Hallo liebe Forengemeinde,
ich bin selbstständig tätig (Freiberufler) und hätte eine Frage zu vom Finanzamt eingeforderterten Kontoauszügen,
entweder
1. durch eine "normale" Anforderung
2. im Rahmen einer Außenprüfung
- da ich privat und geschäftlich dasselbe Konto benutze, darf ich denn Ausgaben komplett schwärzen (außer den Beitrag)? Einnahmen sollen natürlich unverändert stehen bleiben ebenso wie für das FA relevante Ausgaben, das ist klar.
Neben alltäglichen Einkäufen wären dort u. a. auch Mitgliedsbeiträgen für politische Organisationen und was etwas peinlich ist auch Zahlungen für pornografische Angebote zu sehen. Letztere gestalten das zwar so, dass man den Bezug durch dem Empfänger nicht unbedingt erkennt, aber dennoch würde ich das lieber für mich behalten.
Alles was fürs FA relevant ist würde natürlich nicht geschwärzt, ich möchte ja nichts steuerrelevantes verbergen.
-- Editiert von User am 29. August 2022 21:03
Kontoauszüge FInanzamt
In beiden Fällen ist die Anforderung zulässig (§ 91 bzw. § 201 AO).
Sie können versuchen, zunächst Ausgaben, die ausschließlich privat waren, zunächst zu schwärzen. Grds. hätte das FA m.E. aber Anspruch auf die vollständige Vorlage.
Zitatwas etwas peinlich ist auch Zahlungen für pornografische Angebote :
Nö, wieso? Wir haben 2022.
Zitat- da ich privat und geschäftlich dasselbe Konto benutze, darf ich denn Ausgaben komplett schwärzen (außer den Beitrag)? :
Ich sehe da 2 Probleme:
1. auf den üblichen gedruckten Kontoauszügen kann man zwar mit einem Edding drüber gehen, unter bestimmten Umständen kann man das aber wieder sehen.
2. Es sind Originale die man verändert - wenn das FA dann die angeschwärzten Originale sehen will ... Und mit Kopien kann man ja auch nicht legal arbeiten.
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Ich persönlich würde die ungeschwärzt übersenden.
M.E. sind geschwärzte Auszüge - sofern es nicht um den Beleg konkreter Zahlungen geht - eine Einladung für einen (dann damit begründeten) Kontenabruf bei der Bafin und das wird dann eher umfangreicher.
Persönlich bin ich zudem der Meinung, wenn man die Konten nicht trennen möchte, ist das eben Teil des daraus resultierenden Risikos.
ZitatM.E. sind geschwärzte Auszüge - sofern es nicht um den Beleg konkreter Zahlungen geht - eine Einladung für einen (dann damit begründeten) Kontenabruf bei der Bafin und das wird dann eher umfangreicher. :
Grundsätzlich dürfte vorher der Stpfl. nochmals kontaktiert werden.
ZitatPersönlich bin ich zudem der Meinung, wenn man die Konten nicht trennen möchte, ist das eben Teil des daraus resultierenden Risikos. :
Isso!
Die Kontoauszüge sind grundsätzlich ungeschwärzt vorzulegen, da es sich -auch in Bezug auf private Kontobewegungen!- um betriebliche Unterlagen handelt. Geschwärzte Kontoeingänge würde praktisch automatisch zu einer Schätzung führen, bei Kontoabgängen, die NICHT als BA geltend gemacht werden, ist das FA sicher eher schmerzfrei, da sich die Ermittlungspflicht zu Gunsten des Stpfl. durch die fehlende Mitwirkung des Stpfl. auf null reduziert.
Ich kann dich beruhigen, auch das unterliegt dem Steuergeheimnis! Wenn ich all das, was ich in den letzten 25 Jahren in Buchhaltungen u.a. gesehen habe zu einem Buch machen würde, dann wäre das hoch interessant und spaßig! Ich kann dich aber insoweit beruhigen, dass interessiert im FA keine alte Sau!Zitatauch Mitgliedsbeiträgen für politische Organisationen und was etwas peinlich ist auch Zahlungen für pornografische Angebote zu sehen. :
Ach mein Gott! Der alte Irrglaube über den Kontenabruf!ZitatM.E. sind geschwärzte Auszüge - sofern es nicht um den Beleg konkreter Zahlungen geht - eine Einladung für einen (dann damit begründeten) Kontenabruf bei der Bafin und das wird dann eher umfangreicher. :
Bei einem Kontenabruf liefert die BaFin alle Konten, bei denen der Stpfl. Kontoinhaber oder Berechtigter ist! Die Daten beinhalten Kontonummer, Bank, Eröffnungsdatum. Die Daten enthalten weder Kontostände, Zinsgutschriften oder gar Kontobewegungen! Leute, wir sind in Deutschland und nicht in Italien!
Bei dem genannten Sachverhalt ist ein Kontenabruf genauso sinnvoll wie eine Banane! Dann schon eher bei Weigerung ungeschwärzte Auszüge vorzulegen die Belege direkt nach §93 Abs.1 AO bei der Bank anfordern! Macht man aber logischer Weise lieber erst im Strafverfahren!
taxpert
Alles klar, dann lasse ich es ungeschwärzt und arrangiere mich damit, dass ich damit auch Privates preisgebe.
Danke für die vielen hilfreichen Antworten!
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