Wohnrecht ! Was passiert nach TOD mit der Renovierung !

22. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
powerrn12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht ! Was passiert nach TOD mit der Renovierung !

Hallo,

wir haben als Eigentümer jemanden ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.
Die Person ist nun verstorben , somit endet das Wohnrecht ja .
Die Person hatte ein eingetragenes Wohnrecht mit einer vereinbarten monatlichen Mietzahlung
Wir hatten das Haus damals von dieser Person gekauft unter der Bedingung des einräumen eines Wohnrechts , welches mit dem Tod endet . Es ist im Wohnrecht des weiteren angeführt das sie die Schönheitsreparaturen trägt.

Frage :

1 a ) Müssen die Erben die Mietzahlung bis zur endültigen Räumung weiterzahlen ? ( also Herausgabe der Wohnung an mich ?

1b ) Besteht eventuell sogar die Möglichkeit die ortsübliche Vergleichsmiete ab Todeszeitpunkt zu fordern ?
Die ortsüblcihe Miete ist wesentlich höher wie der vereinbarte Mietzins

2) In der Wohnung waren beim Kauf Holzdecken eingebaut , wer muss für die Entfernung sorgen?

( Rest gestrichen )

3)Die Wohnung , beziehungsweise die Wände sind seit circa 30 Jahren nicht mehr renoviert worden ( Tapeten von vor über 30 Jahren . Bin ich verpflichtet den Erben die Möglichkeit der Renovierung zu geben ? oder ist es mein Recht eine Abstandssumme für die Renovierung von denen zu bekommen .

Die Erben möchten gerne selber renovieren was ich aber nicht möchte ! Die Frage ist ob ich muss , den eigentlich hat das Wohnrecht ja mit Tod geendet .

Interessant wäre speziell bei Frage 3 ein Urteil dazu , das ich Renovierungskosten verlangen darf und diese KEIN RECHT zur Renovierung als Erben haben , oder den entsprechenden Gesetzesausschnitt.

4) Da ja eine zeitgemässe Renovierung laut meinem Verständnis gefordert ist , können , oder dürfen , oder müssen die , die Holzdecken entfernen und auch dort neu tapezieren ? Bzw darf ich die Kosten der Entfernung der Holzdecken ebenfalls umlegen ?


Ich bedanke mich schon mal im vorraus !

-- Editiert von Moderator am 26.01.2021 08:50

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ich wüsste nicht, was die Erben mit der Wohnung zu tun haben sollen.
Es gibt nur ein Wohnrecht, dies endet durch den Tod des Berechtigten.

1) nein

2) Die Decke hast du mit gekauft, sie ist mit dem Haus fest verbunden, also gehört sie dir auch.

3) die Erben müssen nicht renovieren, du hast auch keinen Anspruch auf eine Abstandszahlung.

4) wie du die Wohnung renovierst ist ganz alleine deine Sache. Du musst die Renovierung ja auch bezahlen.

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#2
 Von 
powerrn12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ich wüsste nicht, was die Erben mit der Wohnung zu tun haben sollen.
Es gibt nur ein Wohnrecht, dies endet durch den Tod des Berechtigten.

1) nein

2) Die Decke hast du mit gekauft, sie ist mit dem Haus fest verbunden, also gehört sie dir auch.

3) die Erben müssen nicht renovieren, du hast auch keinen Anspruch auf eine Abstandszahlung.

4) wie du die Wohnung renovierst ist ganz alleine deine Sache. Du musst die Renovierung ja auch bezahlen.



zu3 : Im Notarvertrag ist eindeutig angegeben das die Schönheitsreparaturen durch den Wohnungsberechtigten zu erfolgen haben , genauso wie die Betriebs und Nebenkosten von Ihm zu tragen sind .

Da die Wohnung 30 Jahre nicht renoviert worden ist , ist er ja wohl in der Pflicht zu renovieren .
Da er doch selbst verstorben ist , und das Wohnrecht mit dem Tod endet , treten ja ersatzweise die Erben dafür ein . Demzufolge muss ja aus der Erbmasse die Renovierung getragen werden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von powerrn12):
Im Notarvertrag ist eindeutig angegeben das die Schönheitsreparaturen durch den Wohnungsberechtigten zu erfolgen haben , genauso wie die Betriebs und Nebenkosten von Ihm zu tragen sind .

Das dürfte in der Regel nur für die Reparaturen gelten, die während des Bestehens des Wohnrechts anfallen.
Da das Wohnrecht nicht mehr besteht können Sie auch nicht nach Lust und Laune Schönheitsreparaturen auf Kosten der Erben vornehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
powerrn12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Zitat (von powerrn12):
Im Notarvertrag ist eindeutig angegeben das die Schönheitsreparaturen durch den Wohnungsberechtigten zu erfolgen haben , genauso wie die Betriebs und Nebenkosten von Ihm zu tragen sind .

Das dürfte in der Regel nur für die Reparaturen gelten, die während des Bestehens des Wohnrechts anfallen.
Da das Wohnrecht nicht mehr besteht können Sie auch nicht nach Lust und Laune Schönheitsreparaturen auf Kosten der Erben vornehmen.


ich will ja nur das bekommen was mir zusteht . mindestens 30 jahre alte Tapete soll entfernt werden. Ich weiss schon so viel , das die Erben , bzw der Wohnrechtsinhaber verpflichtet ist die Kosten zu übernehmen .

Es dreht sich darum ob ich verpflichtet bin , den Erben die Renovierung zu gestatten oder ob ich sagen kann , hier das kostet es , denn das Wohnrecht endete ja mit dem Tod !!!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Im Notarvertrag ist eindeutig angegeben das die Schönheitsreparaturen durch den Wohnungsberechtigten zu erfolgen haben


Da das in 30 Jahren nicht erfolgt ist, muss das jetzt von den Erben nachgeholt werden.

Zitat:
Es dreht sich darum ob ich verpflichtet bin , den Erben die Renovierung zu gestatten oder ob ich sagen kann , hier das kostet es , denn das Wohnrecht endete ja mit dem Tod !!!


Wenn Du den Wortlaut richtig zitiert hast, dann handelt es sich um eine Vornahmepflicht und nicht um eine Kostentragungspflicht. Das würde auch der Gesetzeslage entsprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da das in 30 Jahren nicht erfolgt ist, muss das jetzt von den Erben nachgeholt werden.

1. Wenn in einem Mietvertrag nur stehen würde, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, bedeutet das doch nur, dass der Vermieter während der Mietzeit nicht für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.
D.h. ist die Tapete runter, dann muss der Mieter selber neu tapezieren. Es bedeutet aber nichts für die Übergabe am Ende der Mietzeit.
Warum sollte das bei einem Wohnrecht anders sein?
2. Zu den 30 Jahren wäre es doch interessant zu wissen, wann das Haus gekauft wurde. Vor 30 Jahren nachdem die Verstorbene gerade frisch renoviert hatte, oder vielleicht doch vor 5 Jahren - mit Tapeten, die da schon 25 Jahre an der Wand klebten.
Zitat (von powerrn12):
4) Da ja eine zeitgemässe Renovierung laut meinem Verständnis gefordert ist ,

Wie kommst du denn auf die Idee?

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#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von powerrn12):
ich will ja nur das bekommen was mir zusteht

Nach meinem bisherigen Kenntnisstand steht dir eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zu, die die Erben benötigen um die Wohnung zu räumen. Mehr nicht!
Keine Renovierung, keine Entfernung der Holzdecken etc.

5x Hilfreiche Antwort

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