Banküberweisung auf falsches Konto durch Hack bei Lieferanten

20. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Learoundthex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Banküberweisung auf falsches Konto durch Hack bei Lieferanten

Ein Lieferant unserer Firma wurde gehackt, das heißt, dass dessen E-Mail System (wahrscheinlich Outlook) infiltriert wurde und aus diesem (und aus anderen Programmen?) alle möglichen Daten wie Unterschriften, Firmenstempel, Firmenbriefkopf, etc. kopiert wurden.
Mit diesen Daten wurde ein Schreiben aufgesetzt in dem wir als Kunden gebeten werden die kommenden Rechnungen auf ein anderes, neues Konto zu überweisen, da das aktuelle Bankkonto vorübergehend nicht verwendet werden kann. Das Schreiben enthielt sowohl den Firmenbriekopf als auch Firmenstempel und die Unterschrift des Inhabers woraufhin unsere Firma an diese angebliche neue Adresse überwies. Danach stellte sich (durch einen Rechtschreibfehler in der E-Mail der Betrüger) heraus, dass dieses "neue" Bankkonto nicht das unseres Lieferantens war. Jetzt ist die Frage: Wer haftet für den Schaden der durch die getätigte Überweisung zustande gekommen ist? Der Lieferant, weil dieser sein Unternehmen und seine sensiblen Daten wie Stempel und Unterschrift nicht ausreichend vor Hackern schützt? Oder wir, weil wir nicht ausreichend alle Daten in der E-Mail geprüft haben?
In wie weit hat dieses "offizielle" Dokument Gewichtung und "rechtfertigt" die an das falsche Konto getätigte Zahlung?

Vielen Dank schon einmal im Voraus für alle die es sich durchlesen und evtl. darauf antworten. Falls irgendjemand Rechtsprechung zu diesem Thema kennt, gerne kommentieren.

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von Learoundthex):
Das Schreiben enthielt sowohl den Firmenbriekopf als auch Firmenstempel und die Unterschrift des Inhabers

Und in welcher Form konkret hat man sich versichert, das dieses Schreiben auch echt ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Learoundthex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und in welcher Form konkret hat man sich versichert, das dieses Schreiben auch echt ist?


Da es ein Schreiben auf dem offiziellen Briefkopf/paier der Firma war mit Firmenstempel und der Unterschrift des Inhabers sind wir davon ausgegangen, dass es sich um ein korrektes Schreiben handelt. Hätten wir uns hier noch über einen zweiten Weg "absichern" sollen also uns z.B. über Telefon oder Whatsapp die Echtheit des Schreibens bestätigen lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von Learoundthex):
Da es ein Schreiben auf dem offiziellen Briefkopf/paier der Firma war mit Firmenstempel und der Unterschrift des Inhabers

Ich bin verwirrt, die Eingangsschilderung las sich so, als wäre das alles nur elektronisch zusammenkopiert und dann versendet worden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Learoundthex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich bin verwirrt, die Eingangsschilderung las sich so, als wäre das alles nur elektronisch zusammenkopiert und dann versendet worden?


Jain. Also es war ein Schreiben in form eines PDF-Dokumentes mit dem Briefkopf der Firma, aber alles nur als PDF-Dokument.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Learoundthex
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Ja, hättet ihr.


Also auch, wenn dieses Schreiben den offiziellen Firmenstempel und eine Unterschrift trägt?
In dem Fall kann man bei keinem Schreiben ausgehen, dass es offiziell ist. Erst nachdem die Echtheit noch über einen anderen Weg (Telefon, Whatsapp, etc.) geprüft wurde, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also auch, wenn dieses Schreiben den offiziellen Firmenstempel und eine Unterschrift trägt?
Per Email sind das doch beides nur Kopien (die jeder erstellen kann, der nur einmal ein richtiges Schreiben der Firma bekommen hat).

Zitat:
In dem Fall kann man bei keinem Schreiben ausgehen, dass es offiziell ist.
Ja, würde ich so sehen.
Daher sollte mindestens etwas nicht öffentliches mit kommuniziert werden, beispielsweise die verkaufte Ware oder die Rechnungsnummer. Fehlt so eine spezielle Angabe, so muss man sich auf anderem Weg vergewissern.

Ich hatte erst heute eine Rechnung meines Heizöllieferanten. Da stand dann aber die gelieferte Menge mit drauf, daher konnte ich ziemlich sicher davon ausgehen, dass sie echt war (ganz sicher ist man natürlich nie, wenn ich so überlege hätte auch jemand den Tankvorgang incl. der Menge beobachten können, und dann schnell eine Rechnung auf täuschend echt aussehendem Briefpapier schicken können - hätte ich vermutlich nicht bemerkt :sweat: ).

Was war denn das bei euch eigentlich für eine Bankverbindung? War die nicht verdächtig (Ausland)?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von Learoundthex):
Hätten wir uns hier noch über einen zweiten Weg "absichern" sollen also uns z.B. über Telefon oder Whatsapp die Echtheit des Schreibens bestätigen lassen?

Im Rahmen der Unternehmeriachen Prüf- und Sorgfaltspflichen wäre das wohl angebracht gewesen.

Die Masche ist ja keine neue und es fehlten hier jedwede Indizien für die Echtheit, im Gegenteil, man hatte ja nur Kopien.
Dazu noch so was elementares wie der Zahlungsweg.


Ich würde die Aussichten jetzt als nicht sorosig einschätzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Da kam also ein schreiben, das man zukünftige Rechnungen auf ein anderes Konto überweisen solle als auf den Rechnungen angeben ist. Dann kommt eine Rechnung mit einer Bankverbindung, die man aber nicht mehr abgleicht, weil man ja ein Schreiben bekommen hat, das alle anderen zukünftigen Angaben aussticht?

Hier alleine sie Opfer eines Betruges geworden und sollten entsprechende Maßnahmen einleiten.
Schuld befreiend die Rechnung bezahlt haben sie freilich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2276 Beiträge, 357x hilfreich)

Aber man hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes.
Irgendwem muss das Konto ja gehören, auf das überwiesen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Learoundthex):
Wer haftet für den Schaden der durch die getätigte Überweisung zustande gekommen ist?
Natürlich ihr. Ich weiß gar nicht, was hier im Thread die langen Diskussionen sollen.

Zitat (von Learoundthex):
in dem wir als Kunden gebeten werden die kommenden Rechnungen auf ein anderes, neues Konto zu überweisen, da das aktuelle Bankkonto vorübergehend nicht verwendet werden kann
Man scheint noch nie was davon gehört zu haben, dass man Rechnungen so begleicht, dass man das auf der jeweiligen Rechnung angegebene Konto dazu nutzt? Und nicht irgendein Konto?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7109 Beiträge, 1484x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Man scheint noch nie was davon gehört zu haben, dass man Rechnungen so begleicht, dass man das auf der jeweiligen Rechnung angegebene Konto dazu nutzt? Und nicht irgendein Konto?


Richtig. Änderungen in der Bankverbindung sollten bei einer wirklichen Änderung auch immer auf der jeweiligen echten Rechnung stehen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Aber man hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Empfänger des Geldes.
Irgendwem muss das Konto ja gehören, auf das überwiesen wurde.

Ja - entweder dem Betrüger selbst, der im Zweifelsfall abtaucht, oder einem mittellosen Strohmann ("Finanzagent"), bei dem nichts zu holen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen