Hallo,
ich würde gerne eure Meinung/Einschätzung zu folgendem fiktivem Fall:
Todesfall in 2012 von einem Einzelkind ohne Abkömmlinge bei dem die Eltern nach gesetzlicher Erbfolge jeweils jeweils 1/2 erbten. Beim väterlich Teil war dem Nachlassgericht bekannt, dass anscheinend ein weiteres uneheliches Kind existiert, jedoch weder Name, Mutter, Geburtsjahr und Geschlecht sind bekannt. Alle Recherchen bei den übliches Behörden verliefen ergebnislos. Eine öffentliche Aufforderung wurde nicht vorgenommen.
Das Nachlassgericht erteilte den Erben mütterlicherseits einen Erbschein über den ganzen Nachlass (100%).
Nach 5 Jahren geht beim Nachlassgericht ein Hinweis ein, dass väterlicherseits ein uneheliches Kind existiert ohne Nennung von Details. Erneut fragt das Nachlassgericht alle üblichen Behörden ab mit dem gleichen Ergebnis, dass niemand bzw. nichts auffindbar ist.
Daraufhin wird eine öffentliche Aufforderung ausgehängt und tatsächlich meldet sich das uneheliche Kind und kann die Abstammung nachweisen.
Hat hier das Nachlassgericht eine Amtspflichtverletzung begangen, weil gem. Amtsermittlungsgrundsatz sie die Erben (Bayern!) ermitteln müssen und trotz Hinweis auf das Vorhandensein einen Kindes keine öffentliche Aufforderung beim ersten mal in 2012 vorgenommen wurde?
Haftet das Amtsgericht (oder der Rechtspfleger)? Vor allem wenn der Nachlass zwischenzeitlich durch die mütterliche Seite ausgegeben ist (z.B. Grundbesitzt veräußert, Barvermögen ausgegeben, etc.)
Danke euch & Gruß!
Falscher Erbschein aufgrund von Amtspflichtverletzung des Nachlassgericht
27. Februar 2021
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Frage vom 27. Februar 2021 | 17:53
Von
Status: Beginner (110 Beiträge, 3x hilfreich)
Falscher Erbschein aufgrund von Amtspflichtverletzung des Nachlassgericht
#1
Antwort vom 27. Februar 2021 | 18:41
Von
Status: Unbeschreiblich (49840 Beiträge, 17468x hilfreich)
Zitat:Hat hier das Nachlassgericht eine Amtspflichtverletzung begangen
Nein
Zitat:weil gem. Amtsermittlungsgrundsatz sie die Erben (Bayern!) ermitteln müssen
Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde durch die Abfrage der Behörden nach meiner Auffassung erfüllt.
#2
Antwort vom 27. Februar 2021 | 19:18
Von
Status: Beginner (110 Beiträge, 3x hilfreich)
D.h. eine öffentliche Aufforderung gem. § 1965 ist nicht Teil der der Amtsermittlungen?
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#3
Antwort vom 27. Februar 2021 | 21:33
Von
Status: Unbeschreiblich (49840 Beiträge, 17468x hilfreich)
Zitat:D.h. eine öffentliche Aufforderung gem. § 1965 ist nicht Teil der der Amtsermittlungen?
Nein, das liegt im Ermessen des Nachlassgerichtes.
Das Nachlassgericht muss nicht auf jeden unsubstantiierten anonymen Hinweis hin ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte eine öffentliche Aufforderung machen.
Die öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB ist nur für den Fall vorgeschrieben, dass der Staat als Erbe festgestellt werden soll. Das war aber hier nicht der Fall.
#4
Antwort vom 1. März 2021 | 08:38
Von
Status: Beginner (118 Beiträge, 29x hilfreich)
Das ist keine Frage von §1965 BGB sondern von §352d FamFG. Diese Aufforderung liegt im pflichtgemäßen freien Ermessen des Nachlassgerichts und ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn wie hier die Recherchen bei den üblichen Behörden erfolglos geblieben sind, sehe ich keinen Ermessenfehler eine Aufforderung nicht zu veranlassen.
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