Hallo,
wir haben Ende 1999 einen Stromanbieterwechsel gemacht. Er teilte uns noch mit, dass der Vertrag erst ab August 2000 gültig wird. Seitdem haben wir nichts mehr von denen gehört. Wir haben jährlich dem eigentlichen Netzbetreiber unseren Zählerstand durchgegeben, aber nichts passierte.
Im Januar 2004 wurde plötzlich die gesamte Summe seit August 2000 vom Konto abgebucht (über 2.200,- €) aber immer noch ohne schriftliche Mitteilung. Erst nach eigener Recherche erfuhren wir, dass unser ursprünglicher Vertragspartner irgendwann von einem anderen Konzern geschluckt worden war. Nachdem wir mit diesem telefoniert haben, erhielten wir zum ersten Mal Kenntnis von den Rechnungen und von den Daten unseres "neuen" Vertragspartners.
Frage: Bis zu welchem Jahr kann der Stromlieferant in unserem Fall Stromkosten rückwirkend in Rechnung stellen? Unsere bisherigen Internetrecherchen schwankten zwischen ab Januar 2000 und Januar 2002.
Wann verjährt eine Stromrechnung
Notfall oder generelle Fragen?
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Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, gerechnet jeweils ab Jahresende. Mit dem 31.12.2003 sind also alle Forderungen aus dem Jahr 2000 verjährt.
Da bin ich etwas anderer Meinung. Forderungen aus 2000 und 2001 unterliegen nämlich mE noch den Verjährungsregeln des alten Schuldrechts. In diesem Fall wäre daher die zweijährige Verjährungsfrist des § 196
I Nr. 1 BGB aF einschlägig - die Forderung aus 2000 wäre damit bereits am 31.12.2002, die aus 2001 am 31.12.2003 verjährt. Für alle Forderungen ab 2002 gilt dagegen die durch das SchuldRModG geänderte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB
nF).
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"fiat justitia et pereat mundus..."
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Erst mal besten Dank, aber wer hat nun Recht? Ist es nicht so, dass in solchen Fällen die jeweils kürzere Verjährungsfrist gilt?
Das ist richtig, es ist immer sie kürzere Verjährungsfrist zu nehmen. Die Frist beträgt m.E. 2 Jahre in diesem Fall.
Hier ein paar Links:
1) http://www.ra-kotz.de/verjaehrung2002.htm
2) http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/196.html
und wer´s genau nachlesen möchte
3) http://www.schuldrechtsmodernisierung.com/dasneuerecht.html
Gruss
miniway
Hab mich jetzt auch noch mal schlau gemacht. Für Forderungen bis zum 31.12.2001 gilt die alte Fassung des BGB und damit eine Verjährungsfrist von nur 2 Jahren (EGBGB Art. 229
§ 6 Abs. 3).
EGBGB = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Sag´ ich ja...
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