Quad im Nachbargarten

5. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Anita2015
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Quad im Nachbargarten

Hallo, ich wollte mal fragen, was Ihr zu Quadfahren im Nachbargarten meint. Der Sohn schätzungsweise 14 Jahre hat ein Quad bekommen. Das Gerät ist mit Nummernschild angemeldet. Der Sohn darf es aber natürlich nicht selbst auf öffentlichen Wegen fahren, so dreht er zur Zeit bei gutem Wetter täglich 2 mal für 1/2 Stunde Runden im Garten. Der Graten ist direkt beben unserem. Ich habe Angst, dass das mehr wird, Wir wohnen in einem ruhigen reinen Wohngebiet. Es ist ziemlich laut und die Abgase sind auch sehr unangenehm. Wenn das Gerät läuft, mögen wir uns und gar nicht mehr im Garten aufhalten. Was meint Ihr, was man da tun kann?
Vielen Dank für fürs lesen. Grüße Anita2015




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1301 Beiträge, 733x hilfreich)

Hallo,
wenn das ein ausgewachsenes Quad und kein gedrosseltes Kinderquad ist tue ich mich schwer an ein Verantwortungsgefühl der Eltern zu glauben. Da wäre mal eindringlich dran zu appellieren. Da sind einfach zu große Kräfte dabei und es gibt weder Knautschzone noch Gurt.
Auch wenn das Quad angemeldet ist wird die Haftplichtversicherung bei Unfällen nicht eintreten, da keine Fahrerlaubnis vorliegt.
Die eigene Krankenkasse wird die Eltern bei Unfällen wahrscheinlich vollständig für die Behandlungskosten in Regress nehmen.

Kommt oft auf die Details an.
Was den Lärm angeht: Auf den ersten Blick gelten mindestens die gleichen Regeln wie für Motorrasenmäher ohne blauen Engel:
Zunächst wären einmal die Ruhezeiten einzuhalten. Nur Werktags von 9-13 und 15-17 Uhr.


Die Bundesländer und Gemeinden können nochmal zusätzliche Regelungen von wegen Immisionsschutz haben.

siehe http://www.landkreis-fuerth.de/zuhause-im-landkreis/umwelt-und-bauen/umweltschutz/immissionsschutzrecht/laermimmissionen.html

Wenn das Grundstück nicht komplett eingefriedet ist,kommt die Straftat des Fahren ohne Fahrerlaubnis mit wirklich üblen Sanktionen in Betracht. Dazu reicht es schon dass der Garten von außenn leicht zugänglich ist, eine Schranke würde nicht reichen.

Bin mir nicht sicher ob auf Privatgrundstücken auch der §30 STVO einsetzbar ist:
https://dejure.org/gesetze/StVO/30.html (1)
"...Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden."
Für das Laufenlassen von Motoren auf der privaten Garagenauffahrt gibt es wohl Knöllchen.

Ansonsten:
"Der Sohn schätzungsweise 14 Jahre" : Ist das mit den Nachbarn eine Begegnung der 2. Art oder redet ihr noch nicht mal miteinander, wenn noch nichtmal das genaue Alter des Nachbarsohnes bekannt ist ?
Aber würde in jedem Fall erstmal die Nachbarn freundlich ansprechen, dass das schon eine starke Zumutung ist.

Ich tippe eher drauf dass man in einem Wohngebiet schnell einen Unterlassungsanspruch ableiten kann. Bedeutet dann aber auch Krieg mit den Nachbarn vor Gericht.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anita2015
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort. Ich werde diese Informationen auf jeden Fall am Diensttag miteinbeziehen , wenn ich eine telefonische Auskunkt bei dem Rechtsberatungsdienst meiner Rechtsschutzversicherung einhole. Ich werde auch am Dienstag beim Ordnungsamt anrufen.


Bei der Polizei hatte ich am Karfreitag telefonisch nachgefragt und die erste Antwort bekommen "unnötiges Hin- und Herfahren" sei verboten. Ein Streifenwagen kam vorbei, wobei der Junge aber schon seine Fahrten beendet hatte. Die Polizistin meinte, ich solle mich an das Ordnungsmant wenden, konnte mir aber leider keine genaue Auskunft geben. Sie hatten mit der Familie gesprochen.

Leider pflegen wir keinen Kontakt mehr mit dieser Nachbarfamlie, da schon einmal vor einigen Jahren eine Lärmbelästigung stattfand, die ich aber selbst abstellen konnte.

Das Quad hat ein Nummernschild, das aussieht wie von einem Auto. Möglicherweise ist es ein Modell, das man ab 16 Jahren fahren darf, ich kenne mich damit nicht aus. Das Grundstück ist ganz eingefriedet (stellenweise mit Zaun, stellenweise mit einer Mauer)
Die Rundfahrten im Garten fanden auch gestern, also am Ostersonntag und Karfreitag statt.

Der Garten ist nach den drei Wochen, wo er das Gerät hat, schon ganz zerfahren, so dass ich auch eine Wertminderung unserer Immobilie sehe, denn wollte ich das Haus verkaufen, wer würde sich darauf einlassen?

Grüße Anita1015

2x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Nachbarschaftsrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1301 Beiträge, 733x hilfreich)

OK. Dafür ist in den meisten Bundesländern das Ordnungsamt zuständig. Die Polizei nicht direkt.
Dass die sich trauen nochmal am Feiertag Krach zu machen obwohl die Polizei da war ist dreist.

Bei uns in der Stadt wird das so gehandhabt, dass das OA bei der ersten Anzeige automatisch einen bösen Brief schreibt und dann mit 100 Euro Bußgeld beginnt und danach mit jeder Beschwerde steigert. In dreisten Fällen wird Schritt 1 übersprungen.
Dem Verursacher steht ja der Rechtsweg offen dagegen Einspruch einzulegen.

Würde ein Lärmprotokoll mit Uhrzeit führen.
Was sagen eigentlich die anderen Nachbarn dazu ? Die sollten mitprotokollieren.

Wenn das Haus nicht sofort zum Verkauf steht wird der Junge dann schon auf der richtigen Straße sein.
Die Beweislast bei Wertminderungen um Schadensersatz abzuleiten ist oft eine sehr hohe Hürde.

Das beste wäre es aber die Nachbarn doch mal direkt anzusprechen. Die werden doch eine Türklingel haben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat:
Bei der Polizei hatte ich am Karfreitag telefonisch nachgefragt und die erste Antwort bekommen "unnötiges Hin- und Herfahren" sei verboten.

Das würde aber nur im Bereich der StVO gelten.


Ansonsten:
Als erstes sollte vor Ordnungsamt/Polizei doch mal ein vernünftiges, klärendes Gespräch stehen?

Die Ruhezeiten sind natürlich einzuhalten, welche das wären ist beim Ordnungsamt zu erfragen. Bei Verstoß wären dann Ordnungsamt/Polizei die Ansprechpartner.
Auch außerhalb der Ruhezeiten darf bei lärm- und abgasintensiven Hobbys diesen nicht unbeschränkt nachgegangen werden.
Hier wäre ein Protokoll zu empfehlen.

Auf seinem privaten Grund und Boden dürfen auch Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis und ohne Zulassung gefahren werden.

Das der Garten des Nachbarn hässlich ist, führt nicht zu Schadenersatzansprüchen gegen den Nachbarn.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Der Garten ist nach den drei Wochen, wo er das Gerät hat, schon ganz zerfahren, so dass ich auch eine Wertminderung unserer Immobilie sehe, denn wollte ich das Haus verkaufen, wer würde sich darauf einlassen?
Sorry, aber dieses Argument istleider ganz und gar kein Argument.
Der Nachbar darf mit seinem Garten, bzw dessen aussehen machen was er will,es darf dafür nur keine Gefahr für andere ausgehen! Der Nachbar könnte seinen Garten sogar so gestalten, dass es aussehen würde wie nach einem Bombenangriff, selbst dann hättet ihr keine Chance auf Schadensersatz, solltet ihr verkaufen wollen ;)

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anita2015
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die freundlichen und hilfreichen Antworten. Ein Lärmprotokoll ist eine gute Idee.

Mit der Wertminderung habe ich gemeint, dass niemand ein Haus kaufen würde, neben dem ein Motorrad im Garten gefahren wird. Ja vermutlich hat sich das erledigt bis eines der Häuser zum Kauf angeboten wird.

Eine Nachbarin hatte ich gestern besucht. Eine ältere Dame, der dies auch nicht gefällt. Sie meinte schon sie wolle es ihrem Sohn sagen. Vielleicht habe ich ja Glück und der sagt auch etwas. Der hat schön öfters diese Familie auf Dinge aufmerksam gemacht, die ihn störten (täglich qualmende Feuer vor deren Fenster zum Fleischbraten war mal, sie stellen einige Ihrer Autos immer vor ihr Haus, oder lagerten Holz angelehnt deren Gartenzaun usw.). Sie wußte überigens auch das Alter des Jungen nicht.

Ich würde übrigens schon wegen den von maestro gennaten Haftungsgründen meinem Kind kein solches Fahren erlauben.

Der fährt das sogar jetzt , unglaublich mitten in der Mittagsruhe

Den Polizisten hatte die Familie erzählt, der Sohn fahre nur ab zu mal eine Runde.

Grüße Anita

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Zitat:
sie stellen einige Ihrer Autos immer vor ihr Haus
Was aber nichtverboten ist,solange Zufahrten zu Garagen oder Parkplätzen des Haues frei bleiben. Dann kann man sich auch ohne weiteres vor andere Häuser stellen, den das ist öffentlicher Verkehrsraum, der nicht den Hausbesitzern alleine zur Verfügung steht...

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17840 Beiträge, 6024x hilfreich)

Zitat (von maestro1000):
Hallo,

Auch wenn das Quad angemeldet ist wird die Haftplichtversicherung bei Unfällen nicht eintreten, da keine Fahrerlaubnis vorliegt.
Die eigene Krankenkasse wird die Eltern bei Unfällen wahrscheinlich vollständig für die Behandlungskosten in Regress nehmen.

1, Man benötigt auf privatem Grund gar keine Fahrerlaubnis von Vater Staat.
2. Selbstverständlich wird die Krankenkasse keinen Regress fordern.
3. §30 STVO gilt hier natürlich nicht, denn es handelt sich eben nicht um Straßenverkehr
Selbstverständlich darf man andere aber natürlich nicht mit Lärm belästigen. Gar keine Frage. Das Quadfahren könnte man noch als Hobby ansehen welches mit Lärm verbunden ist, also wäre das fahren nicht per se verboten (so wie es §30 STVO fordern würde wenn man dies auf der Straße tun würde). Der Lärm wäre aber auf die erlaubten "Lärmzeiten" sowie auf eine erträgliche Zeitspanne zu reduzieren. Wann das wäre, das müsste man den jeweils geltenden Verordnung entnehmen. Diese sind aber nicht allgemeingültig. Jedes Land/Gemeinde kann da selbst Regelungen erlassen. Man muss sich also an den entsprechenden Stellen informieren.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Auf seinem privaten Grund und Boden dürfen auch Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis und ohne Zulassung gefahren werden.

Zitat (von micbu):
1, Man benötigt auf privatem Grund gar keine Fahrerlaubnis von Vater Staat.


Wenn der private Grund nicht eingefriedet ist und jeder frei Zugang dazu haben kann, ist auch das "öffentlicher Verkehrsraum" im Sinne der StVO. Würde der Bub ohne Führerschein z. B. in der vor dem Haus befindlichen Hofeinfahrt, die kein Tor besitzt, kurven, wäre das eindeutig Fahren ohne Fahrerlaubnis - egal, ob er vor oder hinter der Grundstücksgrenze fährt.

Zitat (von micbu):
3. §30 STVO gilt hier natürlich nicht, denn es handelt sich eben nicht um Straßenverkehr


Die StVO regelt nicht "Straßen"verkehr sondern "öffentlichen Verkehrsraum", wobei sich "öffentlich" nicht durch Eigentumsverhältnisse sondern durch Zugänglichkeit definiert.

Inwieweit der Garten frei zugänglich ist, wurde hier (noch) nicht geschildert - insofern können wir auch nicht beurteilen, ob die StVO evtl. gilt oder nicht.

-- Editiert von Schnuckelchen am 07.04.2015 13:44

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17840 Beiträge, 6024x hilfreich)

Ich denke, bei einem "Garten" kann man eigentlich von einem eingefriedeten Bereich ausgehen. Dieses Wort setzt ja eigentlich schon eine Einfriedung voraus.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 562x hilfreich)

Dann haben wir wohl runde 670 m2 Nicht-Garten rund um unser Haus. Dabei dachte ich immer, die Bepflanzung sei das Kriterium für einen Garten und nicht der Zaun drumherum ... ;)

Für eine klare Aussage a la "StVO gilt nicht" benötigt es Fakten und kein "ich denke" oder "eigentlich". Also warten wir doch erstmal ab, was die TO zu diesem Thema sagen kann.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17840 Beiträge, 6024x hilfreich)

Die gartenübliche Bepflanzung reicht ja auch schon für eine Einfriedung, da muss kein Zaun stehen ;)
Einfriedung bedeuted nicht: "von einem Zaun umgeben"
Abgesehen davon gilt die StVo nicht auf allen öffentlich zugänglichen Flächen, sondern nur auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Die öffentliche Zugänglichkeit reicht alleine nicht. Siehe dazu BGH Urteil v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185

hier ein paar Erläuterungen: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=20080

-- Editiert von micbu am 07.04.2015 14:13

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 562x hilfreich)

Da kannste jetzt noch so lange andere Foren zitieren oder ein Tulpenbeet als Einfriedung deklarieren ... solange die TO nicht sagt, was bei dem Garten Sache ist, bleibt eine Diskussion darüber müßig. Hast Du denn so wenig Geduld? ;)

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40805 Beiträge, 14419x hilfreich)

Der Garten ist doch eingezäunt. Er hat doch geschrieben, dass sich ein anderer Nachbar belästigt fühlte, weil dieser Nachbar Holz an den Gartenzaun lehnte.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8589 Beiträge, 4088x hilfreich)

Zitat:
Inwieweit der Garten frei zugänglich ist, wurde hier (noch) nicht geschildert


So ein Quatsch, lies doch erstmal alles durch, bevor du sowas hier behauptest!!!

Gleich in Antwort Nummer 2 kannst du das hier lesen:
Zitat:
Das Grundstück ist ganz eingefriedet (stellenweise mit Zaun, stellenweise mit einer Mauer)

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 562x hilfreich)

Tatsächlich.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 319x hilfreich)

Zitat:
so dreht er zur Zeit bei gutem Wetter täglich 2 mal für 1/2 Stunde Runden im Garten


Eine Stunde pro Tag halte ich für nicht der Rede wert.
Da das Grundstück völlig eingefriedet ist uns sofern der Sohnemann die Ruhezeiten einhält, sehe ich da null Chance.

Ob und welche Versicherung in welchem Fall eintritt oder nicht ist erstmal nicht Sache der Nachbarn.

-- Editiert von Felicia Absahn am 08.04.2015 09:07

Signatur:

„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.739 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.340 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen