Werkvertrag ungültig?

30. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ballos-twok
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkvertrag ungültig?

Hallo zusammen,
meine Verlobte und ich haben einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen geschlossen. Dieser verpflichtet uns, sobald wir ein geeignetes Grundstück gefunden haben, mit diesem Unternehmen zu bauen.
Wie es zu diesem Vertrag gekommen ist, ist auch schon etwas fragwürdig aber für uns nun nicht mehr dramatisch. Da wir natürlich Laien sind, sah der Vertrag nach einem Gespräch für uns schlüssig aus.

Wir wollen ein schlüsselfertiges Haus bauen lassen. Abgeschlossen wurde der Vertrag Ende 2018 und er hatte einen Stand von 05.2018.
Nun sind wir durch Zufall auf einen kleinen Artikel in der Zeitung zum Thema Änderungen im Baurecht gestoßen uns haben gesehen, dass es eine Änderung zum 01.01.2018 zu dem Thema Abschlagszahlungen gegeben hat.

Im Vertrag steht nun folgendes:

Zitat:
§ 4 Zahlungen

1. Der AG verpflichtet sich zur Zahlung der in § 3 genannten Vergütung.

2. Der AG verpflichtet sich zur Leistung von Abschlagszahlungen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung gemäß Baufortschritt entsprechend beigefügten Zahlungsplan.

3. Die Abschlagszahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum der Abschlagsrechnung auf das Konto des AN zu überweisen.

4. Die Schlusszahlung ist fällig mit dem Termin der Abnahme und Vorlage der Schlussrechnung. Sie muss vor dem Termin der Übergabe / Bezugsfreigabe ausgeglichen sein.

5. Zahlungen werden nur mit befreiender Wirkung geleistet, wenn sie zugunsten des AN gutgeschrieben sind. Der AN ist zur Erbringung weiterer ihm obliegenden Leistungen gemäß Baufortschritt nur verpflichtet, wenn die nach Zahlungsplan jeweils fälligen Raten in voller Höhe gezahlt wurden.

6. Der AG hat die Kaufpreisraten von ihrer Fälligkeit an mit 8 % p. a. zu verzinsen, bis sie auf dem Konto des AN eingegangen sind. Soweit der Verzug durch den AN zu vertreten ist, entfällt die Verzinsung.

7. Der Festpreis ist nach folgendem Zahlungsplan zu entrichten:

01. Zahlung 15% des Festpreises mit Erteilung der Baugenehmigung und Beginn der
Erdarbeiten
02. Zahlung 10% des Festpreises mit Fertigstellung der Fundamentplatte
03. Zahlung 20% des Festpreises mit Fertigstellung Mauerwerk EG und Geschoßdecke
bzw, Ringanker bei Bungalow
04. Zahlung 10% des Festpreises mit Richten Dachstuhl
05. Zahlung 15% des Festpreises mit Fertigstellung Dacheindeckung
06. Zahlung 8% des Festpreises nach Einbau Fenster und Haustür
07. Zahlung 11% des Festpreises mit Fertigstellung Außenputz(Verblendung) und Innenputz
08. Zahlung 8% des Festpreises mit Fertigstellung Vorinstallationen, Estrich
09. Zahlung 3% des Festpreises mit vollständiger Fertigstellung oder bei Übergabe

8. Grundsatz des Zahlungsplanes ist die Vorleistung des Auftragnehmers. Die Leistungen werden bauseitig
erbracht, in Rechnung gestellt, vom Bauherren auf der Baustelle geprüft und dann ausgeglichen.
Das Bauwerk entsteht damit Zug um Zug. Beachten Sie bitte, dass eine ganze Reihe von Vorleistungen,
z.B. Planungsleistungen, Baustelleneinrichtungen, Vermessungsleistungen (Schnurgerüst), Versicherungen
usw. mit den ersten Raten bezahlt werden, auch wenn dies auf der Baustelle unmittelbar noch nicht direkt
erkennbar ist.


Nach § 650m Abs. 1 BGB dürfen die Abschlagszahlungen ja nicht 90% der vereinbarten Gesamtvergütung überschreiten.
Dies ist hier ja der Fall.

Wir wollten nun mit dem Unternehmen einmal sprechen, bevor wir einen Anwalt einschalten.
Der Stand des Vertrages ist mit einem Datum nach in Kraft treten der Änderung ausgewiesen und somit ja eigentlich gesetzeswidrig. In meinen Augen ist hier das Unternehmen in der Pflicht die Verträge der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.

Meine Frage ist nun, ob dieser Vertrag so überhaupt gültig ist.

Vielen Dank für die Info
Ballos

-- Editiert von Ballos-twok am 30.04.2019 09:59

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Ballos-twok):
Wir wollen ein schlüsselfertiges Haus bauen lassen.
Zitat (von Ballos-twok):
einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen
Ein WERKvertrag? Oder ist es ein KAUFvertrag?
Seid ihr Bauherren oder seid ihr Käufer ?
Kauft ihr das Grundstück selbst oder kauft ihr ein Haus+Grundstück vom Bauunternehmen?
Im Vertrag steht AG/Auftraggeber, Bauherr
Ist das SF-Unternehmen ein Bauträger?

Wollt ihr komplett schlüsselfertig bauen lassen oder auch Eigenleistungen erbringen?
Es gibt ja unglaubliche vertragliche Misch-Masche--- :sad:
Bitte nenne die §§ bzw. Rechtsgrundlagen, nach denen der Vertrag geschlossen wurde.

Zitat (von Ballos-twok):
Nun sind wir durch Zufall auf einen kleinen Artikel in der Zeitung zum Thema Änderungen im Baurecht gestoßen
Was stand dort drin? Auf welche Verträge soll das zutreffen?

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/reform-des-maengelgewaehrleistungs-und-des-bauvertragsrechts_210_348264.html

Ich werde die % nicht addieren. Was soll das mit der langen Liste? Natürlich will der Ersteller nach mangelfreier Übergabe seines Werkes auch 100% Vergütung.
Und immer könnt ihr während der Bauzeit und danach euer Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das ist nichts Neues. Im Vertrag findet sich nicht, welcher Mangel wie viel € Einbehalt rechtfertigt...
Wer aber stellt *nicht vertragsgemäß* fest? Wer ruft *Mangel*?

Jetzt zum Anwalt?
Wollt ihr bauen oder wollt ihr streiten? Oder zurücktreten vom Vertrag?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Wenn eine oder mehrere Klauseln ungültig sind, dann sind erst mal nur diese Klauseln ungültig.
Da durch wird nicht automatisch der ganze Vertrag ungültig.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ballos-twok
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
so wie ich es verstanden habe geht es eben genau um die Verträge, wie wir einen haben.

Wir kaufen das Grundstück und lassen dann von dem Unternehmen ein schlüsselfertiges Haus bauen. Bislang sind keine Eigenleistungen geplant.

Die Prozente zusammen ergeben natürlich 100% und die soll das Bauunternehmen natürlich auch erhalten.
Jedoch scheint es doch (wie auch im Link beschrieben) so zu sein, dass die die Abschlagszahlungen zusammen nicht mehr als 90% betragen dürfen und somit eine letzte Zahlung von min. 10% übrig bleibt (Hier ja nur 3%).
Dies zum Schutz des AG (also uns), falls noch Mängel vorhanden sind und wir damit ein Mittel gegenüber dem Unternehmen haben.

Da dies ja zum 01.01.2018 rechtskräftig wurde, sind die im Vertrag aufgeführten Prozente ja falsch und sehr zum Nachteil des AG.

Die Frage ist dabei, ob der Vertrag so überhaupt rechtskräftig ist oder nicht.


Ps.: Natürlich wollen wir uns weder mit dem Unternehmen streiten noch vom Vertrag zurücktreten. Wir gehen natürlich davon aus, dass alles zu unserer Zufriedenheit gebaut wird. Aber trotzdem sollte auch der Vertrag seine Richtigkeit haben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Habt ihr den Vertragspartner schon darauf aufmerksam gemacht? Vielleicht war es ein alter Vertrag. Aber durch die Regelung der Zahlungsmodalitäten wird ja mE nicht der ganze Vertrag ungültig

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32227 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Ballos-twok):
geht es eben genau um die Verträge, wie wir einen haben.
Und was für einen habt Ihr? Was steht oben auf eurem Vertrag?
Werkvertrag nach ... :???:
Bauvertrag nach ... :???:
Vertrag nach ... :???:
WAS habt ihr vertraglich und rechtlich vereinbart? Das mit dem Einbehalt war vorher auch schon so. Je nachdem, welchen Vertrag man hatte.
Zitat (von Ballos-twok):
Aber trotzdem sollte auch der Vertrag seine Richtigkeit haben.
Selbstverständlich. Und was wollt ihr JETZT bei § 4 des Vertrages geändert haben?
Wo soll das Unternehmen die von euch gedachten +7% reduzieren? In welcher der vorherigen 8 Positionen?

Findet sich in eurem Vertrag denn nicht, was zu tun ist, wenn Mängel auftreten oder Termine nicht eingehalten werden? In einem anderen § des Vertrages?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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