Vom Möbelhaus geleimt?

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)
Vom Möbelhaus geleimt?

hallo,wir haben am 30.12.09 eine couch in deutschlands grösstem möbelhaus gekauft bzw. bestellt.
die couch sollte mitte märz geliefert werden(Gesamtpreis etwa 650 euro)-wir zahlten 400 euro gleich an.
am 4 januar 2010(also 5 tage später) hat meine" werte" ehefrau festgestellt,das sie sie doch nicht möchte.
habe sofort schriftlich storniert(per einschreiben und fax) und um rückzahlung der anzahlung gebeten---das möbelhaus möchte aber jetzt 25% der gesamtkosten einbehalten und nur dann auszahlen ,wenn wir etwas im gleichen wert einkaufen!!!ist das rechtens????

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-- Editiert am 06.01.2010 14:06

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9 Antworten
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#1
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Um diese Frage korrekt zu beantworten, müsste man wissen, ob ihr den Vertrag vor Ort (also direkt im Möbelhaus) oder im Internet geschlossen habt.
Im ersteren Fall habt Ihr einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, von dem Ihr nicht einfach zurücktreten könnt.

Handelt es sich um eine Bestellung übers Internet, dann greift wahrscheinlich das Fernabsatzgesetz. Ihr könntet dann von Eurem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Insbesondere könnte das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, wenn die Couch eine Sonderanfertigung darstellt (eher unwahrscheinlich). Dazu müsste man den Vertrag genau lesen.

Bitte geben Sie ein paar Infos dazu ab.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#2
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

im möbelhaus!!aber die 25 % gelten als Schadensersatz wegen nichterfüllung!
auf die agb sind wir nicht hingewiesen worden--sie stehen einfach auf der rückseite!und von schadenersatz kann man eigentlich nicht sprechen,da SEGMÜLLER erst Ende März liefern kann!

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#3
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Über die Höhe des Schadensersatzes könnte man evt. zwar diskutieren, aber das auch nur dann, wenn sie nicht in den AGB verankert wären.

So sehe ich leider keine Chance für Sie. Sie haben unterschrieben, angezahlt und die AGB damit bestätigt (das diese auf der Rückseite stehen, ist völlig normal).
Beide Parteien sind verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Möchten Sie das nun nicht mehr, so fällt die vereinbarte "Strafe" aufgrund einseitiger Nichtleistung an. Das ist eine übliche Vorgehensweise bei Vertragsgeschäften.

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#4
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Desweiteren wurden wir nicht auf die späte Lieferung hingewiesen!!!wie sieht es dann aus?steht nur kleingedruckt im auftrag

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Noch zur Begründung, warum durchaus von "Schadensersatz" gesprochen werden kann:

Es fallen Kosten an für:

-Stornierung gegenüber dem eigentlichen Lieferanten (Segmüller)
-Aquise eines neuen Interessenten
-Vertrauensschaden durch entgangenen Gewinn

Wie gesagt - ohne eine vorher fix bestimmte Pauschale (in dem Fall 25%) wäre über die Höhe des Schadensersatzes vielleicht zu diskutieren - insbesondere müsste sie genau dargelegt werden. Da die Pauschale aber offensichtlich in den AGB genannt wird (und m. E. nicht gegen die guten Sitten verstößt), wird sie zum vertraglichen Nebenbestandteil, der von Ihnen akzeptiert wurde.


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#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Was die Lieferung angeht, so kann eine extreme Verspätung tatsächlich zum Rücktritt berechtigen. Wenn nun aber im Auftrag ein Termin steht, dann ist dieser maßgeblich.
Wenn Sie belegen können, dass Ihnen ein anderer Termin ursprünglich vorgegeben wurde, dann könnte ein Rücktritt in Frage kommen (freilich erst nach erfolgter Inverzugsetzung). Jedoch vermute ich stark, dass der einzige schriftliche Termin, den Sie haben, der im Auftrag ist. Dagegen können Sie nichts machen.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#7
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Wie heißt denn eigentlich Deutschlands größtes Möbelhaus? Sie müssen kein Geheimnis daraus machen aber es wäre hilfreich, um deren AGB mal unter die Lupe zu nehmen.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#8
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ich doch--segmüller!

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Das die Firma die AGB nicht über das Internet zugänglich macht, bitte mal die Klausel mit dem Schadensersatz wortwörtlich hier posten.

Derzeit sieht es jedoch so aus, das die 25% gerechtfertigt sind.
Hier sollte man dann wirklich überlegen den Anrechnungsvorschlag zu akzeptieren.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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