wirkaufens.de Abzocke?

17. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Technikfrage
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
wirkaufens.de Abzocke?

Hallo zusammen,

Ich habe bei wirkaufens.de mein Samsung s10 eingesendet. Im Grunde befindet sich dieses in einem Topzustand mit einem kleinen Riss im linken unteren Display. Wie auch immer, ich habe dieses inklusive Originalverpackung (d.h. Kopfhörer, Ladekabel) abgeschickt, weil ich eben dies angekreuzt hatte.
Weiterhin habe ich es mit dem schlechtmöglichsten Zustand kategorisiert, weil ich es einfach los werden und nicht etwa eine größere Diskussion lostreten wollte.
Nach ca. einer halben Woche habe ich allerdings die Nachricht bekommen, dass mein Handy anscheinend nicht ihren Ansprüchen entspreche.
Auf diese schlechte Nachricht folgt aber nun mein eigentliches Problem mit wirkaufens.de . Nachdem ich mein Handy nach Rückerhalt des Paketes auspackte, fehlten die Kopfhörer.
Der Kundenservice verwies mich auf die AGB, in denen unter dem Punkt Einsendung steht:
Der Verkäufer legt dem Paket ausschließlich die über die Webseite angelegten Geräte und das über das Formular abgefragte Zubehör bei. Alle übrigen Geräte, Verpackungshilfen oder Zubehörteile - z.B. Kopfhörer, Taschen, o.ä. - werden ohne Vergütung für den Verkäufer kostenfrei entsorgt oder von WIRKAUFENS anderweitig verwertet. Eine Rücksendung dieser Sachen erfolgt – auch im Falle der Ablehnung des Vertragsangebotes durch WIRKAUFENS und der damit verbundenen Rücksendung des angelegten Gerätes – nicht.

Nun fand kein Kaufvertrag statt und wie ich von ähnlichen Kundenerfahrungen gelesen habe, ist meine Interpretation von Originalverpackung nichts Außergewöhnliches.

Ist das Vorgehen von wirkaufen.de rechtens?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Technikfrage):
Nun fand kein Kaufvertrag statt
Du warst also nicht der Verkäufer und die dort nicht der Käufer?
Um welchen Vertrag nach welchen AGB geht es also?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Technikfrage):
Wie auch immer, ich habe dieses inklusive Originalverpackung (d.h. Kopfhörer, Ladekabel) abgeschickt,

Wie der Name "Originalverpackung" schon besagt, ist es die Verpackung - nicht das Zubehör.



Zitat (von Technikfrage):
Nun fand kein Kaufvertrag statt

Ja und?



Zitat (von Technikfrage):
Der Kundenservice verwies mich auf die AGB,

Die AGB wurden wirksam in den Kaufvertrag einbezogen, das man sie nicht liest sondern lieber schnell klicki-klicki ist nicht das Problem des Verkäufers.



Zitat (von Technikfrage):
Alle übrigen Geräte, Verpackungshilfen oder Zubehörteile - z.B. Kopfhörer, Taschen, o.ä. - werden ohne Vergütung für den Verkäufer kostenfrei entsorgt oder von WIRKAUFENS anderweitig verwertet. Eine Rücksendung dieser Sachen erfolgt – auch im Falle der Ablehnung des Vertragsangebotes durch WIRKAUFENS und der damit verbundenen Rücksendung des angelegten Gerätes – nicht.

So was findet sich im übrigen auch auf der Checkliste wo der Paketaufkleber drauf ist - in Fettschrift.
Zitat:
Ist das abgefragte Zubehör vollständig beigelegt? Zubehör wie Folien,
Taschen, Kopfhörer etc. wird kostenfrei entsorgt. Legen Sie es einfach Ihrer
Einsendung bei wenn Sie die Entsorgung wünschen. Es ist vom Rückversand
ausgeschlossen

Auch da hat man es ignoriert...



Zitat (von Technikfrage):
ist meine Interpretation von Originalverpackung nichts Außergewöhnliches.

Lesen statt interpretieren ist in solchen Fälle wesentlich hilfreicher. Wobei mich diese Interpretation doch sehr verwundert.



Zitat (von Technikfrage):
Ist das Vorgehen von wirkaufen.de rechtens?

Was stellt man sich denn vor was die machen müssten? Einen berittenen Boten senden der es noch vorliest?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ohne mich irgendwie für eine Seite entscheiden zu wollen, aber das sind dich schon mal zwei Sachen, die man nicht so unumstößlich stehen lassen kann:

Einmal, wie unmittelbar hintereinanderweg geschrieben steht: (kein Kaufvertrag), "na und", und dann "die AGB wurden wirksam in den Kaufvertrag einbezogen" – das greift doch erkennbar zur kurz :D Darauf hat dein Vorposter auch schon hingewiesen.

Und zum anderen stellt sich die Frage, ob AGB-Bestimmungen wirksam sind, immer noch unabhängig davon, ob man die AGB auch gelesen hat. Dem AGB-Recht ist ohnehin bewusst, dass AGB nicht immer gelesen werden, und das auch zu Recht. Bezeichnenderweise geht das Gesetz übrigens im Zweifel davon aus, dass sich Verträge auch auf das Zubehör einer Sache erstrecken.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Einmal, wie unmittelbar hintereinanderweg geschrieben steht: (kein Kaufvertrag), "na und", und dann "die AGB wurden wirksam in den Kaufvertrag einbezogen" – das greift doch erkennbar zur kurz :D

Stimmt, es hätte statt "in den Kaufvertrag einbezogen" heißen müssen "in die vertragliche Vereinbarung einbezogen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Gern auch das, oder dass es trotzdem auch schon vorvertraglich relevant werden könne, klar, ich will das nicht völlig ausschließen – bloß ist das alles ein bisschen halbgar in meinen Augen^^ also das Verhalten des Anbieters. Daher wollte ich das nur nicht in dieser Unumstößlichkeit unkommentiert lassen.

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#6
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Ich sehe da eher eine überraschende Klausel.

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Zum Glück steht ja schon da, dass das AGB-Recht weiträumig gar nicht davon ausgeht, dass man AGB jedes Mal liest^^ Daher werden überraschende Klauseln auch nicht Vertragsbestandteil. Nach der Logik aber, die du aufgeworfen hast, wäre eine Klausel niemals überraschend. Dann wäre die entsprechende Regel, dass überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, ziemlich sinnlos; und das wiederum wäre ziemlich unwahrscheinlich.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Ich denke, dass es da durchaus die Möglichkeit gäbe, dass diese AGB-Klausel nicht unbedingt wirksam ist, da sie eine "überraschend" ist oder den einen Vertragspartner "übermäßig benachteiligt". Also zumindest der Teil:

"Eine Rücksendung dieser Sachen erfolgt – auch im Falle der Ablehnung des Vertragsangebotes durch WIRKAUFENS und der damit verbundenen Rücksendung des angelegten Gerätes – nicht."

Weil man sicher nicht davon ausgehen muss, dass das Eigentum am Zubehör auch dann einfach so "entschädigungslos" untergeht, wenn kein Ankauf stattfindet.

Letzten Endes wird man das aber erst sicher wissen, wenn jemand deshalb vor Gericht zieht und es dann eine Rechtsprechung dazu gibt. :-)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das Problem ist aber eben nicht nur die AGB-Klausel, sondern die Tatsache, dass der Fragesteller offenbar zusätzliches Zubehör unverlangt eingesandt hat.
Selbst wenn die Klausel unwirksam wäre, resultiert daraus nicht automatisch ein Anspruch auf kostenlose Rücksendung. Denn aus Sicht der Ankauffirma handelt es sich ja bei dem zusätzlichen Zubehör, dass der Fragesteller mitgeschickt hat, um unverlangt zugesandte Ware.
(Reductio ad absurdum: Hätte der Fragesteller statt des Kopfhörers dem Handy einen lebenden Elefanten beigelegt, würde niemand einen kostenlosen Rücktransport des Elefanten erwarten können. Es ist klar, dass sich der Absender um die Rückholung des Elefanten kümmern muss, da sich das Ankaufangebot nur auf das Handy bezog, aber nicht auf den Elefanten.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Selbst wenn die Klausel unwirksam wäre, resultiert daraus nicht automatisch ein Anspruch auf kostenlose Rücksendung.


Damit hast du sicher Recht. Aber ein Anspruch auf Herausgabe gegen Erstattung der Kosten dafür eben vielleicht doch.

Die AGBs sprechen aber eben davon, dass eine Rückgabe überhaupt nicht stattfindet. Und das ist es ja worauf ich raus wollte, weil ich denke dass mein Eigentum an etwas nicht einfach so erlischt/untergeht...


-- Editiert von Dirrly am 18.02.2021 11:32

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Aber ein Anspruch auf Herausgabe gegen Erstattung der Kosten dafür eben vielleicht doch.

Genau.
Die Ankauffirma darf nicht vernichten, weil die AGB-Klausel wahrscheinlich unwirksam ist - aber zurücksenden muss sie auch nicht, schon gar nicht kostenlos.
Ergo:
Der Fragesteller darf den Kopfhörer auf eigene Kosten selbst bei der Ankauffirma abholen.
Nicht mehr und nicht weniger.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Wenn man nicht schon zum Beispiel allein aus Treu und Glauben schließt, dass die Kopfhörer in derselben OVP, in der sie schon immer lagen, mit zurückgeschickt werden können, genau wie zum Beispiel Folien oder Zettelchen oder Polsterung auch nicht einfach rausgenommen und behalten, entsorgt, weiterveräußert, was auch immer, werden. Also das ist schon recht arg ^^ Aber was soll's; geht ja zum Glück wahrscheinlich nur ums Prinzip^^ Monetär dürfte das alles nicht besonders ins Gewicht fallen.

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