Kontoauszüge FInanzamt

29. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
PeterTreter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontoauszüge FInanzamt

Hallo liebe Forengemeinde,

ich bin selbstständig tätig (Freiberufler) und hätte eine Frage zu vom Finanzamt eingeforderterten Kontoauszügen,
entweder
1. durch eine "normale" Anforderung
2. im Rahmen einer Außenprüfung

- da ich privat und geschäftlich dasselbe Konto benutze, darf ich denn Ausgaben komplett schwärzen (außer den Beitrag)? Einnahmen sollen natürlich unverändert stehen bleiben ebenso wie für das FA relevante Ausgaben, das ist klar.
Neben alltäglichen Einkäufen wären dort u. a. auch Mitgliedsbeiträgen für politische Organisationen und was etwas peinlich ist auch Zahlungen für pornografische Angebote zu sehen. Letztere gestalten das zwar so, dass man den Bezug durch dem Empfänger nicht unbedingt erkennt, aber dennoch würde ich das lieber für mich behalten.

Alles was fürs FA relevant ist würde natürlich nicht geschwärzt, ich möchte ja nichts steuerrelevantes verbergen.

-- Editiert von User am 29. August 2022 21:03




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5299 Beiträge, 1258x hilfreich)

In beiden Fällen ist die Anforderung zulässig (§ 91 bzw. § 201 AO).
Sie können versuchen, zunächst Ausgaben, die ausschließlich privat waren, zunächst zu schwärzen. Grds. hätte das FA m.E. aber Anspruch auf die vollständige Vorlage.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von PeterTreter):
was etwas peinlich ist auch Zahlungen für pornografische Angebote

Nö, wieso? Wir haben 2022.



Zitat (von PeterTreter):
- da ich privat und geschäftlich dasselbe Konto benutze, darf ich denn Ausgaben komplett schwärzen (außer den Beitrag)?

Ich sehe da 2 Probleme:
1. auf den üblichen gedruckten Kontoauszügen kann man zwar mit einem Edding drüber gehen, unter bestimmten Umständen kann man das aber wieder sehen.
2. Es sind Originale die man verändert - wenn das FA dann die angeschwärzten Originale sehen will ... Und mit Kopien kann man ja auch nicht legal arbeiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 233x hilfreich)

Ich persönlich würde die ungeschwärzt übersenden.

M.E. sind geschwärzte Auszüge - sofern es nicht um den Beleg konkreter Zahlungen geht - eine Einladung für einen (dann damit begründeten) Kontenabruf bei der Bafin und das wird dann eher umfangreicher.

Persönlich bin ich zudem der Meinung, wenn man die Konten nicht trennen möchte, ist das eben Teil des daraus resultierenden Risikos.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5299 Beiträge, 1258x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
M.E. sind geschwärzte Auszüge - sofern es nicht um den Beleg konkreter Zahlungen geht - eine Einladung für einen (dann damit begründeten) Kontenabruf bei der Bafin und das wird dann eher umfangreicher.

Grundsätzlich dürfte vorher der Stpfl. nochmals kontaktiert werden.
Zitat (von kalledelhaie):
Persönlich bin ich zudem der Meinung, wenn man die Konten nicht trennen möchte, ist das eben Teil des daraus resultierenden Risikos.

Isso!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2578 Beiträge, 689x hilfreich)

Die Kontoauszüge sind grundsätzlich ungeschwärzt vorzulegen, da es sich -auch in Bezug auf private Kontobewegungen!- um betriebliche Unterlagen handelt. Geschwärzte Kontoeingänge würde praktisch automatisch zu einer Schätzung führen, bei Kontoabgängen, die NICHT als BA geltend gemacht werden, ist das FA sicher eher schmerzfrei, da sich die Ermittlungspflicht zu Gunsten des Stpfl. durch die fehlende Mitwirkung des Stpfl. auf null reduziert.

Zitat (von PeterTreter):
auch Mitgliedsbeiträgen für politische Organisationen und was etwas peinlich ist auch Zahlungen für pornografische Angebote zu sehen.
Ich kann dich beruhigen, auch das unterliegt dem Steuergeheimnis! Wenn ich all das, was ich in den letzten 25 Jahren in Buchhaltungen u.a. gesehen habe zu einem Buch machen würde, dann wäre das hoch interessant und spaßig! Ich kann dich aber insoweit beruhigen, dass interessiert im FA keine alte Sau!

Zitat (von kalledelhaie):
M.E. sind geschwärzte Auszüge - sofern es nicht um den Beleg konkreter Zahlungen geht - eine Einladung für einen (dann damit begründeten) Kontenabruf bei der Bafin und das wird dann eher umfangreicher.
Ach mein Gott! Der alte Irrglaube über den Kontenabruf!

Bei einem Kontenabruf liefert die BaFin alle Konten, bei denen der Stpfl. Kontoinhaber oder Berechtigter ist! Die Daten beinhalten Kontonummer, Bank, Eröffnungsdatum. Die Daten enthalten weder Kontostände, Zinsgutschriften oder gar Kontobewegungen! Leute, wir sind in Deutschland und nicht in Italien!

Bei dem genannten Sachverhalt ist ein Kontenabruf genauso sinnvoll wie eine Banane! Dann schon eher bei Weigerung ungeschwärzte Auszüge vorzulegen die Belege direkt nach §93 Abs.1 AO bei der Bank anfordern! Macht man aber logischer Weise lieber erst im Strafverfahren!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PeterTreter
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, dann lasse ich es ungeschwärzt und arrangiere mich damit, dass ich damit auch Privates preisgebe.

Danke für die vielen hilfreichen Antworten!

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