Hallo.
Immer wieder liest man, dass Kaufleute untereinander die Gewährleistung individuell vereinbaren können, also abweichend von den zwei Jahren, die man Endverbrauchern geben muss.
Doch in welchem Paragraph steht dies? Hab auf dejure.org gesucht, aber nichts gefunden.
Vielen Dank.
Gewährleistung unter Kaufleuten
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
--- editiert vom Admin
Hallo!
Das, was der Kater geschrieben hat stimm ja alles. Aber es hat nichts mit der Fragestellung zu tun
Vielmehr ergibt sich dies wie folgt:
Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB
(Gewährleistungsrechte). Diese Norm ist grundsätzlich abdingbar, d.h. es kann grundsätzlich vereinbart werden, dass § 437 BGB
nicht gelten soll und dem Käufer keine Gewährleistungsrechte zustehen sollen.
Dafür gibt es aber mehrere Ausnahmen:
1.
So regelt § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB
(lesen!), dass die Gewährleistungsrechte des Käufers, der ein Verbraucher ist, nicht vor Mitteilung des Mangels ausgeschlossen werden können. D.h. erst wenn der Verbraucher den Mangel angezeigt hat, kann er sich mit dem Verkäufer wirksam vergleichen.
Da diese Vorschrift wie gesagt aber nur für Verbraucher - und nicht für Unternehmer - gilt, kann die Gewährleistung gegenüber Unternehmern auch schon vor Anzeige von Mängeln wirksam ausgeschlossen werden.
2.
So regelt § 444 BGB
, dass der Verkäufer sich (auch gegenüber einem Unternehmer) nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann, sofern er den Mangel z.B. arglistig verschwiegen hat. D.h. dass der Gewährleistungsausschluss insgesamt grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann, aber dass sich der Verkäufer hierauf nicht berufen kann.
Gruss
Harry
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--- editiert vom Admin
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