Schadenersatzforderung vom Vermieter

21. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
BlueAngel83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatzforderung vom Vermieter

Hallo,
wir haben folgendes Problem: Das Dach unserer gemieteten Garage ist undicht und durch das Dach tropft eine Beton-Granitmischung auf unser Auto und hinterlässt Flecken auf der Motorhaube, die nach Kärchern und Waschennicht weggegangen sind. Nach Meldung des Schadens ( immerhin 120 - 150 €) an unseren Vermieter wurde lediglich ein Eimer an die Decke gehangen. Der Schaden am Auto soll in einer Lackierfachfirma behoben werden, die Rechnung möchte ich an den Vermieter schicken, da er ja dafür Sorge trägt, dass das Dach repariert werden soll. Dafür haftet doch er, oder?
Auch wollte ich die Miete der Garage mindern, da es noch dauert, bis das Dach repariert wird. Umwieviel könnte ich mindern? Monatlich beträgt die Miete 75 €.

Für eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von BlueAngel83):
Schadenersatzforderung vom Vermieter

Da in dem Beitrag davon nichts zu lesen war, was fordert denn der Vermieter?



Zitat (von BlueAngel83):
Der Schaden am Auto soll in einer Lackierfachfirma behoben werden, die Rechnung möchte ich an den Vermieter schicken, da er ja dafür Sorge trägt, dass das Dach repariert werden soll.

Was ist denn das für eine absurde Theorie?



Zitat (von BlueAngel83):
Dafür haftet doch er, oder?

Ja, er haftet dafür das Dach zu reparieren.



Zitat (von BlueAngel83):
Auch wollte ich die Miete der Garage mindern, da es noch dauert, bis das Dach repariert wird. Umwieviel könnte ich mindern?

Um wie viel ist denn der Gebrauch derzeit gemindert?



Zitat (von BlueAngel83):
Nach Meldung des Schadens ( immerhin 120 - 150 €)

Ist das denn der Schaden?
Oder nur das was die Firma zur Beseitigung geschätzt hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BlueAngel83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Danke für die Antwort. Habe mich wohl in Rage falsch ausgedrückt.
Also ich möchte die Reparatur/Beseitigung des Schadens an meinem Auto vom Vermieter der Garage bezahlt haben. Dieser weigert sich aber, da er der Meinung ist, dass das meine Zusatzversicherung der Hausrat machen müsste. Seine Gebäudeversicherung würde nicht greifen, da ein Zusatz fehle. Kommt die nicht trotzdem dafür auf bzw. seine Haftpflichtversicherung? Fakt ist, dass Regen-/ Tauwasser durchs Garagendach eingedrungen ist und aufs Auto getropft hat. Die Garage kann eigentlich normal genutzt werden, es hängt ein Eimer an der Decke, der nun das Wasser auffangen soll. Meine Bedenken hier sind, dass der Eimer/ die Dübel nicht stand halten und somit der Eimer auf's Auto fällt.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

§ 536a (1) BGB ist das relevante Gesetz. Ich zitiere: "Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen."

In fett steht das Wichtigste. Zu vertreten hat den Mangel der Vermieter in deinem Fall dann, wenn das Ereignis für den Vermieter absehbar war. Wenn es also schonmal dort undicht war und der Vermieter nicht angemessen repariert hat, dann hat er den Mangel zu vertreten und daher Schadensersatz zu leisten. Der Mieter ist meiner Meinung nach beweispflichtig für das "zu vertreten haben".

Zitat (von BlueAngel83):
Die Garage kann eigentlich normal genutzt werden, es hängt ein Eimer an der Decke
Also keine Mietmindung.

Zitat (von BlueAngel83):
Meine Bedenken hier sind, dass der Eimer/ die Dübel nicht stand halten und somit der Eimer auf's Auto fällt.
Einen solchen Schaden hätte der Vermieter vermutlich zu vertreten.

Im übrigen kann ich auch die Schadensschilderung nicht so ganz nachvollziehen. Aber darüber lohnt es sich erst zu diskutieren, wenn der Vermieter den Mangel wirklich zu vertreten hätte.

Zitat (von BlueAngel83):
Seine Gebäudeversicherung würde nicht greifen, da ein Zusatz fehle.
Die hat mit Folgeschäden nichts zu tun. Da geht es in aller Regel nur um die Beseitigung der Schäden am Gebäude.

Zitat (von BlueAngel83):
Kommt die nicht trotzdem dafür auf bzw. seine Haftpflichtversicherung?
Erstmal müsste der Vermieter eine Vermieterhaftpflichtversichung haben. Die Privathaftpflicht wird da wahrscheinlich eh abwinken. Aber auch eine Vermieterhaftpflicht zahlt nur, wenn der Vermieter haftet. Das tut er nur dann, wenn er den Mangel zu vertreten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18133 Beiträge, 9853x hilfreich)

Zitat:
Nach Meldung des Schadens ( immerhin 120 - 150 €) an unseren Vermieter wurde lediglich ein Eimer an die Decke gehangen.

D.h. die undichte Decke wurde erst dem Vermieter gemeldet, nachdem der Schaden schon entstanden ist?

Zitat:
Dafür haftet doch er, oder?

Der Schaden wurde ja vom Regen verursacht, nicht vom Vermieter.
Der Vermieter haftet nur, wenn er für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
Wenn der Vermieter vom undichten Dach wusste und trotzdem nicht gehandelt hat, dann könnte er verantwortlich gemacht werden - sonst eher nicht.
Für zukünftige Schäden müsste er vermutlich haften, weil er jetzt ja vom undichten Dach weiß - aber er hat ja gehandelt und einen Eimer aufgehängt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2565 Beiträge, 408x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Für zukünftige Schäden müsste er vermutlich haften, weil er jetzt ja vom undichten Dach weiß - aber er hat ja gehandelt und einen Eimer aufgehängt.

Da muss man dann aber auch dagegen halten:
Wer unter eine derart wackelige Konstruktion (laut Schilderung) noch sein Auto drunterstellt, der wird es im folgenden Schadenfall schwer haben den Vermieter zu belangen. Für mich ist die Garage im jetzigen Zustand nicht bestimmungsgemäß benutzbar und damit wäre die Mietminderung gerechtfertigt.

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