Streit über Erbteil / Erbrecht / Abschichtung /

3. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
koe77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Streit über Erbteil / Erbrecht / Abschichtung /

Hallo liebe Rechtsgemeinde,

nachfolgend schildere ich einen Fall von dem ich selbst betroffen bin.


Folgende Situation:

Der zu vererbende Nachlass besteht zum einen aus einem bebautem Grundstück sowie Barvermögen.

Nach gesetzlicher Erbfolge gibt es 4 Erberechtigte zu je gleichem Erbanteil, nachfolgend A B C und D genannt.

A möchte das bebaute Grundstück nutzen.
B und C sind vor Erbannahme einverstanden und verzichten auf den Erbantritt gegen eine Abfindung von A festgehalten per Abschichtungserklärung.
Die Zahlung der Abfindung kann von A ausserdem mit Quttung belegt werden.

Auch D wird dieses Angebot in schriftlicher Form dargelegt

D äussert sich garnicht und seine 6 Wochen Frist nach anschreiben des Gerichts verstreicht und es kommt somit zur Erbannahme ----> Erschein wird erteilt ---->
A und D wird je ein halber Teil des Nachlasses zugesprochen.

D besteht auf halben Teil des Erbes trotz der nachweisslichen Ausschlagung von B und C durch A

Meine Frage ist:

geht durch die Abschichtungsvereinbarung mit B und C deren Erbteil auf A über und D steht demnach nur 1/4 des Erbes zu?

Bei fehlenden Details zur Sachlage bitte einen kurzen Hinweis!

Vielen Dank schon im Vorfeld für alle Hinweise.

-----------------
""




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

Das kommt darauf an, und zwar auf den Inhalt der "Abschichtungserklärung".

Abschichtung bedeutet, dass die Verzichtenden (hier B und C) ihren Anteil keinem bestimmten Miterben überlassen, sondern lediglich aus der Gemeinschaft ausscheiden.

Es gibt aber auch Erbteilskaufverträge nach denen die betreffenden Nachlassanteile an bestimmte Miterben übertragen werden (sollen). Hier ist zudem zwingend notarielle Schriftform erforderlich. Die Folge der Nichteinhaltung der gesetzlich erforderlichen Form ist aber Nichtigkeit des betr. Rechtsgeschäfts.

Insofern ist hier sogar noch eine dritte Variante denkbar: die Erbengemeinschaft aus A, B, C & D könnte nach wie vor existieren...

Gruß

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
koe77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für die zeitnahe Antwort.

Ist es zum jetzigen Zeitpunkt, das heißt nach der Erteilung des Erbscheins zugunsten je einer Hälfte für A und D, noch möglich einen von Ihnen benannten Erbteilskaufvertrag zu verfassen, wenn nötig auch durch oder mit notarieller Beurkundung, mit dem Ziel A die beiden Erbteile von B und C zu "überschreiben", auch ohne das Einverständnis von D?

Hätte dieser vor Gericht Bestand?

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

Das könnte - vorbehaltlich genauer Prüfung - gehen; der Notar ist zwingend. Voraussetzung ist dass wirklich keine Abschichtung vorliegt.

Aber: Hat A sich überlegt wie er dann mit D klarkommen will? Erbengemeinschaften, die chronisch über Kreuz liegen, sind kein Vergnügen...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>geht durch die Abschichtungsvereinbarung mit B und C deren Erbteil auf A über und D steht demnach nur 1/4 des Erbes zu? <hr size=1 noshade>



Das NG hat sich ja wohl etwas dabei gedacht, bevor der Erbschein erteilt wurde.

Bei der Abschichtung wachsen von Gesetzes wegen die Anteile der ausscheidenden den verbleibenden Miterben an, das folgt letztendlich aus § 738 BGB .

Der Erbschein ist von da her völlig plausibel.

Wenn die Abfindung aus der Erbmasse bezahlt wurde, ist alles im Lot, A und D stehen je 1/2 des verbliebenen Erbes zu. Wenn die Gemeinschaft aufgelöst wird, steht A und D je 1/2 zu.

Ist die Abfindung dagegen von A aus seinem Privatvermögen bezahlt worden, ist die Abschichtung auch wirksam. Ein 1/4 Anteil ist aber D zugewachsen, sein Anteil hat sich ohne Gegenleistung auf 1/2 erhöht.

Wenn die Gemeinschft auseinandergesetzt wird, muss das so ausgeglichen werden, daß zu Lasten des D 1/2 der Abfindung an B, C abgezogen wird. Wertmässig erhält er also nur 1/4 des Erbes ausbezahlt, wenn A die Abfindung komplett bezahlt hat.

Oder, auch denkbar, der Nachlaß, die Erbengemeinschaft erstattet A die ausgezahlte Abfindung komplett. Das würde zur gleichen Lage führen, als ob die Abfindung B, C gleich von der Gemeinschaft bezahlt worden wäre.

Das könnte man selbstverständlich auch in einer weiteren Abschichtungsvereinbarung regeln. Gewinn ziehen, weil der A die Auszahlung von B und C finanziert hat, darf der D nicht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

"Das NG hat sich ja wohl etwas dabei gedacht, bevor der Erbschein erteilt wurde."

... manchmal denken auch die in die falsche Richtung.


"Der Erbschein ist von da her völlig plausibel."

Nein, das ist er m.E. nicht. A wollte die Nachlassanteile von B und C ja für sich; mit D wollte er genauso verfahren. Da spricht schon einiges für einen formnichtigen Erbteilskauf(versuch). Dass dem A die Angelegenheit bis dato völlig missraten ist steht auf einem anderen Blatt...

"Wenn die Gemeinschft auseinandergesetzt wird, muss das so ausgeglichen werden, daß zu Lasten des D 1/2 der Abfindung an B, C abgezogen wird. Wertmässig erhält er also nur 1/4 des Erbes ausbezahlt, wenn A die Abfindung komplett bezahlt hat."

Ob der D da mitmacht?

"Oder, auch denkbar, der Nachlaß, die Erbengemeinschaft erstattet A die ausgezahlte Abfindung komplett. Das würde zur gleichen Lage führen, als ob die Abfindung B, C gleich von der Gemeinschaft bezahlt worden wäre."

Auch da müsste der D aber mitspielen.

"Gewinn ziehen, weil der A die Auszahlung von B und C finanziert hat, darf der D nicht."

Genau das wird der aber jetzt vorhaben...

Gruss


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Der Erbschein ist von da her völlig plausibel."

Nein, das ist er m.E. nicht. <hr size=1 noshade>



Das Grunbuch kann damit berichtigt werden.

quote:<hr size=1 noshade>"Gewinn ziehen, weil der A die Auszahlung von B und C finanziert hat, darf der D nicht."

Genau das wird der aber jetzt vorhaben... <hr size=1 noshade>


Ich müsste jetzt suchen, aber falls nicht sowieso aus dem Nachlass die Abfindungen bezahlt wurden, ist der D jedenfalls ungerechtfertigt bereichert, falls man nicht sowieso zu einem Anspruch aus § 738 BGB kommt.

Dass er diese Bereicherung am Ende ausgleichen muss, ist zwingend. ist der Erbschein falsch hat D auch nur 1/4.

Man kann die eigentlich klare Erbscheinslage jetzt anzweifeln und einen munteren jahrelangen Prozessreigen in Gang setzen. Dann gehen eben erhebliche Kosten für die Justizmaschinerie drauf.

Auch dann hat D am Ende 1/4. Wenn er nur halbwegs vernunftbegabt ist, wird er sich mit A wie oben skizziert einigen und den Erbschein nicht zum eigenen Nachteil zerschiessen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

Womit der A die Abfindungen an B und C bezahlt hat, wissen wir nicht. Ich fürchte aber dass das Eigenmittel gewesen sind. Für eine Zahlung von Geld aus dem Nachlass zu diesen Zwecken (also zu einer regelrechten Abschichtung...) hätte ja auch der D zustimmen müssen.

Dass der Erbschein erstmal in Umlauf ist und genutzt werden kann ist klar.

Man müsste die Vereinbarungen mit B und C kennen u. auslegen.

Fest steht eigentlich nur dass dem A bis dato hier so ziemlich alles misslungen ist...

Gruss

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
koe77
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die rege Anteilnahme an meinem Problem :)

weitere Fakten:
- A hat B und C aus eigenen Mitteln ausgezahlt was D bekannt ist
- es wurde weder eine Abschichtung vereinbart noch wurde ein Notar hinzugezogen da sie sich einvernehmlich einigten
- darauf haben B unc C vor Gericht das Erbe ausgeschlagen
-> A und D je zur Hälfte im Erbschein da dem Gericht von B und C die Ausschlagung fristgerecht verkündet wurde
(Gericht hat 12 Wochen auf D gewartet da keine Kontaktaufnahme erfolgte - nach 12 Wochen erfolgte der Erbantritt)
- D besteht auf die Hälfte des Nachlasswertes (D verweigert Kontakt und demzufolge persönliche Einigung)
- B und C sind mit notarieller Beurkundung der Ausschlagung gegen Abfindung bereit


besteht eine Chance für A nur 1/4 des Nachlasses an D zahlen zu müssen
(zum Bsp. wenn man D ungerechtfertigte Bereicherung nachweissen kann)



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 332x hilfreich)

...von Ausschlagung war bisher nicht die Rede. Das ändert doch einige Dinge.

Hat der A eigentlich jemals daran gedacht, sich zu informieren bevor er hier eigenes Geld in die Hand nimmt und solche Aktionen startet?

Gruss

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>besteht eine Chance für A nur 1/4 des Nachlasses an D zahlen zu müssen
(zum Bsp. wenn man D ungerechtfertigte Bereicherung nachweissen kann)
<hr size=1 noshade>



Ja, sicher.

Das war dann eine wirksame Erbausschlagung von B und C gegen Abfindung.

Der Erbschein ist dann sicher korrekt.

Daß A bei der Auseinandersetzung nicht dafür bluten darf/muss, daß er B und C ausbezahlt hat, ist auch klar.

Die Ausschlagung ist keine Schenkung, so ausdrücklich § 517 BGB , hier wegen der Abfindung sowieso nicht.

Die Abfindung gilt als vom Erblasser zugewendet, siehe § 3 II Nr. 4 EStG . Das führt letztendlich dazu, daß A die Erstattung aus der Erbmasse verlangen kann, wenn er die Abfindung privat vor-finanziert hat. Geschäftführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht, das wäre näher zu prüfen, worauf man den Erstattungs-Anspruch konkret stützen kann.

Ich bin ja bloß Laie, aber ich bin mir da sehr sicher, daß D da am Ende Schiffbruch erleiden wird, wenn er sein 1/2 durchsetzen will.

D darf bei der Auseinandersetzung wertmässig nur 1/4 erhalten, A 1/4 + 1/2, das er sich sozusagen dazugekauft hat, also am Ende 3/4.

Das kann man jetzt, jedenfalls im Grundsatz, in 15 Minuten am Küchentisch regeln. Oder mit demselben Ergebnis in einer Kaskade von Rechtsstreitigkeiten ausprozessieren.

Das Einfachste wäre eine Abschichtung mit D zu vereinbaren, er erhält sein 1/4 ausbezahlt, sinnvollerweise notariell beurkundet wegen dem Grundbucheintrag.

Wenn das dagegen ausprozessiert wird, wird der Kuchen erheblich kleiner werden, die ganzen Kosten der Justizindustrie werden das ursprüngliche Erbe und/oder das Vermögen der Beteiligten erheblich schmälern.

Und die Justizindustrie kann da eine Eigendynamik entwickeln, die man nur noch schwer beherrschen kann.

Von da her ist dringend zu raten mit D zu reden um das in Aller Interesse kostengünstig einvernehmlich zu regeln. Da sollte man gut überlegen, wie man das anstellt, wer ihn da anspricht. Juristen sind da manchmal weniger geeignet, vielleicht gibt es ja in der Familie eine unangefochtene Respektsperson, die das Vertrauen Aller geniesst und die Aufgabe des Mediators übernimmt.

Bevor dieser Versuch nicht stattgefunden hat, würde ich hier weniger in formaljuristischen Kategorien denken. Ist kein Einvernehmen zu erreichen, bleibt allerdings nur der Rechtsweg, aber eben erst dann.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.658 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.735 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.