Hallo !!!
Ich hoffe hier Hilfe zu finden.
Kann mir hier jmd. bitte den § 553 Abs.2 BGB
erklären.
§ 553 BGB
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Kann der Vermieter bei Einzug des Lebensgefährten nun eine Mieterhöhung verlangen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Einzug des Lebensgefährten eine Mieterhöhung begründet. Wenn ich § 553 richtig verstanden habe, ist das aber so.
Ich hoffe hier kann mir jmd. helfen.
lg und Vielen Dank
Mieterhöhung durch Einzug des Lebensgefährten
12. Juli 2007
Thema abonnieren
Frage vom 12. Juli 2007 | 11:47
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung durch Einzug des Lebensgefährten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 12. Juli 2007 | 12:23
Von
Status: Schlichter (7944 Beiträge, 2926x hilfreich)
Kommt ja ein bißchen auf den Mietvertrag an. Wenn z.B. in der Miete alles inklusive ist (Wasser, Heizung, Müll usw.) dann könnte der Einzug schon eine angemessene Erhöhung auslösen.
#2
Antwort vom 12. Juli 2007 | 12:26
Von
Status: Schüler (284 Beiträge, 171x hilfreich)
--- editiert vom Admin
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 12. Juli 2007 | 12:44
Von
Status: Master (4957 Beiträge, 466x hilfreich)
Nicht Nachmieter, sondern Untermieter.
#4
Antwort vom 12. Juli 2007 | 12:48
Von
Status: Schüler (284 Beiträge, 171x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#5
Antwort vom 12. Juli 2007 | 13:29
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Das stimmt nicht ganz. Der Lebensgefährte ist auch Dritter i. S. des § 553 Abs. 2 BGB
. http://www.mieterbund.de/presse/2003/presse_aktuell_051103.html
Die Frage ist nun, ob der Vermieter eine Mieteröhung mit § 553 Abs. 2 BGB
begründen kann.
#6
Antwort vom 12. Juli 2007 | 13:45
Von
Status: Student (2376 Beiträge, 252x hilfreich)
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
Schon
267.924
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
19 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
13 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten