Guten Tag,
Ich bin ledig, habe Steuerklasse 1 und habe nie eine Steuererklärung eingereicht.
Da ich in diesem Jahr 2020 die Kurzarbeit (7 Monate) hatte, bin ich verpflichtet eine an Finanzamt abzugeben.
Dabei ist mir aufgefallen, dass ich in Jahr 2016 auch 2 Monate Kurzarbeit hatte, aber ich wusste nichts über die Pflichtregeln für die Steuererklärung bei der Erhalten von Kurzarbeitergeld. Also habe damals keine Steuererklärung eingereicht.
Von Finanzamt habe ich auch nie ein Schreiben bekommen.
Welche Folgen hat es jetzt für mich?
Womit muss ich in der Situation rechnen?
Mfg Kathi
Kurzarbeit - Steuererklärung nicht abgegeben
Wenn Sie jetzt eine abgeben, könnte ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei erstmaliger Verspätung aber tendenziell nicht.
Sollte das FA Kenntnis vom Erhalt des KUG erhalten, bevor Sie eine Steuererklärung abgeben und es zu einer Nachzahlung kommen, kann ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden. Nicht, wenn Sie eine vollständige Erklärung einreichen.
Für eine Nachzahlung oder Erstattung werden aber im jedem Fall Zinsen entstehen.
Also ich muss jetzt auf jeden Fall die Steuererklärungen für Jahre 2016 und 2020 machen. Richtig?
Ich denke nicht, dass es damals im Jahr 2016 zu Nachzahlung gekommen wäre, da ich außer meinem Lohn keine andere Einkünfte hatte und alle Steuer wurden automatisch von Brutto abgezogen. Eventuell hätte ich damals sogar Erstattung von Finanzamt bekommen sollte.
Soll ich aber doch wegen die Verspätung eine Strafe zahlen?
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ZitatAlso ich muss jetzt auf jeden Fall die Steuererklärungen für Jahre 2016 und 2020 machen. Richtig? :
Jedenfalls besteht die Pflicht.
ZitatIch denke nicht, dass es damals im Jahr 2016 zu Nachzahlung gekommen wäre, da ich außer meinem Lohn keine andere Einkünfte hatte :
Kurzarbeitergeld???
ZitatEventuell hätte ich damals sogar Erstattung von Finanzamt bekommen sollte. :
Das kann trotzdem möglich sein.
ZitatSoll ich aber doch wegen die Verspätung eine Strafe zahlen? :
Wie bitte?
Wahrscheinlich erhältst Du für 2016 eine Erstattung und die wird auch noch gut verzinst.
Ob für die verspätete Abgabe eine Strafe verhängt wird, liegt im Ermessen des Bearbeiters.
Im Falle einer Erstattung wurde m. W. nach höchst selten ein Verspätungszuschlag gefordert. Insofern: Einfach einreichen und sich über die Erstattung plus Zinsen freuen...
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