Umtausch oder Rückgabe der Ware

15. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Weisnetrecht
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)
Umtausch oder Rückgabe der Ware

Hallo,

mal angenommen jemand kauft ein Notebook bei einem renomierten Hersteller (sehr bekannte Marke, fängt mit H an...). Diese Notebook läuft ca. ein halbes Jahr bis der erste Fehler auftritt (USB-Port). Reklamation, Rücksendung, 1. Reparaturversuch, wieder zurück, eingeschaltet - und siehe da: der ertse Fehler wurde beseitigt, aber: ein neuer Fehler ist da (Akku kann nicht geladen werden und wird auch nicht erkannt, Notebook läuft nur mit NEtzteil...). Also: Selbes Spiel, nach der 2. Reparatur: Fehler beseitig, aber: ein neuer Fehler ist da (Display geht nicht mehr, nur über einen extern angeschlossenen Monitor kann man was sehen). Diesmal: Faxen dicke, weil jedes mal die Reparatur ca. 3 Wochen geht. Anruf bei der Hotline, um das Gerät zurückzugeben, diese verweigert dies mit der Begründung daß die Reparatur gerade mal im Zeitraum von ein paar Wochen passiert sind, es müssten schon ein paar Monate sein... Wie sieht es die Gesetzliche Regelung vor? Darf ich das Gerät zurückgeben oder hat die "feeundliche" Dame recht? In der AGB steht etwas von "Rückgabe nur durch richterlichen Beschluss"...

Vielen Dank für die Auskunft!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

>
> In der AGB steht etwas von Rückgabe nur durch richterlichen Beschluss...
>

So ein Unsinn. Kaufvertrag kann gewandelt werden vom Kunden oder Hersteller löst das Problem durch Austausch (Lieferung einer neuen mängelfreien Sache nach BGB).

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#2
 Von 
kekskruemel
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Meines Wissens und aus eigener Erfahrung bei einem AS*S Laptop, kannst du einen Kaufrücktritt bei deinem Händler machen.

Mein Fall:
1. Reparatur am LCD wegen Pixelfehler
2. Reparatur wegen Pixelfehler
3. Reparatur wegen Pixelfehler (wurde nicht von mir zugestimmt, denn ich wollte in dem Moment schon zurücktreten, was mit das BGB nach zwei fehlerhaften Mängelbeseitigungen desselben Fehlers zu sagt. Ich bekam das Gerät sogar stark beschädigt zurück)

Hatte aber nun drei Reparaturberichte, die eindeutig 3 mal den Selben Fehler beschrieben. Das war super für meine Ausgangslage.

Daher eine Frist an den Händler gesetzt für die Durchführung des Rücktritts und habe in der Mail auch erwähnt, dass ich mir der Durchführung der 3. Reparatur unzufrieden bin und diese Beschädigungen nicht von mir stammen.

Denn:
Der Händler kann den von dir bereits gezogenen Nutzen vom Wert abziehen und das wird er auch.
Daher habe ich offen gelegt, welche Fehler durch die Reparaturen entstanden sind und welche Fehler durch normale Ingebrauchnahme entstanden sind.

Habe am Ende ein sehr kulantes Angebot erhalten.

Bei 1419 Euro Neuwert, erhielt ich nach 20 Monaten Nutzung noch 1119 Euro. Das ist sehr kulant und weit über den Wert, den man mir hätte auch nach Verbraucherschutzeirichtungen zahlen müssen.


Vergleiche hierzu die folgenden Artikel im BGB
§346
§§433 ff
§§440

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Weisnetrecht
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Auskunft. Heißt "Wandlung" daß ich sagen kann ich will das Teil nicht mehr, ich möchte gerne den momentanen Zeitwert ersetzt haben? Oder darf der Händler (Hersteller) auf eine Reparatur bestehen? Oder darf der HErsteller sagen er tauscht es nur gegen neu um?

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#4
 Von 
obiwan29
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

Haben Sie das Gerät direkt vom Hersteller gekauft oder vom Händler?

Wenn Sie es vom Händler gekauft haben, haben Sie die Reparaturen über den Händler abgewickelt oder durch direkten Kontakt mit dem Hersteller?

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