Mieterhöhung durch Einzug des Lebensgefährten

12. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
precursor
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung durch Einzug des Lebensgefährten

Hallo !!!
Ich hoffe hier Hilfe zu finden.
Kann mir hier jmd. bitte den § 553 Abs.2 BGB erklären.

§ 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

Kann der Vermieter bei Einzug des Lebensgefährten nun eine Mieterhöhung verlangen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Einzug des Lebensgefährten eine Mieterhöhung begründet. Wenn ich § 553 richtig verstanden habe, ist das aber so.
Ich hoffe hier kann mir jmd. helfen.
lg und Vielen Dank

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Kommt ja ein bißchen auf den Mietvertrag an. Wenn z.B. in der Miete alles inklusive ist (Wasser, Heizung, Müll usw.) dann könnte der Einzug schon eine angemessene Erhöhung auslösen.

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#2
 Von 
guest123-1043
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 171x hilfreich)

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Nicht Nachmieter, sondern Untermieter.

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#4
 Von 
guest123-1043
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 171x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
precursor
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt nicht ganz. Der Lebensgefährte ist auch Dritter i. S. des § 553 Abs. 2 BGB . http://www.mieterbund.de/presse/2003/presse_aktuell_051103.html

Die Frage ist nun, ob der Vermieter eine Mieteröhung mit § 553 Abs. 2 BGB begründen kann.

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#6
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
precursor
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Im MV stehen keine genauen Angaben, ausser das bei Gebrauchsüberlassung an Dritte §§ 540 , 553 BGB gelten. Und da kommt § 553 Abs. 2 im Spiel. lg

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