Hallo zusammen,
meine Verlobte und ich haben einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen geschlossen. Dieser verpflichtet uns, sobald wir ein geeignetes Grundstück gefunden haben, mit diesem Unternehmen zu bauen.
Wie es zu diesem Vertrag gekommen ist, ist auch schon etwas fragwürdig aber für uns nun nicht mehr dramatisch. Da wir natürlich Laien sind, sah der Vertrag nach einem Gespräch für uns schlüssig aus.
Wir wollen ein schlüsselfertiges Haus bauen lassen. Abgeschlossen wurde der Vertrag Ende 2018 und er hatte einen Stand von 05.2018.
Nun sind wir durch Zufall auf einen kleinen Artikel in der Zeitung zum Thema Änderungen im Baurecht gestoßen uns haben gesehen, dass es eine Änderung zum 01.01.2018 zu dem Thema Abschlagszahlungen gegeben hat.
Im Vertrag steht nun folgendes:
Zitat:§ 4 Zahlungen
1. Der AG verpflichtet sich zur Zahlung der in § 3 genannten Vergütung.
2. Der AG verpflichtet sich zur Leistung von Abschlagszahlungen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung gemäß Baufortschritt entsprechend beigefügten Zahlungsplan.
3. Die Abschlagszahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum der Abschlagsrechnung auf das Konto des AN zu überweisen.
4. Die Schlusszahlung ist fällig mit dem Termin der Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung. Sie muss vor dem Termin der Übergabe / Bezugsfreigabe ausgeglichen sein.
5. Zahlungen werden nur mit befreiender Wirkung geleistet, wenn sie zugunsten des AN gutgeschrieben sind. Der AN ist zur Erbringung weiterer ihm obliegenden Leistungen gemäß Baufortschritt nur verpflichtet, wenn die nach Zahlungsplan jeweils fälligen Raten in voller Höhe gezahlt wurden.
6. Der AG hat die Kaufpreisraten von ihrer Fälligkeit an mit 8 % p. a. zu verzinsen, bis sie auf dem Konto des AN eingegangen sind. Soweit der Verzug durch den AN zu vertreten ist, entfällt die Verzinsung.
7. Der Festpreis ist nach folgendem Zahlungsplan zu entrichten:
01. Zahlung 15% des Festpreises mit Erteilung der Baugenehmigung und Beginn der
Erdarbeiten
02. Zahlung 10% des Festpreises mit Fertigstellung der Fundamentplatte
03. Zahlung 20% des Festpreises mit Fertigstellung Mauerwerk EG und Geschoßdecke
bzw, Ringanker bei Bungalow
04. Zahlung 10% des Festpreises mit Richten Dachstuhl
05. Zahlung 15% des Festpreises mit Fertigstellung Dacheindeckung
06. Zahlung 8% des Festpreises nach Einbau Fenster und Haustür
07. Zahlung 11% des Festpreises mit Fertigstellung Außenputz(Verblendung) und Innenputz
08. Zahlung 8% des Festpreises mit Fertigstellung Vorinstallationen, Estrich
09. Zahlung 3% des Festpreises mit vollständiger Fertigstellung oder bei Übergabe
8. Grundsatz des Zahlungsplanes ist die Vorleistung des Auftragnehmers. Die Leistungen werden bauseitig
erbracht, in Rechnung gestellt, vom Bauherren auf der Baustelle geprüft und dann ausgeglichen.
Das Bauwerk entsteht damit Zug um Zug. Beachten Sie bitte, dass eine ganze Reihe von Vorleistungen,
z.B. Planungsleistungen, Baustelleneinrichtungen, Vermessungsleistungen (Schnurgerüst), Versicherungen
usw. mit den ersten Raten bezahlt werden, auch wenn dies auf der Baustelle unmittelbar noch nicht direkt
erkennbar ist.
Nach § 650m Abs. 1 BGB dürfen die Abschlagszahlungen ja nicht 90% der vereinbarten Gesamtvergütung überschreiten.
Dies ist hier ja der Fall.
Wir wollten nun mit dem Unternehmen einmal sprechen, bevor wir einen Anwalt einschalten.
Der Stand des Vertrages ist mit einem Datum nach in Kraft treten der Änderung ausgewiesen und somit ja eigentlich gesetzeswidrig. In meinen Augen ist hier das Unternehmen in der Pflicht die Verträge der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.
Meine Frage ist nun, ob dieser Vertrag so überhaupt gültig ist.
Vielen Dank für die Info
Ballos
-- Editiert von Ballos-twok am 30.04.2019 09:59