Hallo,
für folgenden fiktiven Fall bitte ich um Einschätzung.
Ein Erfinder arbeitet für einen Arbeitgeber "A-GmbH" und ist dort für Erfindungen zuständig. Diese Firma gerät in Schieflage und es wird davon ausgegangen, dass eine Liquidation erfolgt.
Der Erfinder findet einen neuen AG, nämlich die "B-GmbH". Dort macht der Erfinder an "seiner" Erfindung weiter, indem er einen Prototypen sowie auch CAD-Daten mit ins neue Unternehmen gebracht hat. Dem Unternehmen war bekanntgegeben worden, dass die Erfindung dem Erfinder gehören würde. Es werden auf dieser Basis Änderungen an Form und Größen, nicht jedoch an der Funktionsweise der Erfindung durchgeführt. Daraufhin meldet die "B-GmbH" die Erfindung unter Angabe des Erfinders beim DPMA an, und bekommt diese eingetragen.
Zwischenzeitlich wurde die "A-GmbH" von einem Investor übernommen, welcher eine Umfirmierung durchgeführt hat. Daher ist nicht aufgefallen, dass dort die Erfindung im vorherigen Stand weiterverfolgt wird.
Nun stellt sich heraus, dass der Erfinder "seine" Erfindung hätte nicht mitnehmen dürfen bzw. dies getan hat.
Es ergeben sich folgende Fragen:
1) Kann das aktuelle Patent der "B-GmbH" durch das Fehlverhalten des Erfinders seine Gültigkeit verlieren, falls dieses nun von der "A-GmbH" angegriffen wird?
2) Kann die "A-GmbH" die Herausgabe des Patents verlangen?
Was passiert, wenn Erfinder die Erfindung nicht mitnehmen durfte
12. September 2023
Thema abonnieren
Frage vom 12. September 2023 | 12:24
Von
Status: Schüler (280 Beiträge, 64x hilfreich)
Was passiert, wenn Erfinder die Erfindung nicht mitnehmen durfte
Patent anmelden oder verletzt?
Patent anmelden oder verletzt?
Ein erfahrener Anwalt im Patentrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Patentrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 12. September 2023 | 12:39
Von
Status: Weiser (17334 Beiträge, 5941x hilfreich)
Das kann sehr sehr teuer für den Erfinder werden! Die Rechte an der Erfindung gehören Firma-A. Firma B wird das Patent sicherlich nicht behalten dürfen.
#2
Antwort vom 12. September 2023 | 13:06
Von
Status: Unbeschreiblich (33943 Beiträge, 5862x hilfreich)
Antworten: 2x JA.ZitatEs ergeben sich folgende Fragen: :
Man möge sich zu einem Fachanwalt für Patentrecht begeben.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Patentrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 13. September 2023 | 12:23
Von
Status: Junior-Partner (5631 Beiträge, 2514x hilfreich)
ZitatDem Unternehmen war bekanntgegeben worden, dass die Erfindung dem Erfinder gehören würde. :
Der, der das bekannt gegeben hat, dürfte übrigens für alle daraus entstandenen Kosten haften.
#4
Antwort vom 14. September 2023 | 00:50
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1525x hilfreich)
Zitat1) Kann das aktuelle Patent der "B-GmbH" durch das Fehlverhalten des Erfinders seine Gültigkeit verlieren, falls dieses nun von der "A-GmbH" angegriffen wird? :
Durchaus möglich.
Zitat:2) Kann die "A-GmbH" die Herausgabe des Patents verlangen?
Durchaus möglich.
Das Patent hätte bei der Insolvenz der A-GmbH in die Konkursmusse einfliessen müssen. Und dann hätte es vom Insolvenzverwalter verwertet werden müssen.
Im EP fehlt allerdings die wichtigste Information: wer war erster Inhaber des Patents? Die A-GmbH? Oder der Erfinder?
#5
Antwort vom 18. September 2023 | 00:44
Von
Status: Schüler (151 Beiträge, 33x hilfreich)
Dieser Satz ist leider unklar. Die Beurteilung der Sache steht und fällt damit, wer hier wem gegenüber erklärt hat, dass die Erfindung dem Erfinder gehört. Wenn (Fall1) ein (berechtigter) Vertreter der A die Erfindung dem Erfinder freigegeben hat, oder wenn irgendetwas passiert ist, was so ausgelegt werden kann, dann ist alles in Ordnung, die A kann nichts mehr machen.ZitatDem Unternehmen war bekanntgegeben worden, dass die Erfindung dem Erfinder gehören würde. :
Wenn nicht (Fall 2), dann kann die A - nach freier Wahl - entweder die Übertragung der Patentanmeldung oder des bereits erteilten Patents der B verlangen (bzw. auf dem Klageweg erzwingen) oder aber sie kann, sobald das Patent erteilt wird, dieses mit einem Einspruch wegen "widerrechtlicher Entnahme" angreifen; und wenn dieser Einspruch erfolgreich ist und das Patent widerrufen wird, dann kann die A die Erfindung dann für sich anmelden, wobei diese Anmeldung (bezüglich der Neuheit der Erfindung) den Status erhält, als hätte die A sie bereits am Tag der Anmeldung des Patents durch die B angemeldet.
Aus Sicht des Erfinders (bzw. der B) würde ich mich (im Fall 2) nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, sondern und dem Gesichtspunkt der Kosten auf die Forderungen der A eingehen. Stattdessen würde ich darauf setzen, dass es bei der B zu Weiterentwicklungen der Erfindung kommt, die zu einem oder mehreren neuen Patenten führen, gegen die die A dann nichts mehr machen kann, weil diese Weiterentwicklungen nicht bei der A gemacht wurden. Noch wirksamer wäre das, wenn das von der B auf die A übertragene Patent erfolgreich als nicht neu (bzw. als nicht erfinderisch) angegriffen werden kann, was dann zum Widerruf des Patents führt, wozu die (hoffentlich) umfangreichen Kenntnisse des Stands der Technik beitragen können, die der Erfinder sicher hat und gegen die die in der A verbliebenen "Experten" erst mal argumentieren müssen. Denn oft ist bei einer solchen insolventen Firma bzw. beim Investor deutlich weniger technische Sachkunde anzutreffen als beim Erfinder.
Und jetzt?
Schon
275.972
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten