Hallo,
bisher dachte ich dass eine geschlossene Tasche, die man mit in den Laden bringt nicht auf Verlangen geöffnet werden muss.
Jetzt war ich aber bei Rewe einkaufen und hatte eine Tasche dabei. Darin war der Einkauf von einem anderen Discounter bei dem ich vorher war.
Die Tasche war zu als ich an der Kasse stand und ich hatte sie während des Einkaufs auch nicht geöffnet.
Als ich dann aber an der Kasse stand verlangte die Kassiererin dass ich die Tasche öffne. Ich verweigerte das erst und meinte dass das nicht erlaubt ist. Andernfalls hätte ich das selbe Recht bei ihr eine Taschendurchsuchung zu machen.
Daraufhin meinte sie dass man ihr beigebracht hätte dass sie alle Taschen kontrollieren und auch öffnen solle. Wenn ich nicht wolle dass das passiert müsse ich die Tasche vorher abgeben. Bzw wären andere Taschen verboten.
Ich habe die Tasche dann doch geöffnet weil ich glücklicherweise den Kassenzettel noch dabei hatte, was nicht selbstverständlich ist, und sie hat kurz reingeschaut.
Trotzdem glaube ich dass das nicht die richtige Vorgehensweise ist.
Darf ein Discounter festlegen dass er Taschen kontrollieren darf wenn man eine Tasche mit in den Laden nimmt? Eher nicht oder?
Was hättet ihr gesagt? Es hätte ja auch sein können dass ich den Kassenbon nicht mitgenommen hätte. Bisher habe ich mich immer darauf verlassen dass es nicht erlaubt ist zu verlangen die Tasche zu öffnen. Bzw sie nur reinschauen dürfen wenn sie offen ist. Eine geschlossene Tasche zu öffnen bzw zu durchsuchen hat doch eigentlich nur die Polizei das Recht.
Danke!
Sebastian
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Verkäuferin verlangt in Tasche zu sehen die zu ist
quote:
Darf ein Discounter festlegen dass er Taschen kontrollieren darf wenn man eine Tasche mit in den Laden nimmt?
Per AGB schon (wenn diese denn so deutlich ausgehängt sind, daß sie überhaupt wirksam werden können, was in der Praxis wohl fast nie der Fall sein wird). Dann hätte man als Kunde die Wahl, dem durch Betreten des Einkaufsbereichs zuzustimmen oder halt dort nicht einzukaufen.
Ohne eine solche Vereinbarung besteht ein solches Recht auch nicht.
quote:
Bzw sie nur reinschauen dürfen wenn sie offen ist.
Dann dürfen sie zwar "gucken" wie es halt jedem anderen auch möglich ist, aber nicht "hineinsehen" im Sinne von "die Tasche durchsuchen".
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Hallo,
es spielt keien Rolle ob offen oder geschlossen, wer sagt das es da eien Unterschied gibt?
Natürlich dürfen sie dich jederzeit bitten in die Tasche schauen zu dürfen, eine solche Bitte ist weder verboten oder dergleichen, nur musst du dieser Bitte auch nicht nachkommen, wenn es dir lieber ist, dass dann die Polizei geholt wird um in deine Tasche zu schauen! Wer nicht in die tasche reinshauen lässt hat meisst was zu verbergen, was auch als Anhaltspunkt genügt das Ganze über die Polizei klären zu lassen.
quote:Aldo wenn du so denkst, holen die hoffentlich shcon gleich immer die Polizei, damit diese dann in die Tasche schaut, wenn du da bist. Ist es dir wirkich lieber da so nen primborium zu veranstalten und alle bekommen dann mit, dass die Polizei in die Tasche shaut?
Trotzdem glaube ich dass das nicht die richtige Vorgehensweise ist.
Naja, musst du ja wissen, was die lieber ist, entweder die Kassiererin reinshauen lassen, oder die Polizei, in deine Tasche wird so oder so reingeschat, egal durch wen, auch egal ob zu oder verschlossen!
quote:Was du alles auch lückenlos natürlich beweisen kannst, denke ich, oder gibts dazu nur deine Aussage und nicht mehr?
Die Tasche war zu als ich an der Kasse stand und ich hatte sie während des Einkaufs auch nicht geöffnet.
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@lesen-denken-handeln
Also hör mal, du klingst ja fast wie einer der auch die Vorratsdatenspeicherung befürwortet.
Wenn irgendein Mitarbeiter gesehen hätte dass ich etwas einstecke dann wäre das sicher in Ordnung die Polizei zu holen. Es wird aber sicher nicht die Polizei kommen weil jemand eine Tasche dabei hat und die nicht öffnen will.
Vielleicht verlangt man am Flughafen demnächst dass man seine Festplatte entschlüsselt, weil wer seine Festplatte verschlüsselt hat der hat sicher eine Bombenbauanleitung dabei oder?
Grüße!
Sebastian
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quote:<hr size=1 noshade>Darf ein Discounter festlegen dass er Taschen kontrollieren darf wenn man eine Tasche mit in den Laden nimmt? Eher nicht oder? <hr size=1 noshade>
Nein, darf er nicht. Sogar wenn darauf per Aushang o.ä. hingewiesen wird nicht zulässig:
VIII ZR 221/95
Selbst wenn jedoch - wie die Beklagte geltend gemacht hat - ohne Taschenkontrollen ein Schutz vor Ladendiebstahl durch einen wirtschaftlich vertretbaren Personalaufwand oder mit technischen Hilfsmitteln nicht sichergestellt werden kann, wiegt das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung starker als das Interesse der Beklagten an einem Schutz ihres Eigentums
Erst wenn ein begründeter (!) Diebstahlsverdacht vorliegt, darf das verlangt werden.
Wenn der Discounter einem aber das Haus verbietet, wenn man den Blick in die Tasche ablehnt kann man dagegen dann nichts machen.
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Hm... also auf dem eigenen Recht bestehen oder Hausverbot riskieren? Obwohl ich fast glaube dass man den Hausverbot nicht auf dieser Grundlage aussprechen wird. Wenn man dagegen klagen würde dass man diesen Nachteil bekommen hat nur weil man auf seinem Recht bestanden hat würde das sicher schnell gekippt werden.
Trotzdem ärgerlich dass man mit den Leuten aneinandergeraten könnte nur weil die sich nicht auskennen. Vielleicht schreibe ich Rewe mal eine Mail dass die ihre Mitarbeiter richtig informieren sollen.
Grüße!
Sebastian
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Hallo Sebastian,
quote:Aber natürlich wird die kommen, wenn der Laden darauf besteht, die Tasche zu kontrollieren. Die Frage wäre da eher, wer für die Kosten aufkommt (der Händler oder der Staat).
Es wird aber sicher nicht die Polizei kommen weil jemand eine Tasche dabei hat und die nicht öffnen will.
Je nach dem, ob mir ein Hausverbot egal wäre, ob ich genug Zeit hätte etc., würde ich mir diesen Spass sogar mal gönnen. Aber meist ist es ja so, dass man den Laden mag (sonst wäre man ja gar nicht dort), und da ist ein Hausverbot dann nicht so toll. Übrigens kann ein Hausverbot natürlich auch für die ganze Kette/den ganzen Konzern ausgesprochen werden, also besser auch im Urlaub nicht so auf dicke Hose machen. ;-)
quote:Doch, das ist sicher ein berechtigter Grund. Irgendwo in den AGB wird schon stehen, dass man in den Räumlichkeiten bestimmte Sachen nicht machen darf. Und selbst wenn es dort nicht steht, sind bestimmte Sachen einfach unüblich, und schon allein daraus wäre ein Hausverbot berechtigt (u.U. darf man sicher keine ähnlichen oder sogar gleichen Waren mit hineinnehmen; da fallen mir gleich mehrere Gründe ein, warum das so ist).
Obwohl ich fast glaube dass man den Hausverbot nicht auf dieser Grundlage aussprechen wird.
Anderes Beispiel: Jemand geht in Badehose nach[sic] Aldi. Das ist eben nicht normal und er kann des Ladens verwiesen werden, egal ob das nun per AGB ausdrücklich verboten wurde oder nicht.
MfG Stefan
Ja gut die Badehose ist offensichtlich. Nur frage ich mich ob es gerechtfertigt ist ein Hausverbot auszusprechen nur weil man auf seinem Recht besteht. ZB wenn es nicht einmal jemanden gibt der gesehen hätte dass man etwas geklaut hat.
Wenn ein Gericht darüber entscheiden würde glaube ich kaum dass es dem Discounter Recht gibt wegen des Hausverbots wenn der Kunde nur auf seinem Recht bestanden hat und auch sonst nichts geklaut hat.
Was die AGB angeht... ich wußte bis heute nicht einmal dass Discounter so etwas haben könnten bzw haben. Ich habe noch nie welche gesehen oder ihnen gar zugestimmt.
Vielleicht könnte man aber sagen dass, wenn eine Verkäuferin das erste mal gemeckert hat man informiert ist. Ob man sich dann daran halten muss? Schließlich würde ja trotzdem einfach auf Verdacht mein Persönlichkeitsrecht verletzt (wenn ich nach dem obigen Richterspruch gehen kann).
Grüße!
Sebastian
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quote:
Nur frage ich mich ob es gerechtfertigt ist ein Hausverbot auszusprechen nur weil man auf seinem Recht besteht.
Das ist ja nicht der Punkt. Wir haben Vertragsfreiheit, jeder kann im Prinzip frei, nach Gusto entscheiden ob/mit wem er Verträge schliesst oder nicht.
Erst wenn die Kunden ausbleiben, weil man sie unter Generalverdacht stellt, wird sich was bewegen.
Das AGG, Geschlecht, Religion, Rasse etc. schränkt das aus ganz anderen Gründen ein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz
quote:
quote:Es wird aber sicher nicht die Polizei kommen weil jemand eine Tasche dabei hat und die nicht öffnen will.
Aber natürlich wird die kommen, wenn der Laden darauf besteht, die Tasche zu kontrollieren.
Ganz sicher nicht, auch die Polizei wird erst kommen, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht oder sonst eine Straftat im Raum steht. Sicher nicht wegen einer präventiven Stichprobe, ohne konkreten Anlass.
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-- Editiert flawless am 02.03.2012 18:07
Nochmals zum oben gereits genannten BGH-Urteil:
BGH, Urteil v. 03.07.1996, Az.: VIII ZR 221/95
Amtliche Leitsätze:
1. Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39
= NJW 1994, 188
= LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3
).
2. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
-- Editiert Speedy Gonzales am 02.03.2012 18:19
quote:
Ganz sicher doch!
Ach Troll, seit 1945 ist das kein hinreichender Tatverdacht mehr, das wäre ja schlimm.
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@Nochallesfit?
Wenn die Polizei daraufhin eine Tasche durchsucht wäre das recht zweifelhaft. Und ich frage mich ob man dagegen nicht vorgehen dürfte. Denn wenn die Argumentation so korrekt wäre würde auch folgendes stimmen:
"Der User benutzt einen Proxy, er muss etwas illegales tun. Bitte überwachen."
"Festplatte verschlüsselt. Muss etwas illegales verbergen."
Daraus eine Polizeiaktion zu begründen wäre seltsam.
@All
Danke für die Hinweise, ich werde die in die Mail einfließen lassen.
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Zumindest gäbe es dann einen konreten Verdacht und auch eine Straftat. Wie die Polizei reagieren würde weiß ich nicht. Da wissen andere im Forum hier sicher mehr.
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Ich gehe aber davon aus dass eine Tasche keinen Anfangsverdacht begründen kann. Andernfalls müsste jeder Mensch der einkaufen geht einen Anfangsverdacht begründen. Schließlich hat er Jackentaschen, Hosentaschen usw usf. Und es ist kein Unterschied da er dort ebensogut gestohlene Ware transportieren könnte.
Wäre es möglich allein aus einer geschlossenen Tasche einen Anfangsverdacht zu schließen hätte ich doch genau das selbe Recht von der Verkäuferin eine Kontrolle ihrer Hosentaschen zu verlangen. Und wenn sie sich weigert hätte ich den Anfangsverdacht dass sie ja wohl Geld eingesteckt haben könnte.
Wenn so eine Argumentation korrekt wäre dann wäre eine verschlüsselte Festplatte grundsätzlich suspekt. Wer die nicht entschlüsseln will hat dann ja offenbar etwas illegales zu verstecken. Privatsphäre ade.
Mir ist schon klar dass besonders im Onlinebereich in der letzten Zeit versucht wird dieses Gedankenmuster zu etablieren, ich hoffe aber das klappt nicht. Momentan ist es auch noch nicht so dass es von Gesetz her so gesehen wird.
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Und? Wenn die Verkäuferin mir den Inhalt ihrer Hosentasche nicht zeigen will ist das für dich auch ein Anfangsverdacht? Ich könnte behaupten dass mir damit ziemlich klar ist dass sie Geld abgezweigt hat.
Allein dass man sein Recht auf Privatsphäre nicht auf bloßen Verdacht aufgeben will wird sicher keinen anfangsverdacht begründen.
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quote:<hr size=1 noshade>Allein dass man sein Recht auf Privatsphäre nicht auf bloßen Verdacht aufgeben will wird sicher keinen anfangsverdacht begründen. <hr size=1 noshade>
Ja, der BGH sieht das auch so:
BGHZ 124, 39
Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
...
Die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus ; ohne ihn ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle - etwa im Kassenbereich eines Geschäfts - deshalb unzulässig (Löwe/Rosenberg/Schäfer aaO § 102 Rdnr. 16).
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Die Polizei kann nicht einfach eine Tasche durchsuchen nur weil der Bürger dies zu Recht verweigert.
Auch der Hinweis auf ein Hausverbot mit der Begründung der Vertragsfreiheit trifft nicht zu.
Ein Ladeninhaber der sein Geschäft für die Allgemeinheit öffnet hat nur ein eingeschränktes Hausrecht. Für ein Hausverbot muss ein sachlicher Grund vorliegen.
Die zu Recht verweigerte Öffnung einer Tasche ist kein sachlicher Grund der ein Hausverbot rechtfertigt.
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Schön, dass die Sache mal in zutreffende Bahnen gelenkt wird:
Natürlich darf die Kassiererin fragen, ob sie in die Tasche schauen darf. Der Kunde muss es aber nicht erlauben.
Und es darf auch mit dem Irrglauben aufgeräumt werden, dass dann die Polizei kommt und ihrerseits die Tasche durchsuchen darf.
Sie darf es, was ja auch schon geschrieben wurde, natürlich nicht. Für eine Durchsuchung ist zumindest ein Anfangsverdacht erforderlich, das heißt, es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, § 152 Abs. 2 StPO
. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn ein Kunde die Öffnung seiner Tasche verweigert, wo kämen wir denn da hin!
Und auch wenn ein Anfangsverdacht vorliegt, kann die Polizei nicht einfach durchsuchen, weil Durchsuchungen grundsätzlich vom Richter angeordnet werden müssen. Nur wenn Gefahr im Verzug vorliegt kann das auch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft anordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun vor Jahren schon festgestellt, dass es heutzutage, da es Handys gibt, praktisch zu keiner Tages- oder Nachtzeit unmöglich ist, einen Richter zu erreichen und sich telefonisch einen Durchsuchungsbeschluss zu holen. Also kann die Polizei fragen, ob die DS freiwillig gestattet wird. Wird sie es nicht, müsste sie eigentlich einen richterlichen Beschluss herbeiführen.
Das Verkaufspersonal ist allerdings wirklich nicht immer gut geschult. Ich bin auch schon hinter der Kasse von einem Ladendetektiv gefragt worden, ob er in meinen Rucksack schauen dürfte. Auf die Frage, wieso er glaubt, das zu dürfen, murmelte er "Steht in der StPO". Mir brach aber nix aus der Krone, als er in den Rucksack schaute...
-- Editiert wastl am 13.03.2012 17:14
Ich habe am 5.3. dann auch mal einen Brief an REWE geschrieben aber bisher noch keine Reaktion dazu bekommen. Hier mal der Inhalt des Briefs:
"Sehr geehrter Empfänger,
ich möchte mich hiermit über falsche rechtliche Auffassungen Ihrer Mitarbeiter und offensichtlich falsche Schulungen derer Vorgesetzten beschweren.
Ich habe vor ein paar Tagen in ..., im REWE-Markt ...straße eingekauft. Dabei hatte ich einen geschlossenen Trolley dabei in dem ich Einkäufe von einem vorherigen Einkauf bei einem anderen Discounter dabei hatte.
An der Kasse hat die Verkäuferin dann verlangt dass ich den Trolley öffnen müsse. Obwohl er geschlossen war und kein Hinweis auf einen Diebstahl bestand. Auf Rückfrage erklärte mir die Verkäuferin man habe ihr das so beigebracht. Wer nicht kontrolliert werden wolle müsse seine Tasche am Eingang abgeben.
Das ist so nicht korrekt. Und ich bitte Sie die korrekte rechtliche Lage an Ihre Verkäufer/innen weiterzugeben.
* Grundsätzlich darf eine Verkäuferin bei einer bereits offenen Tasche mal „gucken", wie es auch jedem anderen möglich ist, darüber hinaus hat sie keine Rechte die Tasche zu durchsuchen.
* BGH, Urteil v. 03.07.1996, Az.: VIII ZR 221/95
Selbst wenn jedoch - wie die Beklagte geltend gemacht hat - ohne Taschenkontrollen ein Schutz vor Ladendiebstahl durch einen wirtschaftlich vertretbaren Personalaufwand oder mit technischen Hilfsmitteln nicht sichergestellt werden kann, wiegt das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung starker als das Interesse der Beklagten an einem Schutz ihres Eigentums
Erst wenn ein begründeter Diebstahlsverdacht vorliegt darf eine Taschenkontrolle verlangt werden.
* Dabei begründet auch das Mitnehmen einer eigenen Tasche keinen Diebstahlsverdacht:
BGH, Urteil v. 03.07.1996, Az.: VIII ZR 221/95
Amtliche Leitsätze:
1. Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis „Information und Taschenannahme. Sehr geehrte Kunden! Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben," folgende Erklärung „anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen", stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39
= NJW 1994, 188
= LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3
).
2. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
* Es ist darüber hinaus auch nicht zulässig einen Kunden mit einem Hausverbot zu belegen nur weil dieser auf seinem Recht auf Privatsphäre besteht.
BGHZ 124, 39
Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
...
Die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus ; ohne ihn ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle - etwa im Kassenbereich eines Geschäfts - deshalb unzulässig (Löwe/Rosenberg/Schäfer aaO § 102 Rdnr. 16).
Ich hoffe dass Ihre Verkäuferinnen künftig besser über die Persönlichkeitsrechte der Kunden aufgeklärt sind.
Freundliche Grüße!
Sebastian ..."
Ein paar Formatierungen fehlen noch.
Wenn eine Antwort von REWE kommt werde ich die hier mal posten.
Danke!
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Den Brief finde ich gut.
Falls eine Antwort kommt, wird sie wohl in etwa so lauten:
Sehr geehrter Herr...,
wir danken Ihnen herzlich für Ihr Schreiben vom und freuen uns, dass Sie weiterhin bei uns einkaufen möchten. Gerne bestätigen wir, dass unsere Räume nur auf 20 Gread beheizt werden (austauschbar durch anderes, was mit der Sache nichts zu tun hat) und verbleiben bla bla bla."
Ich finde es gut, dass Sie sich die Mühe gemacht haben.
Aber ich fürchte, die Antwort wird, wie üblich, dermaßen an der Sache vorbeischleudern, dass Sie sich nur weiter aufregen. Und anrufen kann man da ja nie, weil allenfalls ein Callcenter erreichbar ist, dessen Mitarbeiter dafür bezahlt werden, sich schimpfende Kunden anzuhören.
Aber ein schöner Brief!
Kann natürlich passieren. Wenn überhaupt eine Antwort kommt. Oder vielleicht hab ich ja Glück.
Ist eigentlich schon schräg dass viele Firmen eines der besten Mittel zur Umsatzsteigerung, das Feedback von Kunden, so stiefmütterlich behandeln.
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Guter Brief.
Man sollte sich öfter mal beschweren.
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Mich nervt ja das Rucksackrumgeschleppe in Kino und Supermarkt auch. Meist bin ich auf einer kleinen Tour und habe im Rucksack noch normale Schuhe und Wechselkleidung. Vor Betreten des Ladens ziehe ich meine Klickschuhe aus und die normalen Schuhe an. Die Klickis wandern in den Rucksack.
Ich kaufe meist eine Kleinigkeit für unterwegs (was süßes und was zu trinken) und setze mich in das Cafe das dort mit drin ist und mach gemütlich Pause. An der Kasse will auch jeder meine nach Stinkfüßen riechenden Klickis bewundern. Warum stellen diese Märkte keine Schließfächer auf wo man die Taschen verstauen kann? Warum gibt es in Kinos keine Schließfächer? Mein Neffe muss wenn er nach der Schule mit Freunden ins Kino geht seine Siggflasche entleeren und die Lebensmittel wegwerfen, weil er nicht weiß wohin mit der Schultasche und das Kino keine Verwahrstelle anbietet.. Das finde ich eigentlich noch die größte Sauerei!
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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"
@radfahrer999
Lass es im Supermarkt doch drauf ankommen. Du weißt ja jetzt dass das dein Privatbereich ist in den nicht mal die Polizei ohne konkreten Diebstahlsverdacht reinsehen darf. Hast ja hier im Thread entsprechende Urteile...
Was das Kino angeht weiß ich auch nicht ob das so korrekt ist. Ich nehm eigentlich immer eine Tasche mit und hab da noch nie Probleme gehabt. Und ob die Kinos verbieten dürfen dass man eigene Getränke mitbringt? Vielleicht schon, im Restaurant wird man ja vermutlich auch kein eigenes Essen essn dürfen. Ich weiß aber nicht wie die Rechtslage im Kino ist. Dass dein Sohn Lebensmittel wegwerfen muss nur weil er ins Kino will finde ich aber nicht in Ordnung.
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