO richtiger Hervorhebung wird ein Schuh daraus. Es muss nämlich korrekt heißen Gemeinschaftseigentum, oder absichtlich überzeichnet Gemeinschaftseigentum.

Das wiederum bedeutet, dass es eben Eigentum nicht des Einzelnen, sondern der Gemeinschaft ist und als solches nicht gesondert übertragen werden kann (darf).
Ein weiteres Merkmal dieses Gemeinschaftseigentums ist, dass man in aller Regel mit dem Erwerb des entsprechenden Sondereigentums das Recht auf regelkonforme Nutzung (und auch die Verpflichtung zur Instandhaltung) daran erwirbt - mehr nicht.

Natürlich hat das Vorhandensein entsprechender im gemeinschaftlichen Eigentum befindlicher Einrichtungen einen Einfluss auf den erzielbaren Kaufpreis einer Immobilie - sie können ihn, je nach Betrachtung auch negativ beeinflussen. Diese aber gesondert zu bepreisen ist sinnfrei, da das Sondereigentum ja auch nicht ohne diese genmeinschaftlichen Nutzen/Kosten-Einrichtungen zu haben sein wird.

Verkürzt hätte die Antwort auf die Frage des TE wie folgt aussehen können:
Die Rücklage unterliegt, wie alles gemeinschaftliche Eigentum auch, nicht der unmittelbaren Verfügung des Sondereigentümers. Sie ist üblicherweise Bestandteil des Kaufpreises. Eine separate Berechnung ist grenzwertig (unzulässig?), da die Verfügung darüber nicht besteht und somit auch nicht auf den Erwerber übertragen werden kann.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

-- Editiert Roland-S am 26.02.2013 20:49

-- Editiert Roland-S am 26.02.2013 20:59

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo zusammen,

die Rücklage ist einfach deshalb so hoch, weil das Haus 20 Jahre alt ist. Und wir für eine energetische Sanierung sparen wollten und ggf. mal eine neue Heizung.

In der Praxis ist es so, dass wenn diese Rücklage nicht reichen würde, eben eine Sonderumlage gezahlt werden müsste. Weil wir aber das Risiko nicht eingehen wollten, dass welche nicht zahlen können, haben wir uns entschlossen reichlich anzusparen.

Meine Schwester hat bei Ihrer Wohnung übrigens mal eine Rückzahlung erhalten, weil die Garagensanierung nur die Hälfte kostete, wie veranschlagt. Und auch diese Sanierung wurde schon drei Jahre zuvor über eine Rücklage angespart. Es ist selten, aber das gibt es.

Die Höhe der Rücklage ist ja auch getrennt für jede Wohnung ausgewiesen. Sie gehört mir, aber ich kann eben nicht darüber frei verfügen, weil sie zweckgebunden ist. Wenn ich die Wohnung vermiete und die neue Heizung wird daraus bezahlt, kann ich ja auch meine anteiligen Heizungskosten beim Finanzamt abschreiben. Auch wenn sie aus der Rücklage bezahlt werden. Weil es eben MEINE anteiligen Kosten sind, (die von meiner Rücklage abgingen). Und ich muss Zinsabschlagssteuer für meinen Zinsanteil der Rücklage zahlen.

Ich will sie ja auch nicht zurück, aber da sie aussergewöhnlich hoch ist, will ich sie eben beim Verkauf entsprechend berücksichtigt haben.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Chylla,

genauso hatte ich es gemeint. Das mit den Werbungskosten ist ein gutes Beispiel dafür, wann die Rücklage aus dem Eigentum abfließt (eben nicht schon bei der Zuführung, sondern erst wenn sie ausgegeben wird).
Das mit den Abgeltungsteuern auf die Zinsen wollte ich auch schon schreiben, irgendwie hatte ich es aber dann wieder vergessen.

Zu deiner Ursprungsfrage: Ich bleibe aber dabei, dass ich untrennbar mit der Immobilie verbundene Sachen nicht noch nachträglich berechnen würde (das fände ich etwas unseriös - ähnlich wie ein TOP-Angebot für einen Fernseher, wo dann die Fernbedienung noch 100 Euro zusätzlich kosten soll). Ich würde das dann bereits in dem Inserat ansprechen und dann wäre der Preis auch incl. allem.
Aber wie auch schon gesagt darfst du in einem Inserat sowieso schreiben was du willst, verbindlich ist das nicht. Nur könnte der ein oder andere Käufer dann so sauer sein, dass er eben gerade deshalb nicht kauft (und im Extremfall könnte er Schadenersatz verlangen, beispielsweise seine vergeblichen Fahrtkosten - das halte ich aber in der Regel für schwer durchsetzbar).

Übrigens bestätigt sich hier meine Vorsicht, die ich als Käufer hätte. Denn die hohe Rücklage bedeutet jetzt nicht, dass Jahre lang relativ wenig eingezahlt werden muss, sondern eher, dass mittelfristig schon einige größere Investitionen geplant sind.
Eine höhere Rücklage macht mich jedenfalls immer etwas misstrauisch.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Na ja, ein Haus das 20 Jahre alt ist, hat einfach energetisch nicht den Stand eines Neubaus.

Das leuchtet jedem ein, es ist ja auch ein hoher Preisunterschied zu einem Neubau.

Und viele WEG können gar nicht sanieren, da einfach manche der Eigentümer keine Sonderumlage aufbringen können. Da wollten wir eben vorbeugen.

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"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Chylla,

ja, alles klar, sollte auch keine Kritik sein.

Du kannst es ja den Interessenten genauso erklären, beispielsweise kannst du sagen, dass indirekt(!) schon eine neue Heizung/eine moderne Wärmedämmung vorhanden ist, weil du sie schon bezahlt hast.
Natürlich nur indirekt, du darfst keinesfalls lügen, aber so kann man das schon verkaufen, Makler machen das auch oft so.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat:
Meine Schwester hat bei Ihrer Wohnung übrigens mal eine Rückzahlung erhalten, weil die Garagensanierung nur die Hälfte kostete, wie veranschlagt. Und auch diese Sanierung wurde schon drei Jahre zuvor über eine Rücklage angespart. Es ist selten, aber das gibt es.


Das hat aber mit der Instandhaltungsrücklage nicht viel zu tun. Hier wurde wahrscheilich zweckgebunden für eine ganz besimmte Maßnahme Geld eingesammelt. So etwa eine in Raten zu leistende Sonderumlage. Wenn hier von nach der Abrechnung was übrig bleibt ist es völlig in Ordnung das auszuzahlen.

quote:
Die Höhe der Rücklage ist ja auch getrennt für jede Wohnung ausgewiesen. Sie gehört mir, ...


Das ist so nicht richtig. Die Rücklage gehört jetzt der Wohnung.

quote:
Ich will sie ja auch nicht zurück, aber da sie aussergewöhnlich hoch ist, will ich sie eben beim Verkauf entsprechend berücksichtigt haben.


Die außergewöhnliche Höhe kann ich nicht erkennen und Deinem verständlichen Wunsch kannst Du "sauber" nur, wie hier beschrieben Rechnung tragen.


"Häufig bleibt bei der Weiterveräußerung einer Eigentumswohnung unbeachtet, dass der Käufer automatisch diesen anteiligen Wert am Geldvermögen der Gemeinschaft mit erwirbt. Der Verkäufer kann sich nämlich diesen Betrag nicht auszahlen lassen, da er untrennbar mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Er kann ihn aber bei der Bildung des Kaufpreises berücksichtigen."
Quelle: http://www.weg-weiser.de/Lexikon/Wohnungseigentum/wohnungseigentum.html

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

-- Editiert Roland-S am 01.03.2013 17:29

-- Editiert Roland-S am 01.03.2013 17:32

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Das hat aber mit der Instandhaltungsrücklage nicht viel zu tun.
Das mag dort der Fall sein, OK. Aber auch eine normale Rücklage kann die WEG wieder auszahlen lassen, wo ist das Problem? Das man das in der Regel nicht macht, sondern eher die Zuführung reduziert, ist einbe andere Sache.
Aber mal ein konkretes Beispiel: Das Haus wird abgerissen. Dann wird natürlich auch eine noch vorhandene Rücklage ausgezahlt. Zugegeben, das kommt auch selten vor, aber möglich ist das.

quote:
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Die Höhe der Rücklage ist ja auch getrennt für jede Wohnung ausgewiesen. Sie gehört mir, ...
--------------------------------------------------------------------------------


Das ist so nicht richtig. Die Rücklage gehört jetzt der Wohnung.
Sorry, aber was soll das denn jetzt? Natürlich wird die Rücklage für jede Wohnung/jeden Eigentümer ausgewiesen, das sollte in jeder Jahresabrechnung so sein.

Außerdem schreibst du auf einmal, dass sie quasi der Wohnung gehören würde (was natürlich Unsinn ist, eine Wohnung hat kein Eigentum - gemeint war wohl, dass die Rücklage zur Wohnung gehört bzw. fest mit ihr Verbunden ist), vorher hattest du aber geschrieben, dass man dafür kein Geld verlangen dürfte (nochmaliges Zitat: "...dann würdest Du Geld verlangen für etwas was Dir nicht gehört und an dem Du das Eigentum nicht an den Erwerber übertragen kannst.").
Merkst du nicht, was da falsch ist? Als Eigentümer gehört mir die komplette Wohnung mit allem drum und dran.
Und als Verkäufer biete ich auch die Wohnung und alles was damit verbunden ist an, und ich kann natürlich auch für alles Geld verlangen.
Ob man jetzt einen Gesamtpreis bildet oder alles einzeln, ist geschmacksache, zulässig ist sicher beides (genauso wie ich eine Reise komplett buchen/abrechnen kann, oder aber Hinreise, Hotel, Ausflüge und Rückreise getrennt).

quote:
Die außergewöhnliche Höhe kann ich nicht erkennen und Deinem verständlichen Wunsch kannst Du "sauber" nur, wie hier beschrieben Rechnung tragen.
Auch das ist grundfalsch. Wie schon gesagt, haben wir in Deutschland freie Preisgestaltung. Und dabei kann ich alles mögliche anbieten und dafür auch Geld verlangen (eben auch für den Spielplatz um die Ecke, oder das gute Wetter). Was daran unsauber sein soll, kann ich nicht erkennen (oder meinst du mit "sauber" so wie es verkehrsüblich ist? - dann hättest du schon recht).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Hallo Stefan,

quote:
Aber auch eine normale Rücklage kann die WEG wieder auszahlen lassen, wo ist das Problem?


Das Problem ist, dass die Auszahlung der Instandhaltungsrücklage ganz, aber auch in den aller aller meisten Fällen nur teilweise, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.


quote:
Aber mal ein konkretes Beispiel: Das Haus wird abgerissen. Dann wird natürlich auch eine noch vorhandene Rücklage ausgezahlt. Zugegeben, das kommt auch selten vor, aber möglich ist das.


Die TE will die Wohnung verkaufen. Vom Abriss und der finalen Abwicklung der WEG war nicht die Rede.


quote:
...gemeint war wohl, dass die Rücklage zur Wohnung gehört bzw. fest mit ihr Verbunden ist)


Genau so ist es - Du hast es richtig verstanden.


quote:
Als Eigentümer gehört mir die komplette Wohnung mit allem drum und dran.


Korrekt.


quote:
Und als Verkäufer biete ich auch die Wohnung und alles was damit verbunden ist an, und ich kann natürlich auch für alles Geld verlangen.


Vorsicht - mit der Wohnung (besser dem Sondereigentum) kann auch eine Einbauküche o.ä. ziemlich fest verbunden sein. Trotzdem hast Du als Verkäufer, wie auch der Käufer die Wahl zu entscheiden ob und für welchen Preis hier eine Eigentumsübertragung statt findet. So etwas separat zu bepreisen ist nicht nur sinnvoll, sondern durchaus üblich.
Genau anders verhält es sich mit der Instandhaltungsrücklage. Diese hat nun mal die Eigenschaft, dass es einen Verkauf/Erwerb des Sondereigentums ohne die Rücklage nicht gibt.


quote:
Ob man jetzt einen Gesamtpreis bildet oder alles einzeln, ist geschmacksache, ...


Dann lasse ich das mal so stehen, denn über Geschmack erübrigt sich jegliche Diskusion. Und IMHO hast Du auch recht damit, dass es zumindest nicht strafbar wäre für die Rücklage "on top" zu kassieren.


quote:
(genauso wie ich eine Reise komplett buchen/abrechnen kann, oder aber Hinreise, Hotel, Ausflüge und Rückreise getrennt).


Der Vergleich läuft fehl. Bei einer Reise sind diese Leistungen nicht per Gesetz miteinander verbunden. Wenn Dir der Reiseveranstalter die Wahl lässt, kannst Du entscheiden ob und wann Du die Bestandteile buchen bzw. zahlen möchtest. Bei der Instandhaltungsrücklage ist genau diese Wahlmöglichkeit ausgeschlossen.


quote:
...dann hättest du schon recht.


Trotz meiner Hartnäckigkeit - darum geht es mir nicht. Und ja, so meinte ich das - wobei "nicht verkehrsüblich" mir nicht weit genug geht. Es ist nicht korrekt, es ist sinngemäß falsch - wenn auch wahrscheinlich nicht verboten und strafbar.

VG
Roland




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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

-- Editiert Roland-S am 01.03.2013 23:05

1x Hilfreiche Antwort

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