Gerichtskosten / Ratenzahlung / Stundung / Nullraten nach WVP

23. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
toto72123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)
Gerichtskosten / Ratenzahlung / Stundung / Nullraten nach WVP

Hallo zusammen,

ein Schuldner hat die Wohlverhaltensphase abgeschlossen. Da die Gerichtskosten währenddessen gestundet wurden, bekommt der Schuldner nun eine Gerichtskostenrechnung über ca. 2.000,00 EUR.

Leider hat der Schuldner nach wie vor kein Geld. Der Schuldner lebt von einer kleinen Rente und ergänzender Grundsicherung. Vermögen ist nicht vorhanden.

Gibt es hier eine Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu stunden? Gleichzeitig habe ich von sog. "Nullraten" gehört. Kann man bei Gericht einen Antrag auf Ratenzahlung auf Nullraten stellen?

Wenn tatsächliche Raten gezahlt werden, wie hoch müssen diese sein in Abhängigkeit des Einkommens? Schlägt man dem Gericht selbst eine Rate vor oder schickt man seine Einkommensbescheinigungen dahin und lässt sich eine Rate vorschlagen und versucht dann zu verhandeln?

Was wäre, wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode verstorben wäre und niemand davon in Kenntnis gesetzt wurde? Gibt es eine Meldepflicht (gegenüber Treuhändern, Gerichten, ...) von "Insolvenzlern" wenn diese versterben? Wenn ja, von wem (Ehepartner, Kindern, Erben...)?



-- Editiert toto72123 am 23.11.2014 00:47




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Guten Morgen,

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es hier eine Möglichkeit, die Gerichtskosten weiterhin zu stunden? <hr size=1 noshade>


Ja, dafür muss einfach ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Justizkasse eingereicht werden.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn tatsächliche Raten gezahlt werden, wie hoch müssen diese sein in Abhängigkeit des Einkommens? <hr size=1 noshade>


Dies ergibt sich aus den Regeln der Prozesskostenhilfe, §§ 3 InsO , 115 , 120 ZPO . Wird dabei festgestellt, dass sich aufgrund des einzusetzenden Einkommens die von Ihnen erwähnten Nullraten ergeben bzw. so geringe Raten, dass binnen 48 Monaten die Verfahrenskosten nicht vollständig bezahlt werden können, werden die restlichen Kosten entweder sofort oder nach Ablauf der vier Jahre niedergeschlagen. Vorschlagen muss der Schuldner nichts.

quote:<hr size=1 noshade>Was wäre, wenn der Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode verstorben wäre und niemand davon in Kenntnis gesetzt wurde? Gibt es eine Meldepflicht (gegenüber Treuhändern, Gerichten, ...) von "Insolvenzlern" wenn diese versterben? Wenn ja, von wem (Ehepartner, Kindern, Erben...)? <hr size=1 noshade>


Da ein RSB-Antrag personenbezogen ist, kann das Ziel mit dem Tod des Antragstellers nicht mehr erreicht werden. In diesem Moment hat sich das RSB-Verfahren (WVP) erledigt. Ob es eine Meldepflicht gibt, kann ich jetzt nicht einmal beantworten, zumal es ja durchaus Schuldner gibt, die vor lauter Scham nicht einmal ihren nächsten Verwandten von der Insolvenz erzählen. Wenn es keine Anhaltspunkte für eine Insolvenz gibt, hat es ein Erbe natürlich schwer, etwas zu melden, wovon er keine Ahnung hat...

Bei Fragen fragen.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
toto72123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 13x hilfreich)

Vielen Dank für die fundierten Informationen.

Sofern es um PKH ginge, resp. diese beantragt werden müsste, so würde wahrscheinlich eine Ratenfreiheit gewährt werden. Es ist absolut kein Geld da.

Ich werde einmal eine weitere Stundung für weitere 48 Monate beantragen, alternativ sehen welche Raten das Gericht denn haben wollen würde.

Muss für einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung zwingend das von der Justiz bereit gestellte Formular genutzt werden oder geht das auch formlos?

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#3
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Ein Formular ist mir jetzt im Moment gar nicht bekannt - außer demjenigen, das Sie bei Beantragung der Insolvenz abgegeben haben. Das zählt aber nur für die Dauer des Verfahrens.

Für eine Stundung nach erteilter RSB würde ich formlosen Antrag bei der JK stellen. Könnte mir vorstellen, dass die Justiz dann ein entsprechendes Formular zuschickt, welches Sie dann ausgefüllt zurücksenden müssen.

Aber vielleicht weiß das ein anderer User hier besser als ich.

Gruß
Krypton



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