Wasserrohrbruch wer muss zahlen

8. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
amz527671-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserrohrbruch wer muss zahlen

Hallo, wir haben einen Rohrbruch des Leitungswasser, der sich nicht auf unserem Grundstück befindet, sondern ca. 5 Meter vor unserer Einfahrt bzw. auf dem Grundstück unserer Nachbarn, allerdings zu unserem Hausanschluss gehört. ( Der Wasserverlust ging nicht auf unsere Wasseruhr). Die Gemeinde will, dass wir den Schaden zahlen, da wir privatrechtlich ein Leitungs - und Wegerecht haben. Ist diese Aussage richtig? Und kommt dann unsere Gebäudeversicherung dafür auf, wenn die Leitung nicht auf unserem Grundstück ist? Vielen herzlichen Dank für die Antworten. MfG D.Warncke




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1026 Beiträge, 491x hilfreich)

Sowas steht in den Bedingungen (oder man fragt nach).

Üblicherweise ist ein ZUleitungsrohr auch außerhalb des Grundstücks versichert, wenn es zur ausschließlichen Versorgung des vers. Gebäudes dient. Bei ABleitungsrohren gibt es eine breite Vielfalt an Deckungsoptionen, die meisten davon Enden aber am Grundstück.

Zudem ist in solchen Fällen die Leistungshöhe beschränkt

-- Editiert von Lazyboy am 08.10.2019 09:13

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#2
 Von 
amz527671-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort! Mir geht es darum, ob es rechtens ist, dass die Gemeinde der Meinung ist, dass wir für den Schaden aufkommen müssen? Bevor ich bei der Versicherung nachfrage.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17830 Beiträge, 6022x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
blicherweise ist ein ZUleitungsrohr auch außerhalb des Grundstücks versichert,
Ich kann nur von meiner Versicherung berichten: Bei uns würde die Versicherung an der Grundstücksgrenze enden. Wir mussten dies separat in den Vertrag aufnehmen lassen. Das galt sowohl für Zu- als auch für Ableitungen.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von amz527671-23):
Die Gemeinde will, dass wir den Schaden zahlen, da wir privatrechtlich ein Leitungs - und Wegerecht haben. Ist diese Aussage richtig?


Das bedeutet, dass euch die Leitung gehört, obwohl sie nicht auf eurem Grund und Boden liegt und ihr nicht dazu aufgefordert (erfolgreich) werde könnt, die Leitung zu entfernen, weil der Grundstückseigentümer es so möchte.

Zitat (von amz527671-23):
Mir geht es darum, ob es rechtens ist, dass die Gemeinde der Meinung ist, dass wir für den Schaden aufkommen müssen?


In der Regel ist es ab der Hauptleitung das Problem des Abnehmers, egal wo die Leitungen langlaufen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17830 Beiträge, 6022x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
In der Regel ist es ab der Hauptleitung das Problem des Abnehmers, egal wo die Leitungen langlaufen.
Genau das ist der Knackpunkt. Das ist in unterschiedlichen Gemeinden unterschiedlich geregelt. In den meisten Gemeinden ist der Gefahrenübergang die Grundstücksgrenze. In wenigen Gemeinden (in meiner aber leider auch) ist der Gefahrenübergang am Anschlusspunkt der Hauptzu- /Ableitung. Das kann dann so richtig teuer für den Hauseigentümer werden, wenn z.B. Bürgersteig oder Straße aufgerissen werden müssen. Das kann dann ganz schnell weit in den 5 stelligen Bereich gehen. Dieser Gefahr sollte man sich bewusst sein.

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