Anwalt schreibt Verteidigungsanzeige ohne vorherigen Kontakt mit Mandant

30. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Amicella
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt schreibt Verteidigungsanzeige ohne vorherigen Kontakt mit Mandant

Hallo zusammen,

folgender Fall eines Bekannten:

Er hat im Januar 2019 Post von einem Gegenanwalt XX erhalten und hat nun das Gespräch mit einem Anwalt XY gesucht. Dieser hat eine Erstberatung durchgeführt und sich bereit erklärt ein Schreiben an den Gegenanwalt XX zu schicken (außergerichtlich). Dabei wurde zwischen dem Mandant (mein Bekannter) und dem Anwalt XY ein Pauschalbetrag für das Schreiben in Höhe von 1000 EUR ausgemacht. Zudem wurde die Standardvollmacht unterschrieben (mit Prozessführungsvollmacht, sonst hätte der Anwalt gar nicht geschrieben). Das Schreiben wurde im Januar geschickt, der Betrag überwiesen. Der Bekannte hat dann weder vom Gegenanwalt XX noch von seinem Anwalt XY etwas gehört.

Nun hat der Gegenanwalt XX Klage erhoben. Die Klage erreichte den Anwalt XY an einem Freitag Vormittag im September. Der Anwalt XY hat dann am Montag drauf eine Verteidigungsanzeige an das Gericht geschickt. Dies hat er dem Mandanten (mein Bekannter) am Montag Abend um 18 Uhr per Mail mitgeteilt, indem er ihm die Verteidigungsanzeige geschickt hat. Er hat meinen Bekannten in der Zeit zwischen Freitag und Montag nicht versucht zu erreichen. Der Bekannte hat erst mit Senden der Verteidungsanzeige erfahren, dass Klage erhoben wurde. Der Streitwert ist sehr hoch. Der Bekannte hat den Anwalt gewechselt, da er grundsätzlich dem Anwalt XY nicht so toll fand. Nun hat der Anwalt XY eine sehr hohe Rechnung geschrieben (Kosten der Verteidigungsanzeige). Hätte der Anwalt XY nicht vor der Verteidigungsanzeige den Mandanten fragen müssen, ob er überhaupt eine Verteidigungsanzeige wünscht? Muss der Bekannte die volle Rechnung überweisen? Es hat von Januar bis September keinerlei Kontakt zwischen XY und dem Bekannten gegeben. Der Anwalt XY hat sich weder per Mail, Fax noch Telefon gemeldet, obwohl er alle Kontaktdaten hat.

Danke schon mal!

Grüße

-- Editiert von Amicella am 30.01.2020 19:53

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Amicella):
Hätte der Anwalt XY nicht vor der Verteidigungsanzeige den Mandanten fragen müssen, ob er überhaupt eine Verteidigungsanzeige wünscht?


Nein, die entsprechende Vollmacht hat der Mandant ja schon unterschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Amicella):
Hätte der Anwalt XY nicht vor der Verteidigungsanzeige den Mandanten fragen müssen, ob er überhaupt eine Verteidigungsanzeige wünscht?

Das dürfte man erfahren, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen liest



Zitat (von Amicella):
Muss der Bekannte die volle Rechnung überweisen?

Sofern der Anwalt nur die gesetzlichen Gebühren abgerechnet hat, wird er ums bezahlen nicht umhin kommen. Ob er das nun überweist oder bar zahlt, bleibt ihm überlassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Amicella
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Amicella):
Hätte der Anwalt XY nicht vor der Verteidigungsanzeige den Mandanten fragen müssen, ob er überhaupt eine Verteidigungsanzeige wünscht?

Das dürfte man erfahren, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen liest

Mit vertraglichen Vereinbarungen meinen Sie die Vollmacht? Es wurde nie darüber gesprochen wie es nach dem ersten Schreiben weitergeht. Hat der Anwalt damit nicht Informationspflichten verletzt? Der Bekannte wurde weder über Kosten noch über einen weiteren Verlauf informiert. Es hätte ja sein können, dass er den Prozess scheut und keinen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Amicella):
Mit vertraglichen Vereinbarungen meinen Sie die Vollmacht?

Unter anderem. Eventuell gibt es noch was an E-Mails etc.



Zitat (von Amicella):
Hat der Anwalt damit nicht Informationspflichten verletzt?

Nein, keine erkennbar. Dabei gehe ich davon aus, das der Anwalt genügend Zeit gab die Vollmacht zu lesen.



Zitat (von Amicella):
Der Bekannte wurde weder über Kosten

Solange er die gesetzlichen Gebühren nicht überschreitet, braucht er nicht zu informieren.



Zitat (von Amicella):
Es hätte ja sein können, dass er den Prozess scheut und keinen möchte.

Dann hätte er das nicht vorab per Prozessführungsvollmacht genehmigen dürfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Bevor man was unterschreibt sollte man sich mal durchlesen was man unterschreibt, gilt auch für Vollmachten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.094 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen