Mietkürzung - Wie lange hat der VM Zeit auf die Mietkürzung zu reagieren bzw?

18. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
skorpi27
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietkürzung - Wie lange hat der VM Zeit auf die Mietkürzung zu reagieren bzw?

Folgender Fall:
Wir haben seit März Schimmel in der Wohnung, dies haben wir dem VM mitgeteilt. Er hat sich die Wohnung angesehn und war der Meinung, dass wir den Schimmel selber verursacht haben. Dann haben wir ein Gutachten machen lassen und mit Hilfe des Miterbundes den VM mit einer Frist gebeten den Mangel zu beheben. Keine Reaktion vom VM.
Auch haben wir dem VM geschrieben das wir die Miete kürzen wenn der Mangel nicht behoben wird. Die Miete kürzen wir jetzt seit März auch rückwirkend. Es ist immer noch keine Reaktion vom VM gekommen auch nicht auch die Mietkürzung. Nun ziehen wir aus der Wohnung zum 30.09. aus. Wie lange hat der VM Zeit auf die Mietkürzung zu reagieren bzw. ggf. das Geld zurück zu fordern??????

Danke für eure Hilfe.

VG

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

insoweit die mietkürzung gerechtfertigt ist - der sache nach und der höhe nach - , hat der vm keinen anspruch darauf, die entgangene miete zurück zu fordern.
ggf. würde ein gericht feststellen, ob eure kürzung gegenüber dem mangel an der mietsache angemessen war/ist.

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#2
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Blaubär

Es geht hier nicht um Mietminderung, sondern um Mietkürzung (Teileinbehaltung der Miete). Diese ist bei Behebung des Mangels bzw. Beendigung des Mietverhältnisses nachzuzahlen.

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#3
 Von 
MiMu66
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 3x hilfreich)

Wo liegt denn der konkrete Unterschied und warum muß man denn nachzahlen für die Zeit die man mit den/diesem Mängeln/Mängel leben musste?? Welcher Sinn ergibt sich aus einer solchen Regelung?! Druck auf den Vm, wenn er sein Geld nach Behebung des Mängels ohnehin nachgezahlt bekommt!?!?!?

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#4
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Eine Mietminderung soll den konkret geringeren Mietwert ausgleichen. Eine Mietkürzung/Mieteinbehaltung fällt höher aus und soll Druck auf den Vermieter ausüben (quasi Geiselnahme von Geld).
Und nach Erledigung bzw. Wegfall der Notwendigkeit muß die Geisel wieder freigelassen werden.

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#5
 Von 
skorpi27
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

aber im grunde ist ja die mietsache, also die wohnung, nicht mehr in dem wert der kompletten miete und wenn der vermieter diesen mangel nicht behebt, warum sollen wir dann die mietkürzung oder minderung wieder zurück zahlen.
da wir ja für die wohnung in einem bewohnbaren zustand bezahlen, der aber aufgrund des schimmels nicht mehr gegeben ist. ODER????

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#6
 Von 
skorpi27
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

ach, habe gerade geschaut, in dem brief an den VM hat der mieterbund, MITMINDERUNG um 50 % geschrieben.
mir geht es jetzt darum, das ja der Vm noch gar nicht auf die Mietminderung reagiert hat und nun die Frage wie lange kann er sich Zeit lassen bis er reagiert und halt das Geld zurück fordert. da er nichts an dem Schimmezustand ändern wird, da wir dies ja angeblich selber verursacht haben....

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#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Dann haben wir ein Gutachten machen lassen

Was ist denn eigentlich damit ?

Wer hat es gemacht und was stand drin ?

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#8
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... @morti
tatsächlich - der sache nach hatte ich auch auf minderunggeschlossen (und die überschrift gar nicht gesehen). denn mit schimmel ist der nutzwert einer wohnung sehr beeinträchtigt

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#9
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Ob nun Minderung oder Kürzung das ist nur das Kind bei einem anderen Namen genannt. Tatsache ist, daß eine Minderung/Kürzung in erster Linie als Druckmittel zur Verwendung kommt, um den VM dazu zu bewegen einen Mangel abzustellen. Tut er das nicht, bleibt das Geld beim Mindernden als Ausgleich für die Unannehmlichkeiten. Der VM kann dann vor Gericht feststellen lassen, ob der Minderungsbetrag rechtens ist. Sowohl in der Höhe als auch überhaupt.

Das Geld muß bei Auszug auch nicht selbstständig zurückgezahlt werden, sondern nur auf Anforderung des Richters. Also nach einem Urteil.

Der Anspruch des VM verjährt 3 Jahre nach Ende des Jahres seiner Entstehung. Bsp.: Letzte Mietzahlung mit Minderung 10.07. Verjährung zum 31.12.2010.

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#10
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hi Avalon

Das Geld muß bei Auszug auch nicht selbstständig zurückgezahlt werden, sondern nur auf Anforderung des Richters.

Das betrifft nicht die Mietkürzung/Teileinbehaltung der Miete. Die muß selbständig (spätestens auf Anfordertung des Vermieters) nachgezahlt werden.

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