"Rückwirkende Nachforderungen bei Pauschalmietvertrag: Zulässig kurz vor Auszug?"

2. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Kibek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
"Rückwirkende Nachforderungen bei Pauschalmietvertrag: Zulässig kurz vor Auszug?"

"Hallo und vielen Dank schon einmal für die Antworten.

Ich habe im August 2022 einen Mietvertrag unterschrieben und ziehe jetzt Ende August aus. Der Vertrag ist ein Pauschalmietvertrag, in dem festgelegt ist: 'Die Höhe der Pauschalmiete gilt bis zur Wirksamkeit der nächsten Abrechnung zu 1) bzw. 2) (es handelt sich hierbei um Auflistungen von jährlichen Kosten).'

In den mehr als zwei Jahren wurde die Miete jedoch nie angepasst, auch nicht, falls höhere Kosten angefallen sind. Meine Frage ist nun: Kann der Vermieter rückwirkend Nachzahlungen verlangen, obwohl ich einen Monat vor meinem Auszug stehe?"




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(315 Beiträge, 97x hilfreich)

Zitat (von Kibek):
Die Höhe der Pauschalmiete gilt bis zur Wirksamkeit der nächsten Abrechnung zu 1) bzw. 2) (es handelt sich hierbei um Auflistungen von jährlichen Kosten).'


Das ist eine Formulierung, über die ich so noch nie gestolpert bin. Entweder, man zahlt eine Pauschalmiete, dann gibt es weder Nach- noch Rückzahlungen. Oder man zahlt eine Miete + Nebenkosten (entweder nachträglich nach einer Abrechnung, oder als monatliche Vorauszahlungen, und dann mit einer jährlichen Abrechnung mit entweder Nachzahlung eines Fehlbetrags oder Erstattung eines Guthabens). Aber bei der Formulierung könnte der Vermieter sich ja das beste aus beiden rauspicken. Bei einer Pauschalmiete spart sich der Vermieter z.B. die Arbeit der ggf. sehr aufwändigen Abrechnung, dafür riskiert er dann halt, dass er auf höheren Kosten sitzen bleibt, oder hat Glück und "verdient" noch ein paar Euro extra. Aber sich die Arbeit sparen wollen, ein rein rechnerisch vorhandenes Guthaben nicht auszahlen müssen, aber ein rechnerisch vorhandenen Fehlbetrag zukünftig verlangen zu wollen - würde mich ganz arg wundern, wenn das von einem Gericht tatsächlich als zulässig akzeptiert werden würde.

Aber vielleicht postest Du auch noch, was genau an jährlichen Kosten aufgelistet ist? Bei den Heizkosten ist eine Pauschalmiete nämlich tatsächlich nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig, da muss der Vermieter abrechnen. Und auch die Wohnsituation (1 Zimmer in WG, Wohneinheit in 2-Familienhaus, die andere Einheit wird vom Vermieter bewohnt, etc.) hat u.U. einen Einfluss.

Zitat (von Kibek):
In den mehr als zwei Jahren wurde die Miete jedoch nie angepasst, auch nicht, falls höhere Kosten angefallen sind.


Hast Du denn überhaupt eine entsprechende Abrechnung mal erhalten, aus der sich eventuell gestiegene Kosten ableiten ließen, und der Vermieter hat die Pauschalmiete dennoch nicht erhöht? Oder hat Du überhaupt niemals eine Abrechnung bekommen?

Zitat (von Kibek):
Kann der Vermieter rückwirkend Nachzahlungen verlangen, obwohl ich einen Monat vor meinem Auszug stehe?"


Selbst wenn der Vermieter ggf. nach Zustellung einer Abrechnung die zukünftige Pauschalmiete erhöhen könnte, und auch die Wahrscheinlichkeit schätze ich bestenfalls als ausgesprochen gering ein, eine rückwirkende Nachforderung halte ich für absolut ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Das ist eine Formulierung, über die ich so noch nie gestolpert bin.

Es scheint der etwas missglückte Versuch zu sein, die Erhöhung der Pauschalmiete bereits im voraus vertraglich festzulegen.



Handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag?
Wurde die genannte Klausel vorgegeben oder ausgehandelt?



Zitat (von Kibek):
Meine Frage ist nun: Kann der Vermieter rückwirkend Nachzahlungen verlangen

Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpfichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.
Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
Kibek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

"Die Kosten sind wie folgt: Am 27.01.2022 wurden für Gas 2.120 Euro und für Wasser-, Abfall- und Schmutzwassergebühren 1.250 Euro berechnet. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus, und die Kosten beziehen sich auf das gesamte Grundstück bzw. Haus.

Die Klausel Wurde vorgegeben ich als laie habe mir dabei nichts gedacht.

Meine Wohnsituation sieht folgendermaßen aus: Ich bewohne im ersten Stock ein Zimmer von etwa 30 qm, dazu kommen noch einige Quadratmeter Flur und zwei Badezimmer, insgesamt etwa 40-45 qm (alles zusammen).

Im Erdgeschoss lebte bis März mein ehemaliger Vermieter, mit dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Seine Wohnfläche schätze ich auf etwa 100-120 qm. Nach seinem leider erfolgten Tod ist sein Sohn mein Vermieter geworden.

Es wurde ein Pauschalmietvertrag vereinbart, da ich zu diesem Zeitpunkt Leistungen vom Amt bezogen habe und es unmöglich war, einen normalen Mietvertrag abzuschließen. Grund dafür war, dass es im Haus nur einen Gaszähler gibt, sodass mein individueller Verbrauch nicht konkret berechnet werden konnte."



-- Editiert von User am 2. August 2024 18:26

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Kibek):
Grund dafür war, dass es im Haus nur einen Gaszähler gibt, sodass mein individueller Verbrauch nicht konkret berechnet werden konnte.

Wer hat einem denn dieses Märchen erzählt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kibek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Dame vom Amt meinte es damals.

Ich habe auch nie eien abrechnung oder sowas mal zum einsehen bekommen.

Der Grund meines Post ist ,dass der Vermieter überprüfen möchte ob ich doch noch was nach zahlen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Kibek):
Die Dame vom Amt meinte es damals.

Völliger Schwachsinn was die da erzählt hat ...



Zitat (von Kibek):
dass der Vermieter überprüfen möchte ob ich doch noch was nach zahlen muss.

Dann möge er mal prüfen.
Wenn Fakten kommen kann man schauen, was berechtigt ist und was nicht.



Zitat (von Kibek):
obwohl ich einen Monat vor meinem Auszug stehe?"

Und?
Nachzahlung aus den Nebenkosten kommen da denknotwendigerweise erst nach dem Ende des Mietvertrages auf einen zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kibek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat : Und?
Nachzahlung aus den Nebenkosten kommen da denknotwendigerweise erst nach dem Ende des Mietvertrages auf einen zu

Das ist mir natürlich klar, jedoch ist es ja ein Pauschal-Mietvertrag und selbst nach dem satzt mit anpassung der Miete, ist dies im grunde ja nie passiert und war auch nie gesprächsthema bis jetzt .Also die anpassung der Miete falls die kosten höher sind.

So wie ich den Miet Vertrag verstehe(Persönliche Interpretation) kann dieser nur angepasst werden, und ist von rückzahlung für Vermieter oder mir selber ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Kibek):
So wie ich den Miet Vertrag verstehe(Persönliche Interpretation)

Da wäre dann mal der Wortlaut der relevanten Klauseln relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kibek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.508 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.241 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen