Ich habe von einem Händler bei eBay
ein Gebrauchgerät gekauft (Sofortkauf) das Paket wurde von DHL aber als angeblich unzustellbar, Adresse bei eBay korrekt und ein anderer Paketdienst hat am selben Tag erfolgreich zugestellt, an den Händler zurückgesandt.
Der Händler hat aber keinen Prozess für den erneuten Versand und behandelt die Rücksendung wie einen Widerruf/Rückgabe, wird mir also den Betrag erstatten und die Sache in den kommenden Tagen wieder einstellen. Nun will ich die Sache aber weiterhin haben, habe aber keine Zeit/Lust mich die Tage permanent vor eBay zu klemmen um die Sache nach erneuter Einstellung zu kaufen bevor sie mir denn noch ein anderer vor der Nase wegschnappt.
Vergleichbare Angebote kosten ca. 70€ mehr, sonst wäre es mir egal.
Kann ich gegenüber dem Händler auf die erneute Lieferung bestehen oder welche Möglichkeiten habe ich ?
Paket konnte durch DHL nicht zugestellt werden und Händler hat keinen Prozess für Neuzustellung
Zitat:Kann ich gegenüber dem Händler auf die erneute Lieferung bestehen
Wahrscheinlich nicht.
Mit der (einmaligen) ordnungsgemäßen Absendung hat der Verkäufer seine Pflicht erfüllt.
Die spannende Frage ist, ob der Verkäufer die Rücksendung als Widerruf werten darf und die Ware damit erneut verkaufen darf - ich denke nämlich nicht.
Die Konsequenz wäre, dass der Verkäufer die Ware zur Abholung durch den Kunden bereit halten muss und der Kunde die Ware abholen muss, wenn er sie haben will. Aber hilft Ihnen das etwas?
Das ist so nicht richtig. Hier handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Gefahrenübergang findet dabei erst bei der Übergabe der Ware an den Käufer statt. Sofern die Adressdaten stimmen muss sich daher der Händler die Nichtzustellung durch den Erfüllungsgehilfen (hier DHL) zurechnen lassen.
Der Käufer kann daher zurecht weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Sollte der Händler dem nicht nachkommen kann der Käufer nach Mahnung mit angemessener Frist (Einwurfeinschreiben) vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
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Zitat:Der Käufer kann daher zurecht weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen.
Das habe ich auch gar nicht bestritten.
Die Frage ist nur, ob der Verkäufer nochmal versenden muss (wenn ja: gratis oder erst nach nochmaliger Zahlung der Versandkosten), ob der ob der Käufer jetzt abholen muss, nachdem die erste Versendung nicht zustellbar war.
Zitat:Der Gefahrenübergang findet dabei erst bei der Übergabe der Ware an den Käufer statt.
Stimmt. Spielt aber hier keine Rolle, da sich ja gar keine Gefahr realisiert hat. Die Ware ist weder abhanden gekommen noch ist sie beschädigt worden. Vielmehr ist die Ware vertragsgemäß zur Adresse des Käufers transportiert worden, der Verkäufer (bzw. sein Erfüllungsgehilfe DHL) war übergabebereit. Es stellt sich die Frage des Annahmeverzugs beim Kunden.
Er kann da rein interpretieren was er will. Du hast nicht widerrufen...ZitatDer Händler hat aber keinen Prozess für den erneuten Versand und behandelt die Rücksendung wie einen Widerruf/Rückgabe, wird mir also den Betrag erstatten und die Sache in den kommenden Tagen wieder einstellen :
Ja kannst du.ZitatKann ich gegenüber dem Händler auf die erneute Lieferung bestehen :
Zitat:
Stimmt. Spielt aber hier keine Rolle, da sich ja gar keine Gefahr realisiert hat. Die Ware ist weder abhanden gekommen noch ist sie beschädigt worden. Vielmehr ist die Ware vertragsgemäß zur Adresse des Käufers transportiert worden, der Verkäufer (bzw. sein Erfüllungsgehilfe DHL) war übergabebereit. Es stellt sich die Frage des Annahmeverzugs beim Kunden.
Das ist ja gerade nicht passiert. DHL hat die Ware einfach als unzustellbar zurückgehen lassen. Und damit gab es nie eine Übergabe an den Kunden. Ergo ist der Kaufvertrag inklusive Versand noch nicht erfolgt.
-- Editiert von Tehlak am 12.05.2020 09:48
ZitatEs stellt sich die Frage des Annahmeverzugs beim Kunden. :
Bei "Unzustellbarkeit" kann ja schon denknotwendig kein Annahmeverzug vorliegen, außer man wollte eine vorsätzliche Zustellungsvereitelung (etwa durch Entfernen des Klingelschildes) behaupten.
Da die Adresse ja lt. Aussage des K stimmt und andere Pakete zustellbar sind, schuldet der VK weiterhin die Lieferung.
(Ich hatte das auch mal, daß wegen eines unfähigen Neulings-Zustellers ein Paket gleich zweimal als unzustellbar zurück ging. Das war aber halt die Schuld von DHL und nicht meine. Der Neuling durfte daraufhin dann mehrere Wochen lang nur in Begleitung arbeiten.

@Spawny123, Du schreibst ja selber, dass das Paket "angeblich" nicht zustellbar war.
Behaupten kann der Verkäufer ja vieles.
Die Frage wäre hier durchaus, was "unzustellbar" bedeutet. Unzustellbar im Sinne von DHL Stand vor der Türe, der TE jedoch nicht dahinter, oder im Sinne von DHL findet die Straße nicht. Im Ersten Fall, läge durchaus ein Annahmeverzug vor.
ZitatUnzustellbar im Sinne von DHL Stand vor der Türe, der TE jedoch nicht dahinter :
Sowas nennt DHL in der Regel nicht "unzustellbar".
Zitat:ZitatUnzustellbar im Sinne von DHL Stand vor der Türe, der TE jedoch nicht dahinter :
Sowas nennt DHL in der Regel nicht "unzustellbar".
Wenn ich mir das Verhalten und die deutschen Sprachkenntnisse so manch eines Auslieferungsfahrers ansehe, wäre ich mir da nicht mal mehr so sicher.
Genau deswegen wird das AFAIK angekreuzt und nicht selbst formuliert. Natürlich schließt das nicht aus, daß ein Zusteller doof ist. Aber darauf würde ich jetzt als VK keinen Prozeß riskieren wollen, indem ich die erneute Zustellung verweigere, weil ich davon ausgehe, "unzustellbar" hieße in Wahrheit "Annahme verweigert".
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