Hallo Rechtsforumsuser,
schon einmal habe ich von Euch einen Rat bekommen, es ging um den Erbschaftsfall unserer Mutter vom Mai 2013.
Nach vielen Schreiben von Seiten des Anwalts meiner Schwester (A) haben wir( B und C) nunmehr am 03.04.14 den Banktermin wahrgenommen, dort haben wir die Haftungserklärung unterschrieben, sowohl auch eine, von der Bankangestellten gefertigte, Einigung, wie das Erbe
aufgeteilt wird.
Später stellte sich heraus, daß sich ein Fehler bei meinem Namen eingeschlichen hat.
Meine Schwester(A) wollte dann auch noch Kontoauszuüge haben, 1/2 Jahr vor dem Tode der Mutter. Diese hat sie auch bekommen.
Gestern haben wir anderen ( B und C) ein Schreiben der Bank zur Kenntnisnahme erhalten, in welchem der Anwalt von A Kontoauszüge der letzten 10 Jahre gefordert hat.
Meine Fragen nun: Die Aufteilungserklärung ist unterschrieben, obwohl es eine Namenverwechslung gibt, die aber 2 Zeilen weiter wieder richtiggestellt wurde und Post ect. auch richtig ist) Ist dieses Schreiben deshalb nichtig oder sogar im nachhinein anfechtbar?
Durfte die Bank ohne das Einverständnis der anderen Miterben Auskunft über den langen Zeitraum erteilen?
Vielen Dank für Eure Infos im voraus
-----------------
""
Anwalt fordert Bankauskunft bei Erbengemeinschaft
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hat der Anwalt eine Begründung für seine Forderung genannt? Fordern kann man ja virl, aber Erbmasse ist schließlich nur, was zum Zeitpunkt des Todes da war und nicht, was in den 10 Jahren davor mal kam.
Der Anwalt (bzw. seine Klientin) hat keinen erkennbaren Rechtanspruch auf Erfüllung seiner Forderung.
Wahrscheinlich wart ihr zu gutmütig, die Auszüge des vergangenen halben Jahres rauszugeben.
quote:
Ist dieses Schreiben deshalb nichtig oder sogar im nachhinein anfechtbar?
Durfte die Bank ohne das Einverständnis der anderen Miterben Auskunft über den langen Zeitraum erteilen?
Das ist ein offensichtlicher Schreibfehler, sogar in Urteilen darf man das ohne Weiteres berichtigen, das hat keinerlei Rechtsfolgen. Anders bei Zahlen, deshalb werden die meistens auch ausgeschrieben, 10, "zehn" EUR.
Die Schwester ist Miterbin. Sie, bzw. ihr Anwalt kann die Bankunterlagen einshen, wie alle anderen Schwestern auch.
Der Pflichtteil kann sich wegen Schenkungen des Erblassers an Miterben, die bis zu 10 Jahre zurück liegen erhöhen. Der Anwalt muss das also sogar prüfen, das ist sein Job. Er würde sich sonst sogar Schadensersatzansprüchen aussetzen, wenn es Schenkungen gegeben hat, die das Erbe seiner Mandanten verringern.
Man könnte jetzt beanstanden, daß die Bank das Einverständnis aller Miterben hätte einholen müssen. In dem Fall wäre das aber sinnlose Förmelei. Der Bank-Sachbearbeiter würde einen Rüffel bekommen und euch künftig nicht unbedingt motiviert weiter begleiten.
Ich würde das nicht problematisieren, im eigenen Interesse. Was Auskünfte angeht, ist eine pragmatische Handhabung sicher vertretbar, wenn es um Abhebungen/Auszahlungen geht selbstverständlich nicht. Aber da haben die Banker normalerweise ein gutes Fingerspitzengefühl, sonst haften sie für Schäden.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke erstmal für die Antworten.
Vom Anwalt haben wir gar kein Schreiben diesbezüglich bekommen sondern nur eins von der Bank zu unserer Kenntnisnahme.
Da ja die Auflösung des Kontos nun am 03.04. offiziell vorgenommen wurde ( jeder 1/3), was aber im vorherein klar war, Schwester A vermutetete wohl sehr viel mehr, denke ich, ist alles endlich "in trocken Tüchern"
Die Frage, ob der Korrektheit der Bank,was die Herausgabe 10 jährigen Auszüge betrifft, stellt sich bei mir nur, sollte die Bank wegen des Namenfauxpasses die Angelegenheit wieder neu aufrollen wollen. Wir saßen nämlich nach fast einem Jahr annährend 3! Std. in der Bank, weil A sich nicht sicher war ob sie, trotz aller Transparenz, den Haftungsausschluß und die gemeinschaftliche Weisung unterschreiben soll.
Die relevanten Auszüge, ca. 1 Jahr vor Muttis Tod, wurden übrigens bei der Wohnungsauflösung von A B un C gemeinschaftlich gesichtet.
Danke nochmals
-----------------
""
Jeder Erbe hat Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszuüge und muss dann natürlich die dadurch anfallenden Gebühren selbst bezahlen.
Auf die Vereinbarung hinsichtlich der Aufteilung des Kontoguthabens hat das aber keinen Einfluss.
Der Namensfauxpas ist nur ein Schreibfehler, der auf die Wirksamkeit der Aufteilungsvereinbarung keinen Einfluss hat.
-----------------
" "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten