Durch ein Telefonat habe ich vom Tod meiner Mutter erfahren.
Ich habe nie bei ihr gelebt, sie war nie erziehungsberechtigt.
Durch Aussagen weiss ich, daß sie immer verschuldet war.
Muß ich von mir aus, dem Nachlassgericht mitteilen, daß ich das Erbe ausschlage, oder werde ich vorher schriftlich aufgefordert?
Ich weiß nur, daß ich innerhalb 6 Wochen nach dem Tod reagieren muß.
Vielen Dank für die Auskunft.
Harry
Erbe ausschlagen-wie ist der Ablauf formell?
5. April 2003
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Frage vom 5. April 2003 | 17:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbe ausschlagen-wie ist der Ablauf formell?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 6. April 2003 | 23:08
Von
Status: Frischling (44 Beiträge, 7x hilfreich)
Will ein Erbe die Erbschaft ausschlagen, muß er von sich aus tätig werden und die Ausschlagung gegenüber dem Nachlaßgericht erklären. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt (z.B. Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie der Berufung zum Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge). Allerdings muß der Fristbeginn (Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund) nicht abgewartet werden; der Erbe kann die Ausschlagung der Erbschaft vielmehr nach dem Erbfall noch vor genügender Kenntnis der Tatsachen erklären.
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