Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem: Bis 30.11.2003 habe ich mit drei Mitbewohnern zusammen in einer WG gewohnt. Diese Wohnung haben wir fristgerecht zum 30.11. gekündigt, vorher haben wir renoviert. Ich habe alleine am 02.12. die Abnahme mit der Mitarbeiterin des Vermieterin gemacht. Sie war mit einigen Sachen nicht ganz zufrieden, in zwei Zimmern sollen die Decken nochmal nachgestrichen werden, außerdem kleinere Reinigungsarbeiten.
Sie gab uns eine Nachfrist bis zum 15.12 zur Erledigung der Arbeiten, was auch schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll bestätigt wurde. Als wir am 04.12. mit den Nachbesserungsarbeiten beginnen wollten, kam die Mitarbeiterin des Vermieters und erklärte uns, sie hätte jetzt einen Maler bestellt, der schon mit den Arbeiten begonnen hätte, das Angebot der Nachfrist würde sie zurücknehmen, da ab dem 15. bereits ein neuer Mieter bereitstünde (Die Wohnung ist bis heute nicht neu vermietet.). Die Kosten für den Maler würde sie von unserer Kaution abziehen. Wir haben dann schriftlich auf die Abmachung im Abnahmeprotokoll verwiesen und die Kaution abzgl. Nebenkosten eingefordert, daraufhin verwies sie uns auf die sechs Monate Frist, danach würde sie sich wieder melden.
Nun kam ein Brief, dass sie die ganze Kaution einbehält (2038,-) und noch 550,- Euro fordert für die Nachbesserungsarbeiten. Wir hätten bei besagten Gespräch der Übernahme der Arbeiten durch den Maler zugestimmt, was nicht der Wahrheit entspricht. Anwesend bei dem Gespräch waren der Vermieter, seine Mitarbeiterin, ein Mitbewohner von mir und ich.
Am 30.November 2004 kam jetzt eine Aufforderung des Vermieters, dass er nach Einbehaltung der Kaution und nach Abzug unseres Guthabens an Nebenkosten noch 448,- Euro von uns haben will.
Wie sind unsere Chancen, dagegen vorzugehen und eventuell die Kaution wiederzubekommen?
Viele Grüße und Danke für die Antworten!
Kaution einbehalten - Vermieter macht eigenständig Reparaturarbeiten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



--- Posting wurde vom Admin editiert
Grundsätzlich habt ihr sehr gute Karten, da ihr nicht in Verzug geraten seid.
Wenn der Vermieter eigenständig Reparaturarbeiten übernimmt o.ä Schönheitsreparaturen durchführen lässt, ohne den Mietern ausreichen Zeit gegeben zu haben, so dass diese selber einen Handwerker beauftragen können oder selber die notwendigen Arbeiten durchführen können, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.
Ferner vom 2.12. bis zum 15.12 sind es lediglich 9 Arbeitstage, was sowieso zu kurz ist.
Gruss,
meharis
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo Baionne,
ich kann mich meharis
nur anschließen, ihr habt wirklich gute Karten.
Der Vermieter muss euch eine angemessene Nachfrist (mit Ablehnungsandrohung) geben, um bei den Schönheitsreparaturen nachzubessern. Der Zeitraum vom 2.12. bis zum 15.12. ist m.E. zwar angemessen, vor Ablauf dieser Frist kann er allerdings keinen Schadenersatz verlangen; § 281 Abs. 1 S. 1 BGB
.
Von diesem Grundsatz kann zwar abgewichen werden, wenn Ihr die Nachbesserung - wie von Vermieter unterstellt - ablehnt (§ 281 Abs. 2 BGB
), allerdings wird im Streitfall das Wohnungabnahmeprotokoll einen weitaus höheren Beweiswert haben als vermeintliche Zeugenaussagen.
Offensichtlich ist vom Vermieter schon die Kautionsabrechnung vor Ablauf der 6 Monate erfolgt, ansonsten könnte er ja keine Nachforderungen stellen. Ihr könnt jetzt entweder seine Zahlungsklage abwarten oder aber eine eigene Klage auf Herausgabe der Kaution nebst BK-Abrechnungsguthaben einreichen. So oder so werden die Anspruchsgrundlagen geprüft werden. Wenn der Vermieter unterliegt, muss er nicht nur die unberechtigt zurückgehaltenen Beträge an euch zahlen, sondern auch die Gerichts- und eure Rechtsanwaltskosten.
Wenn ihr euch z.Zt. keinen RA leisten könnt, wäre bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe möglich. Den Antrag kann man beim Amtsgericht oder aber direkt beim RA stellen.
Ihr solltet vor allem euren Mietvertrag dahingehend überprüfen (lassen), ob die Übernahme der Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam vereinbart worden ist. In einigen aktuellen BGH- Urteilen wurden hohe Anforderungen an die Formulierung gestellt, evtl. scheitert eure Vereinbarung daran. In diesem Fall wären SR Sache des Vermieters. Weitere Informationen dazu findet ihr z.B. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.123recht.net/article.asp?a=10936&f=ratgeber_mietrecht_razywickibghmietrecht&p=1" link="">hier</a>.
MfG Gruwo
-- Editiert von Gruwo am 22.12.2004 18:19:16
Jetzt bin ich etwas beruhigter, vielen Dank für die Antworten!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
17 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten
-
39 Antworten
-
25 Antworten