Media Markt hat immoment die Aktion Torwandschießen, man kauft, man schiesst, und wenn man trifft, gibts den Einkauf umsonst. In den Bedingungen findet sich folgende Passage:
"Aktion ist gültig bis zum 11. Juni 2013 und gilt nicht für unter www.mediamarkt.de bestellte Ware. Das freiwillige Rückgaberecht "Umtausch ohne Wenn und Aber" ist innerhalb des Aktionszeitraums nur gegen Erstattung in Form einer Geschenkkarte möglich. Finanzierungsverträge werden im Fall eines Treffers rückabgewickelt, eine Barauszahlung erfolgt nicht. Media Markt behält sich vor die Aktion vorzeitig zu beenden, sofern die Durchfürhrung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wird. Kinder unter 14 Jahren können an der Aktion nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten teilnehmen."
Jetzt meine Frage: Wenn ich während der Aktion ein Produkt kaufe, auf die Torwand schieß und nicht treffe und dies nach dem 11. Juni zurückgebe, ist das ja außerhalb des Aktionszeitraumes und damit wird der Teil mit der Gutscheinkarte hinfällig, und ich bekomm mein Geld in bar wieder. Oder überseh ich da was?
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-- Editiert Moderator am 03.06.2013 18:28
MediaMarkt
Von der Sinnhaftigkeit wird man doch nur die Käufer mit Treffer registrieren und die bekommen natürlich kein Geld ausgezahlt. Wer nicht trifft/schießt ist außerhalb der Aktion und hat immer noch das begrenzte/freiwillige Rückgaberecht.
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Nein, der TE meint doch offenbar, wenn er jetzt ein Produkt kauft, nicht trifft und dann nach dem 11.6. "Umtausch ohne Wenn und Aber" in Anspruch nimmt, könne er jetzt quasi risikofrei Torwand-Lotto spielen, indem er alles mögliche kauft und dann sagt "entweder treffe ich, dann zahle ich nichts, oder ich treffe nicht, dann gebe ich am 12.6. gegen Geld alles zurück".
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Hallo,
quote:Das ist doch ziemlich eindeutig: Während der Aktion gibt es kein Umtausch gegen Geld, sondern nur Umtausch gegen Gutschein (zumindest für alle, die auf die Torwand geschossen haben und damit diese Sonderbedingung akzeptiert haben).
Das freiwillige Rückgaberecht "Umtausch
ohne Wenn und Aber" ist innerhalb des Aktionszeitraums nur gegen Erstattung in Form einer Geschenkkarte möglich.
Und natürlich ist immer der Kaufzeitpunkt (=Vertragsschluß) entscheidend.
Du kannst dir sicher sein, dass sich Mediamarkt mittlerweile bei solchen Aktionen nicht mehr so einfach austricksen läßt (da war mal was mit der letzten Ziffer der Rechnungsnummer).
Stefan
quote:
Du kannst dir sicher sein, dass sich Mediamarkt mittlerweile bei solchen Aktionen nicht mehr so einfach austricksen läßt (da war mal was mit der letzten Ziffer der Rechnungsnummer).
Und es kommen ja auch mit jeder MM-Aktion die "Schlauen" aus den Löchern, die meinen, sie hätten irgendeine Lücke in der Formulierung gefunden. Ich erinnere mich noch an die "diese Woche ohne Mehrwertsteuer"-Aktion (gemeint war: 19% billiger), wobei einige dann argumentieren wollten, man müsse die Ware dann für 0 EUR bekommen, da bei jedem Kauf über 0 EUR eine MwSt anfällt...
-- Editiert JuBiPe am 03.06.2013 16:59
Hallo,
quote:Unsinn, hier ist nichts zweifelhaft, es steht ausdrücklich in den Teilnahmebedingungen der Aktion.
Wenn ( wie hier ) zweifelhaft
Für nicht an der Aktion teilnehmende Kunden dürfte die Umtauschgarantie weiterhin gelten, das hatte ich aber auch schon indirekt angemerkt.
Stefan
Ich denke mal, dass der Bon markiert wird, wenn man am Torwandschießen teilnimmt. Somit wird das "Ohne Wenn und Aber" spätestens mit dem Schießen durch die Neuen AGBs anerkannt.
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Hallo,
quote:Dann ist das ja - deiner Meinung nach - ein Free lunch. Also nur los, du wärst ja schön blöd, wenn du das nicht ausnutzen würdest. Ich bin schon sehr gespannt auf das von dir erstittene Urteil.
Selbst WENN der Käufer FREIWIILIG erklärt haben sollte "Ich verzichte für immer und ewig auf mein Umtauschrecht!", selbst dann bleibt der Verkäufer an seine "Ohne Wenn und Aber" gegebene Umtauschrecht-Zusage gebunden, und kann sich eben NICHT darauf berufen, der Kunde hätte ABER doch auf sein Umtauschrecht verzichtet.
Stefan
ihr streitet Euch doch über einen Nebenkriegsschauplatz - MM sagt in seiner Aktion ja gar nicht, dass die "Ohne-Wenn-und-Aber"-Garantie nicht gilt, sondern nur, dass für den Verlauf der Aktion kein Bargeld, sondern eben ein Gutschein ausgezahlt wird.
Da in der "Ohne-Wenn-und-Aber"-Garantie aber nur die Rede vom Umtausch ist und nicht von der Erstattung von Bargeld, ist das doch völlig eindeutig und korrekt.
Wenn MM allerdings normalerweise (und freiwillig?) gegen Bargeld erstattet, könnte man ja nun während der Aktion ein Gerät kaufen, auf die Torwand schießen - ggf. das Produkt gegen Gutschein zurückgeben. Nach der Aktion den Gutschein für einen erneuten Kauf verwenden und bei Rückgabe dessen wieder Geld erhalten. Umständlich und unfair, könnte aber klappen.
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quote:
Dann ist das ja - deiner Meinung nach - ein Free lunch.
Es ist ja nun nicht die Schuld von RrKOrtmann, wenn MM Vertragsbedingungen schafft, die für MM ungünstig sind und von "cleveren" Käufern schamlos ausgenutzt werden können.
Wenn eine Bedingung sagt "ich gelte auch, wenn ich von anderen Bedingungen außer Kraft gesetzt oder umgangen werde", dann ist dem eben so und für die Konsequenzen muß sich MM selbst die Schuld geben.
(Das ist bei einem gesetzlichen Umgehungsverbot nicht anders.)
-- Editiert JuBiPe am 06.06.2013 12:07
quote:
Es ist ja nun nicht das Problem von RrKOrtmann, wenn MM Vertragsbedingungen schafft, die für MM ungünstig sind und von "cleveren" Käufern schamlos ausgenutzt werden können.
Der vertritt ja aber die Auffassung, kein Bargeld, nur Gutschein nach einem Treffer könne nicht wirksam vereinbart werden. "Ohne Wenn und Aber" sei qasi unabänderlich.
Der, der getroffen hat, erhält ja sein Geld zurück. Wenn er dann auch noch die Ware gegen Geld zurückgeben kann, würde er doppelt kassieren.
Ich sehe das wie florian, die Haupt-AGB können selbstverständlich durch die AGB für die Sonderaktion eingeschränkt werden. Es wäre sogar denkbar, das Rückgaberecht für die Sonderaktion ganz auszuschliessen.
Das BGB sieht beim Ladenkauf gar kein Rückgabe- oder Umtauschrecht vor.
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quote:
"Ohne Wenn und Aber" sei qasi unabänderlich.
Ist es auch, wenn es das selbst so festlegt.
quote:
Der, der getroffen hat, erhält ja sein Geld zurück. Wenn er dann auch noch die Ware gegen Geld zurückgeben kann, würde er doppelt kassieren.
Nein, er steht ja, wenn er nicht zurückgibt, mit einem 3000-EUR-Fernseher für 0 EUR da (+ 3000 EUR) oder, wenn er zurückgibt, mit 3000 EUR ohne Fernseher (+ 3000 EUR). Er steht also in beiden Fällen gleich da.
Der eine Fall würde sich auflösen zu "wenn du triffst, bekommst du einen 3000-EUR-Fernseher geschenkt", der zweite zu "wenn du triffst, bekommst du 3000 EUR geschenkt". Wo ist der Unterschied? Niemand bekommt etwas "doppelt".
quote:
Ich sehe das wie florian, die Haupt-AGB können selbstverständlich durch die AGB für die Sonderaktion eingeschränkt werden. Es wäre sogar denkbar, das Rückgaberecht für die Sonderaktion ganz auszuschliessen.
Richtig, aber eben nicht soweit, daß damit eine Klausel "ich bin auch gültig, wenn ich von anderen Regelungen geändert/ausgeschlossen werde" geändert/ausgeschlossen würde. Das wäre ein Eigentor, das sich MM selbst geschossen hätte (im doppelten Sinne
Die einzige Möglichkeit, eine "ich bin auch gültig, wenn ich von anderen Regelungen geändert/ausgeschlossen werde"-Klausel zu entschärfen, wäre, sie komplett zu streichen.
quote:
Das BGB sieht beim Ladenkauf gar kein Rückgabe- oder Umtauschrecht vor.
Wir argumentieren hier doch alleine auf Grundlage der AGB von MM; das BGB wäre nur dort relevant, wo es durch AGB nicht abdingbar wäre, davon ist hier aber weit und breit nichts zu sehen.
-- Editiert JuBiPe am 06.06.2013 16:41
quote:
Nein, er steht ja, wenn er nicht zurückgibt, mit einem 3000-EUR-Fernseher für 0 EUR da (+ 3000 EUR) oder, wenn er zurückgibt, mit 3000 EUR ohne Fernseher (+ 3000 EUR). Er steht also in beiden Fällen gleich da.
Vielleicht noch mal nachrechnen:
Fall 1: 0 EUR
Fall 2: + 3.000 EUR
Das ist, wenn man das Cash sieht, schon ein gewisser Unterschied. MM würde dann jedenfalls mit minus 3.000 EUR da stehen. Für die ist die Ware weit weniger wert, als das Cash.
quote:
Wir argumentieren hier doch alleine auf Grundlage der AGB von MM; das BGB wäre nur dort relevant, wo es durch AGB nicht abdingbar wäre, davon ist hier aber weit und breit nichts zu sehen.
Ich denke nicht, daß man vertreten kann, das BGB sei abdingbar, nicht aber AGB.
Die Privatautonomie, die Vertragsfreiheit lassen das zu. Genau das ist hier passiert.
Sicher wird irgendein Schlaumeier probieren das einzuklagen, dann wird man ja sehen.
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-- Editiert asap am 06.06.2013 17:15
quote:
Vielleicht noch mal nachrechnen:
Fall 1: 0 EUR
Fall 2: + 3.000 EUR
Vielleicht noch mal nachrechnen:
Fall 1: Fernseher
Fall 2: kein Fernseher
quote:
Für die ist die Ware weit weniger wert, als das Cash.
Richtig, das interessiert aber nicht, weil für den K ein 3000-EUR-Fernseher und 3000 EUR Cash dasselbe sind.
quote:
Ich denke nicht, daß man vertreten kann, das BGB sei abdingbar, nicht aber AGB.
Es ist bei beiden dasselbe. Wenn vereinbart ist, daß eine AGB-Klausel nicht (durch andere AGB-Klauseln) abdingbar ist, dann ist das nichts anderes als bei den nicht abdingbaren BGB-Klauseln.
quote:
Die Privatautonomie, die Vertragsfreiheit lassen das zu.
Genau. Sie läßt zu, daß eine Klausel vereinbart wird, die nicht durch andere Klauseln abdingbar sein soll. Was ist daran eigentlich so schwer zu verstehen?
Die einzige Chance, so eine nicht abdingbare Klausel wieder loszuwerden, ist, sie (für zukünftige Verträge) zu streichen, s.o.
Es geht aber gerade nicht, daß man etwas vereinbart wie:
1. ...
2. Klausel 1 gilt auch dann, wenn sie von anderen Klauseln eingeschränkt oder aufgehoben wird.
...
25. Klausel 1 gilt nicht an Montagen.
Zum einen kann (25) die (1) wegen (2) nicht aufheben, zum anderen wäre das dann, wenn das arguendo ginge und (25) wirksam wäre, eine irreführende Gestaltung, die damit eine Auslegung zu Lasten des Verwenders zwingend macht, was wiederum zur Unwirksamkeit von (25) führt.
Wie man es dreht, (1) ist nicht einschränkbar. (Nein, auch nicht, wenn man "schlau" sein will, und (2) einzuschränken versucht, gleiches Argument wie oben.)
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nochmals: MM schränkt die Klausel doch gar nicht ein. Wo in der "Ohne Wenn und Aber"-Klausel steht denn, dass man Geld zurückbekommt. Da steht doch nur "wir tauschen um". Gegen andere Ware. Oder einen Gutschein. Oder Geld. Nach Wahl von MM.
Und nur weil in der Regel "gegen Geld" getauscht - also eigentlich rückabgewickelt - werden kann, heisst es doch noch lange nicht, dass es da einen Rechtsanspruch gäbe. Und um Missverständnisse auszuschließen, sagt MM bei der Aktion klar, dass es halt einen Gutschein gibt.
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Hallo,
hier scheinen sich ja einige von euch gut auszukennen. Deshalb mal eine Frage von mir zum Thema. Ich habe heute versucht eine Kamera zurückzubringen die ich während der Aktion gekauft habe. Getroffen habe ich nicht. Nun wollte ich sie zurückbringen doch leider wurde ich darauf verwiesen dass dies nur bei Sachmangel ginge. Auch eine Geschenkkarte wollten sie mir nicht ausstellen. Auch mein Argument mit dem "umtausch ohne wenn und aber" nur gegen geschenkkarte hat der Verkäufer nicht gelten lassen. Auf dem Kassenbon steht "Umtausch nur gegen Sachmangel" und da kann er keine Ausnahme machen.
Kann ich denn trotzdem auf mein Umtauschrecht gegen eine Geschenkkarte bestehen?
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quote:
Kann ich denn trotzdem auf mein Umtauschrecht gegen eine Geschenkkarte bestehen?
Selbstverständlich.
Die Reaktion wird aber nicht anders ausfallen.
Dann muss man sich entscheiden ob man das vor Gericht ausfechtet (eventuell mit Unterstützung der Verbraucherzentrale?)
Will man das gerichtlich klären, sollte noch innerhalb der 14 Tagen ein Schreiben zugehen lassen in dem man seine Umtsuchgarantie beansprucht.
Und ein Foto von dem Aushang der Umtauschgarantie würde auch nicht schaden.
quote:
Auf dem Kassenbon steht "Umtausch nur gegen Sachmangel"
DAS steht bestimmt nicht da ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hallo,
quote:Warum stand denn das auf dem Bon? Ist das bei diesem MM immer so?
Auf dem Kassenbon steht "Umtausch nur gegen Sachmangel"
Die Regel ist das imho nämlich nicht (übrigens sogar unnötig, da es der Rechtslage entspricht).
War vielleicht etwas Besonderes an/mit der Kamera? (etwa Ausstellungsstück, preisreduziertes Mängelexemplar)
Stefan
quote:
Die Regel ist das imho nämlich nicht
Korrekt
quote:
(übrigens sogar unnötig, da es der Rechtslage entspricht)
Öhmmmm, nein, es entspricht ganz und gar nicht der Rechtslage was dort steht.
Deshalb ja auch meine Nachfrage ...
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"
Hallo,
quote:Wieso nicht? Meinst du es grundsätzlich, oder stört dich nur die Formulierung?
Öhmmmm, nein, es entspricht ganz und gar nicht der Rechtslage was dort steht.
Laut BGB gibt es keinen Umtausch, nur Gewährleistung (dann zwangsläufig mit Mängeln). Grob stimmt das mit dem Satz auf dem Bon überein.
Mit dem Satz, dass es nicht die Regel wäre, meinte ich, dass auf dem Kassenbon meist gar nichts zur Gewährleistung steht (im Gegensatz zum Widerrufsrecht muss darüber ja auch nicht aufgeklärt werden).
Was bei MM üblich ist, kann ich nicht sagen, bei uns hier gibt es nur Saturn.
Stefan
quote:
oder stört dich nur die Formulierung?
Genau, die ist ziemlich für die Füße ... wenn das tatsächlich genau so dort steht ...
quote:
Mit dem Satz, dass es nicht die Regel wäre, meinte ich, dass auf dem Kassenbon meist gar nichts zur Gewährleistung steht
Das ist korrekt. Bei uns steht meistens Werbung für irgnedwas drauf.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Und es kommen ja auch mit jeder MM-Aktion die "Schlauen" aus den Löchern, die meinen, sie hätten irgendeine Lücke in der Formulierung gefunden. Ich erinnere mich noch an die "diese Woche ohne Mehrwertsteuer"-Aktion (gemeint war: 19% billiger), wobei einige dann argumentieren wollten, man müsse die Ware dann für 0 EUR bekommen, da bei jedem Kauf über 0 EUR eine MwSt anfällt...
Das mit den 0€ ist natürlich Unsinn, allerdings haben die doch dafür auch ziemlich auf den Deckel bekommen, weil die nur 19% Rabatt gegeben haben statt tatsächlich keine MwSt zu erheben, da man die MwSt nicht einfach nicht abrechnen darf. Aber die MwSt ausgewiesen war, konnte man also hin und sich die MwSt auszahlen lassen, da das ja gegen die Aktion verstößt, dass sie doch berechnet wird.
Daher sind die jetzt auch so penibel mit allem, weil die damals so abgezockt wurden aufgrund Ihrer eigenen Dummheit.
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