Gewährleistung bei 3 Jahre alter Heizungsanlage in neuem Einfamilienhaus

14. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
pa456118-89
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung bei 3 Jahre alter Heizungsanlage in neuem Einfamilienhaus

Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe vor 3 Jahren mein neu gebautes Einfamilienhaus bezogen. Gebaut hat es ein GU auf Grundlage eines geschlossenen Werkvertrages. Die Heizung (Platine defekt) und auch die Lüftungsanlage (Motor defekt) waren in den ersten zwei Jahren je einmal defekt.

Nun scheint per Ferndiagnose ein "elektronisches Expansionsventil" der Heizung defekt zu sein. Der Tausch ist mit einem Entnehmen und Wiederbefüllen des Kältemittelkeislaufes verbunden und kostet etwas unter 1000 Euro.

- die Herstellergarantie ist abgelaufen, Kulanz wird nicht gewährt
- der Hausbauer weist Gewährleistungsansprüche zurück, es müsse nachgewiesen werden, dass der Mangel von Beginn an bestand, und auf die Heizung gäbe es wohl nur 2 Jahre Gewährleistung

Im Werkvertrag steht "Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung der AG gemäß §634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB beträgt 5 Jahre. Sie beginnt gemäß... mit der Abnahme des Hauses. Weitere Ausschlüsse gibt es nicht.

Meine Fragen:

+ Gilt die Sachmängelhaftung derzeit noch für die Heizungsanlage ?

+ Wie könnte den ein eventueller Beweis aussehen, dass das Ventil den defekt zumindest latent schon hatte. Oder könnte man hier noch anders argumentieren den ein Verschleißteil (Das Ventil, so vermute ich wird schon auf die Lebenszeit der Wärmepumpe ausgelegt sein) im engeren Sinne ist es ja nun auch nicht. Vermutlich kann ich so einen Beweis ja nicht erbringen. Diese Beweisproblematik besteht ja quasi bei allen komplexeren Systemen. ---> wie sollte ich es denn da halten ?

Danke schonmal im Voraus.

Robert





1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128681 Beiträge, 41014x hilfreich)

Zitat (von pa456118-89):
Wie könnte den ein eventueller Beweis aussehen, dass das Ventil den defekt zumindest latent schon hatte

Der einzig Gerichtsfeste wäre hier wohl das Selbständige Beweisverfahren. Nicht ganz billig - des Kostenrisikos muss man sich bewusst sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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