Schadensersatz bei Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
nrgdriver
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz bei Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags

Guten Tag,
kurz zu meinem Sachverhalt. Ich habe gestern 15.05.19 fernmündlich (Anruf auf dem Handy des Verkäufers) ein Kaufvertrag über einen PKW geschlossen, ich akzeptierte alles so wie im Inserat auf Mobile.de angegeben und es gab keine Abweichung/Nachverhandlungen, beide Seiten waren einverstanden, es wurde die Adresse ausgetauscht und ich fuhr mit Bargeld direkt los.
Nach meiner Ankunft teilte mir der Verkäufer mit das er soeben das Fahrzeug an jemand anderen verkauft hat und er mir somit das Fahrzeug nicht mehr verkaufen kann. Ich schrieb danach dem Verkäufer direkt noch eine SMS mit dem Sachverhalt und rechtliche Situation, diese blieb unbeantwortet.

Ich habe jetzt ein Schreiben aufgesetzt und den Verkäufer nach §433 BGB aufgefordert den Vertrag bis zum 24.05.19 zu erfüllen und wenn dies nicht mehr möglich sei werde ich nach §280 Abs. 1 BGB Schadenersatz fordern. Der Schadensersatz bezieht sich auf die Mehraufwendung für ein vergleichbares Fahrzeug und die Wegstreckenkosten zum Verkäufer mit einer Gesamtwegstrecke von 120km zu 0,30€/km.

Ist das so korrekt oder habe ich noch etwas vergessen bzw. Ist hier noch etwas zu verbessern?

Vielen Dank!




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
Ich habe gestern 15.05.19 fernmündlich (Anruf auf dem Handy des Verkäufers) ein Kaufvertrag über einen PKW geschlossen


Und das kann man wie genau beweisen?

Grundsätzlich gibt es bei Kaufverträgen für KFZ keine Formvorschrift. Dennoch sollte man die Schriftform wählen weil sich die einzelnen Vertragsbestandteile so besser beweisen lassen.

Und die übliche Ausrede "mein/e Freund/in, mein/e Partner/in" standen während des Telfonats neben mir helfen nichts da Sie die Gegenseite nicht hören konnte.
Und solltest Du argumentieren, dass das Telefon auf Lautsprecher-Modus war solltest Du überlegen ob Du das Einverständnis des Verkäufers hattest, dass eine weitere Person zuhören darf.

So oder so als Einzahlung aufs Erfahrungskonto verbuchen

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Zitat (von nrgdriver):
ch habe gestern 15.05.19 fernmündlich (Anruf auf dem Handy des Verkäufers) ein Kaufvertrag über einen PKW geschlossen

Das Gespräch hatte nicht den Abschuss eines Kaufvertrages zum Inhalt, das war ein reines Informationsgespräch.
Das Gegenteil könnte man jetzt wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5399 Beiträge, 1817x hilfreich)

Zitat:
Und die übliche Ausrede "mein/e Freund/in, mein/e Partner/in" standen während des Telfonats neben mir helfen nichts da Sie die Gegenseite nicht hören konnte.


In der Praxis scheitert das ganze bei der Zeugenvernehmung meist schon an der Frage "Haben Sie denn gesehen, welche Nummer genau gewählt wurde?". ;)

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