Hallo zusammen,
ich habe von meinem künftigen Vermieter einen Mietvertrag für eine Wohnung vorliegen, in dem eine Indexmiete vereinbart wird. Vom Prinzip her kann ich damit leben. Allerdings wird in dem selben Passus ausdrücklich erwähnt, dass "Eine Anhebung des Mietzinses kann verlangt werden, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die von ihm nicht zu vertreten sind."
Nach §557 b BGB
ist dies jedoch nicht zulässig. Da dieser Passus bei einem Muster-Mietvertrag eines bekannten Eigentümerverbandes exakt so nachgelesen werden kann, wundert mich, dass die das anscheinend nicht besser wissen. Oder kann dieses Gesetz durch den oben aufgeführten Zusatz ausgehebelt werden? Absatz 4 des genannten Gesetzes schließt doch ausdrücklich Regelungen zum Nachteil des Mieters aus.
Es würde mich freuen, wenn hier jemand Klarheit schaffen kann.
Grüße
Thomas
Mieterhöhung bei Modernisierung trotz Indexmiete
Fragen zur Miete?
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Ja genau, ich meine (2). Da steht doch: "Eine Erhöhung nach § 559 kann nur (!) verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat."
Vielleicht habe ich mich in meinem ersten Beitrag falsch ausgedrückt, aber mir geht es eigentlich um die Modernisierungen, die den Wert nachhaltig erhöhen, die allg. Wohnverhältnisse verbessern oder Energie einsparen. Aus meiner Sicht dürfte er diese Modernisierungen nach § 557 b nicht als Anlass für eine Mieterhöhung nehmen dürfen. Im Vertrag steht aber was anderes. Ist dieser Passus damit unzulässig? Wenn ich § 557 b (4) lese denke ich, dass er unzulässig ist.
Mich irritiert halt, dass ein namhafter Vermieterverband so etwas in einem Mustervertrag stehen hat, von dem sich mein Vermieter scheinbar einen besorgt hat.
Grüße
Thomas
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Moment, ich glaube wir reden hier aneinander vorbei!
Also anders ausgedrückt: Darf der Vermieter bei vereinbarter Indexmiete die Miete auf Grund von Modernisierungen erhöhen, die die den Wert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allg. Wohnverhältnisse verbessern oder Energie oder Wasser einsparen?
Paragraph § 557 b sagt eindeutig Nein und schließt sogar Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters aus. Im Mietvertrag werden solche Mieterhöhungen jedoch eingeschlossen. So eine Vereinbarung sollte nach meiner Rechtsauffassung also ungültig sein. Umso mehr wundert mich eben, dass dies von einem namhaften Vermieterverband kommt.
Ok, ok, ok! Ich verstehe jetzt vielleicht, warum es etwas missverständlich ist. Ich setze bei den oben genannten Modernisierungen voraus, dass sie eben vom Vermieter zu vertreten sind, d.h. von ihm aus freien Stücken veranlasst wurden.
Auf einigen Internetseiten zum Thema Indexmiete findet man Hinweise, dass Mieterhöhungen auf Grund von Modernisierungen, die die den Wert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allg. Wohnverhältnisse verbessern oder Energie oder Wasser einsparen, nicht erlaubt sind. Denn solche Modernisierungen sind i.d.R. auf dem Mist vom Vermieter gewachsen. Diese Annahme habe ich vorausgesetzt.
Mich würde daher nach wie vor interessieren, ob der Einschluss solcher Modernisierungen in den Indexmietvertrag, den entsprechenden Passus im Mietvertrag nicht ungültig machen. Oder kann man, wenn man sie ausdrücklich einschließt, geltendes Recht aushebeln. Wenn ich § 557 b richtig interpretiere heißt die Antwort NEIN!
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