Sachmangel ? Falsche Ware geliefert

7. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
frank_fragt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmangel ? Falsche Ware geliefert

Guten Tag,

es geht um einen Streit zwischem einem privaten EBay-Verkäufer und mir.

Der VK hat einen optisch gleich aussehenden Artikel zugesandt, der jedoch nicht der Beschreibung entspricht.

Eingestellt war:
Sagemcom RCI88-1000 KD Festplattenrecorder 1000GB

Geliefert wurde:
Sagemcom RCI88-320 KD Festplattenrecorder 320GB

Zusätzlich hatte das Gerät keinen Aufkleber mehr, so dass die Typbezeichnung und Seriennnummer nicht von außen zu erkennen war. Nach dem Einschalten im Konfigurationsmenü kann man aber die Details auslesen, dort steht als Typ: RCI88-320 KD.

In der Auktion hat der private Verkäufer in der Beschreibung eingefügt:
PRIVATKAUF KEINE RÜCKNAHME UND GARANTIE

Kann er damit den Sachmangel ausschließen? Handelt es sich überhaupt um einen Sachmangel oder eher um einen komplett falschen Artikel, also "Falschlieferung" oder gibt es noch eine andere Möglichkeit als den "Sachmangel" zu reklamieren?.

Danke für Antworten.



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Nun, zum einen könnte es sich vom strafrechtlichen her um Betrug handeln. Das kann am aber später noch weiterverfolgen.


Das zivilrechtliche:
Der Verkäufer hat nicht geliefert was er hätte liefern müssen, er hat den Vertrag also nicht erfüllt.

Hier würde ich den Verkäufer kontaktieren und mitteilen das er den falschen Artikel gesendet hat und man die Lieferung des korrekten Artikels fordert.
Desweiteren würde ich mitteilen der falsche Artikel stünde zur Abholung bereit.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Sehe das wie Harry van Sell. Hier braucht man noch gar nicht mit der Gewährleistung argumentieren. Der Vertrag wurde bisher noch gar nicht erfüllt.

Wobei es im Endeffekt keinen wesentlichen Unterschied macht, da der Gewährleistungsausschluss laut BGH nicht für zugesicherte Eigenschaften gilt. Und eine Typenbezeichnung ist mit Sicherheit als solche zu verstehen.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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