Hallo,
vor ein paar Wochen ist der Opa verstorben. Erben sind im notariellen Testament
meine Frau (Stiefenkelin) sowie der leibliche Sohn mit jeweils 50% eingetragen. Weitere Erben gibt es nicht mehr. Testament ist bereits eröffnet über den Notar. Beglaubigte Abschrift liegt vor.
Kurz darauf stirbt auch der leibliche Sohn. Sein handschriftliches Testament lag vor. Testament ist ebenfalls eröffnet und beglaubigte Abschrift liegt vor. Hier Alleinerbin ebenfalls meine Frau als Stieftochter.
Sparkasse sagte beim ersten Termin, Geld kann ausgezahlt werden wenn beide eröffneten Testamente vorliegen.
Jetzt beim zweiten Termin mit beiden eröffneten Testamenten heisst es auf einmal. Nein wir können keine der beiden Fälle auszahlen. Sie verlangen von dem verstorbenen Sohn einen Erbschein.
Die Begründung. Das Testament ist aus 2017, in dieser Zeit hätte er Kinder zeugen können. Weiter heißt es im handschriftlichen Testament wäre ein Wort falsch. Es würde dort stehen das gesamte Eigentum wird vererbt.
Aus diesen Gründen könnten sie beide Erbangelegenheiten erst auszahlen wenn der Erbschein vorliegt.
Ist das rechtens? Kann die Sparkasse in diesem Fall einen Erbschein verlangen?
Danke vorab für Ihre Hilfe!
Erbe Sparkasse verlangt Erbschein
6. April 2020
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Frage vom 6. April 2020 | 21:51
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe Sparkasse verlangt Erbschein
#1
Antwort vom 6. April 2020 | 22:24
Von
Status: Richter (8587 Beiträge, 4664x hilfreich)
Ein handschriftliches Testaments reicht nicht als Erbnachweis aus. Die Erbfolge muss durch einen Erbschein (Ausfertigung) nachgewiesen werden.
#2
Antwort vom 7. April 2020 | 14:55
Von
Status: Schüler (412 Beiträge, 93x hilfreich)
Zitat :Ein handschriftliches Testaments reicht nicht als Erbnachweis aus. Die Erbfolge muss durch einen Erbschein (Ausfertigung) nachgewiesen werden.
Stimme grds zu. Allerdings muss man sagen, dass die Begründung der Sparkasse haarsträubende ist.
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#3
Antwort vom 7. April 2020 | 18:10
Von
Status: Unbeschreiblich (49910 Beiträge, 17498x hilfreich)
Zitat:Ein handschriftliches Testaments reicht nicht als Erbnachweis aus. Die Erbfolge muss durch einen Erbschein (Ausfertigung) nachgewiesen werden.
Der BGH ist da anderer Auffassung (Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15).
#4
Antwort vom 7. April 2020 | 18:28
Von
Status: Schüler (412 Beiträge, 93x hilfreich)
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