Hallo zusammen,
Befinde mich in einer sehr angespannten, emotionalen und ängstlichen Situation.
Über Google bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe hier weiß jemand Rat bzw. kann die Situation einschätzen.
Ich bin mir der Taten bewusst und bereue diese zutiefst, deshalb bitte sachlich bleiben. Der Rest ist schon schlimm genug.
Ich fange mal an:
Ich habe von 2011 bis 2014 das Unternehmen Hermes mit gefälschten Paketen und fingiert geschriebenen Rechnungen in insgesamt 9 Taten um 8200,-€ betrogen. Ich habe die Adressdaten der Pakete so verändert, dass Sie niemals da ankamen wo sie laut Versandauftrag hätten ankommen sollen. Wie genau möchte ich nicht erläutern. Dann habe ich die Sendungen als Verlust gemeldet und mit fingierten Rechnungen Hermes über den tatsächlichen Inhalt getäuscht.
Wie gesagt bis 2014. Ende 2014 kam dann das was kommen musste, eine Vorladung zur Polizei wegen Vernehmung als Verdächtiger etc. Etc.
Ich habe mich über einen Anwalt verteidigt und die Taten vollumfänglich eingeräumt. Das Resultat war im März 2015 ein Strafbefehl über 12 Monate Gefängnis ausgesetzt auf 3 Jahre Bewährung und als Auflage das Zahlen einer Summe von 3.000€ an die Staatskasse und ich müsse jede eventuelle Wohnsitzänderung unverzüglich melden.
Die 3.000,- habe ich über einen Bankkredit sofort bezahlt obwohl ich dies in 15 Raten hätte tun können.
Im Juni 2015 meldete sich dann Hermes und wollte das Geld zurück bzw. Drohte mit dem Zivilverfahren diesbezüglich. Also habe ich den Kredit aufgestockt und die Summe ebenfalls beglichen. Ich wollte das einfach alles nur beendet Wissen und habe mir seit 12/2014 nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Das dachte ich jedenfalls
Jetzt kommt der absolute Supergau.... Den ich einfach. Ich auf dem Schirm hatte und, auch aus Scharm, nicht besprochen hatte.
Von 2010 bis 2015 hatte ich ein Nebengewerbe. Hier habe ich entsprechende Steuererklärungen etc. Abgegeben. Auf Grund einer anonymen Anzeige (ich gehe davon aus , dass es meine inzwischen geschiedene Frau war). Habe ich seit 2016 eine Betriebsprüfung. Eigentlich nichts schlimmes, dachte ich aber wie gesagt, der supergau....
Ich habe am Montag im Abschlußgespräch der Betriebsprüfung ein Schreiben der Steuerfahndung Hamm überreicht bekommen. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Ich hätte die von mir fingierten Rechnungen im Rahmen eines Paragraphen 14c bei der Umsatzsteuer angeben müssen. Da ich die Umsatzsteuererklärung für 2014 erst im Mai 2015 abgegeben habe und hier die fingierten Rechnungen die ich 2014 für Hermes „mißbraucht" habe nicht angegeben habe, habe ich in der Bewährungszeit eine erneute Straftat begangen so der Steuerfahnder. Woher dieser auch immer überhaupt von alledem weiß ( ob es die Exfrau war).
Ich bin also voller Panik raus beim Steuerberater und zu meinem Anwalt. Ich habe es ihm genauso erzählt wie ich es empfinde, ja ich habe ******* gebaut und dafür eine Strafe erhalten und den Schaden wieder gutgemacht. Und weil ich mit meinem Steuerberater nIcht besprochen hatte, ich habe da noch ein Paar Rechnungen geschrieben mit denen ich Hermes betrogen habe. Soll ich jetzt abgesehen von der Nachzahlung der Umsatzsteuer ( für Rechnungen die es eigentlich nie gab und die in meinen Augen durch Rückzahlungen der Summen nichtig sind) sogar doch noch durch Bewährungswiderruf ins Gefängnis????
Mein Anwalt meinte ganz lässig, wir warten erstmal auf die Akteneinsicht.... Ja der hat gut reden... Mir geht es richtig richtig sch....
Bewährungswiderruf für eine Tat ohne die eigentlich die erste Tat gar. Ich geklappt hätte.
Angst vor neuer Strafe bzw. vor Bewährungswiderruf
Zitat:Soll ich jetzt [...] sogar doch noch durch Bewährungswiderruf ins Gefängnis????
Das weiß aktuell noch niemand.
Zitat:Mein Anwalt meinte ganz lässig, wir warten erstmal auf die Akteneinsicht.... Ja der hat gut reden...
Vor allem hat er Recht. Ohne Akteneinsicht geht gar nichts. Dann bleibt abzuwarten ob es zu einer Anklage und zu einer Verurteilung kommt (oder ggf. zu einer Einstellung nach § 154 StPO ). Ohne Verurteilung ist ein Widerruf eh kein Thema und auch mit mit Verurteilung muss die Bewährung nicht zwingend widerrufen werden.
Hmm.. okay... Aber rein theoretisch könnte es wirklich passieren dass ich wegen dem nicht benennen der Rechnungen (die ja die Straftat erst ermöglicht haben) einen Bewährungswiderruf bekommen könnte.
Kann man abschätzen wie wahrscheinlich das wäre?
Nicht dass hier der Falsche Schluß gezogen wird. Ich habe die Sch... mit Hermes gemacht und bin dafür zu Recht verurteilt worden. Dass ich im Nachgang, mit meinem Steuerberater nicht wirklich besprochen habe, dass ich gefälschte Rechnungen in den Umlauf gebracht habe, damit dieser mich dahin gehend berät, dass die in einer Umsatzsteuererklärung angegeben werden müssen. Sorry! Da habe ich mir zu keinem Zeitpunkt Gedanken drüber gemacht.
Das ich letztenendlich dann wegen diesem Fehler dann durch einen Bewährungswiderruf doch noch für eine Tat, für die ich eigentlich bestraft wurde und sogar die Bewährungszeit fast rum habe doch noch in das Gefängnis kommen kann...
Noch mal sorry... das macht mich richtig fertig!
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Zitat:Hmm.. okay... Aber rein theoretisch könnte es wirklich passieren dass ich wegen dem nicht benennen der Rechnungen (die ja die Straftat erst ermöglicht haben) einen Bewährungswiderruf bekommen könnte.
Ja, im schlechtesten aller denkbar schlechten Fälle wäre das theoretisch denkbar.
Zitat:Kann man abschätzen wie wahrscheinlich das wäre?
Nein, derzeit noch nicht.
Ich lehne mich aber dennoch mal so weit aus dem Fenster zu sagen: Eher unwahrscheinlich.
Okay. Also abwarten.
Vielleicht darf ich zu meinem Verständnis nochmal etwas fragen:
Also jetzt nehmen wir einmal an dass dieser Steuerfahnder die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergibt. Es geht hier immerhin um eine Umsatzsteuerhinterziehung von ca. 3.000 €. Und der Steuerfahnder hat mir im beisein des Steuerberaters gesagt, dass ich ein ganz ganz schlimmer Finger wäre und ich für so etwas einfach in den Knast (wort wörtlich) gehöre. Also wird er die Sache weitergeben.
Dann prüft die Staatsanwaltschaft ob hier Klage erhoben werden würde etc.
Ich bin jetzt kein Steuerfachanwalt o.ä. aber ich würde behaupten, dass wenn es zu einer Anklage käme hier ja bei einem Betrag von 3.000€ im Normalfall eher eine Geldstrafe oder höchstens eine strafe zur Bewährung rauskommen würde.
Erst wenn hier ein Urteil rechtskräftig werden würde, dann würde es eventuell zu einem Verfahren bezüglich des Bewährungswiderrufes kommen oder? Der dann zuständige Richter, hat der dann einen kompletten Überblick über den ganzen Sachverhalt oder bekommt der nach Schema F nur eine Mitteilung da ist Person A wegen irgendwas mal verurteilt worden und ist wegen einer weiteren Straftat erneut, in der Bewährungszeit, straffällig geworden.
Frage deshalb, weil ich bei einem gesunden Menschenverstand davon ausgehen würde, wenn der zuständige Richter im Bewährungswiderrufsverfahren alles weiß es anders einschätz als einer der nur weiß neue Straftat.
Ferner würde mich interessieren, was passiert denn mit meiner Bewährung die eigentlich am 15.03.2018 enden würde. Endet die wirklich bis dahin, falls bis dato keine neue Anklage stattfindet ?
Hört sich jetzt vielleicht auch wieder dämlich an, aber wenn die Bewährung am 15.03.2018 endet und das neue Verfahren erst im Juni 2018 stattfinden würde, da wäre eigentlich die Bewährung vorbei und im schlimmsten Fall würde ich dann nachträglich doch noch ins Gefängnis müssen oder wäre ein Gericht eher dazu geneigt, wenn im neuen Verfahren lediglich eine Geldstrafe etc. rauskommt, dass gar nichts weiter passiert, da eigentlich alles andere schon "abgegolten"?
Es tut mir leid wenn ich damit nerve aber ich kann mit der ganzen Sache nicht wirklich umgehen. Hatte mir (bin 40 Jahre alt) bis dato nie etwas zu schulden kommen lassen und habe mich auf Grund privater Probleme zu dem "schei..." hinreißen lassen. Der Strafbefehl 2015 hat mir richtig einen Ruck versetzt und ich, so lächerlich sich das anhört, halte mich seitdem sogar zu 150% an die STVO von allem anderen gar nicht erst zu reden. Und jetzt habe ich die Bewährung fast rum, mein Leben richtig im Griff, sozial und beruflich alles in Butter. Alles abbezahlt und wegen einer Nichtabgabe der Umsatzsteuer von GEFÄLSCHTEN gar nicht wirklich existierenden Rechnungen die ich für die erste Tat einfach mißbraucht habe (Noch nicht mal auf meinem gewerblichen Rechnungspapier, sondern komplett erdachte Rechnungen) holt mich wieder alles ein und es droht mir sogar Gefängnis ;-(
Trotzdem erstmal Danke für die Antworten hier.
-- Editiert von WasSollWerden am 20.10.2017 17:11
Endet die wirklich bis dahin, falls bis dato keine neue Anklage stattfindet ? Ja, aber die Strafe wird nicht erlassen, weil erst der Ausgang des neuen Verfahrens abzuwarten ist.
Das heißt, dass das neue Ermittlungsverfahren definitv dem Gericht der ersten Strafe mitgeteilt wird und dieses getrost abwartet.
Heißt weiter, der Anwalt brauch im März gar nicht erst den Erlass beim zuständigen ersten Gericht anfragen und heißt weiter obwohl eigentlich die erste Strafe verbüßt wäre kann diese wegen einer falschen Umsatzsteuererklärung doch noch komplett wieder zum tragen kommen. Würde weiter bedeuten, dass ich bei einer Verurteilung wegen der neuen Tat zu einer Geldstrafe dann trotzdem, wegen dem Widerruf, zusätzlich noch 1 Jahr ins Gefängnis müßte und meine Existenz etc. verliere....
Kann hier vielleicht keiner nachvollziehen, da ich eigentlich selber Schuld bin aber SUPER!!! JACKPOT!
Der Steuerfahnder gibt die Akte nicht an die Staatsanwaltschaft ab. Die Finanzämter haben so etwas wie eine "eigene Staatsanwaltschaft", die sogenannten Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra). Die BuStra kann, genau wie die StA, Strafbefehle erlassen oder die Strafsache nach § 153 a StPO
gegen eine Geldauflage einstellen.
Eine Einstellung gegen Auflagen ist bei einem Betrag von 3.000 € wohl das Wahrscheinlichste, wenn du die hinterzogenen Steuern schnellstmöglich bezahlst (also, sobald darüber ein Bescheid vom Finanzamt da ist). Mit der Einstellung gilt man nicht als vorbestraft, die Einstellung wirkt sich auch nicht auf die Bewährung aus.
Bedenke: Dem Finanzamt ist es lieber, Geld zu bekommen, als Kosten für die Allgemeinheit zu verursachen, indem jemand inhaftiert wird.
Also ich bin wie gesagt absoluter Laie und kann das alles weder beurteilen noch einschätzen. Fakt ist, dass der Steuerfahnder folgendes wort wörtlich gesagt hat:
"Da haben wir ja mal ein richtiges Früchten erwischt. Ich denke Sie wissen das Sie eigentlich im Knast sein müßten und da gehören sie nicht nur hin, sondern werden dort jetzt auch hinkommen oder muss ich noch betonen, dass sich Ihre neue Tat auf die Bewährung auswirken wird. Da wir hier ja nicht nur von Umsatzsteuerhinterziehung, sondern von der Verwendung gefälschter Rechnungen reden, muss ich die Sachlage wegen Urkundenfälschung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Das Wasser steht Ihnen bis zum Hals"
Wie gesagt, habe keinerlei Ahnung was hier alles richtig oder falsch ist. Mir ist erstens der Stift richtig aus dem Po gekommen und zweitens hat er ja Recht. Ich habe damals wegen Hermes die Rechnungen gefälscht um Geld zu ergaunern. Und natürlich habe ich diese gefälschten Rechnungen nicht noch bei einer Umsatzsteuererklärung mit angegeben. Ehrlich gesagt erschließt sich mir auch jetzt noch nicht der sinn, dass ich Rechnungen die die angebliche Firma gar nicht ausgestellt hat irgendwo angeben soll. Aber laut diesem verfluchtem §14c ist wohl jeder der eine Rechnung egal welcher Art in den umlauf bringt für die Abführung der Umsatzsteuer zuständig.
Ich würde sogar drauf wetten, dass wenn ich die gefälschten Rechnungen beigefügt hätte ich bei einer eventuellen Querprüfung etc. dann auch ein Strafverfahren anhängig hätte weil ich mit gefälschten Rechnungen die Umsatzsteuer schmälern wollte. Mir erschließt sich nämlich nach wie vor nicht wie ich diese gefälschten Rechnungen hätte deklaieren sollen, selbst wenn ich gewußt hätte dass ich es hätte tun müssen.
Hätte ich die Rechnung mit Edding versehen sollen, Achtung gefälscht, aber wegen 14c bitte berücksichtigen ?
Im übrigen hat das Finanzamt bzw. die Steuerfahnung natürlich auch die anderen Rechnungen die ich verwendet habe "angemerkt". Aber die sind nicht ganz so schlimm meinte der Fahnder weil ja nur die aus 2014 relevant sind, da ich die Meldung für 2014 in der Bewährung getätigt habe.
Im übrigen ist es vielleicht auch nur ein Zufall aber die anonyme Anzeige ist bereits im Januar 2015, also vor dem Urtei bei der Steuerfahndung eingegangen.
Ich sage ja, es ist der superjackpot!
und heißt weiter obwohl eigentlich die erste Strafe verbüßt wäre Nö, die ist nicht verbüßt - deswegen steht sie ja noch im Raum. Und ansonsten würde ich mir Sorgen machen, WENN die Bewährung ernsthaft widerrufen wird - und auch dann können Sie noch dagegen vor das Landgericht ziehen. Sie tun hier immer so, als wäre es schon soweit - ziemlich ungesunde Einstellung...
Zitat:Erst wenn hier ein Urteil rechtskräftig werden würde, dann würde es eventuell zu einem Verfahren bezüglich des Bewährungswiderrufes kommen oder?
Der dann zuständige Richter, hat der dann einen kompletten Überblick über den ganzen Sachverhalt oder bekommt der nach Schema F nur eine Mitteilung da ist Person A wegen irgendwas mal verurteilt worden und ist wegen einer weiteren Straftat erneut, in der Bewährungszeit, straffällig geworden.
Frage 1: Ja
Frage 2: Ersteres
Zitat:Ferner würde mich interessieren, was passiert denn mit meiner Bewährung die eigentlich am 15.03.2018 enden würde. Endet die wirklich bis dahin, falls bis dato keine neue Anklage stattfindet ?
Siehe mümmel... Die Bewährungszeit endet zwar (erst mal) aber es findet kein Straferlass statt.
Zitat:Hört sich jetzt vielleicht auch wieder dämlich an, aber wenn die Bewährung am 15.03.2018 endet und das neue Verfahren erst im Juni 2018 stattfinden würde, da wäre eigentlich die Bewährung vorbei
Ja wäre sie. Ändert ja aber nichts daran, dass die Straftat innerhalb der Bewährungszeit lag. Und darauf kommt es an.
Zitat:wenn im neuen Verfahren lediglich eine Geldstrafe etc. rauskommt,
Wenn im neuen Verfahren eine Geldstrafe herauskommt, wird die Bewährung zieml. sicher nicht widerrufen.
Zitat:Das heißt, dass das neue Ermittlungsverfahren definitv dem Gericht der ersten Strafe mitgeteilt wird und dieses getrost abwartet.
ja
Zitat:Heißt weiter, der Anwalt brauch im März gar nicht erst den Erlass beim zuständigen ersten Gericht anfragen
Das braucht er so oder so nicht, da diese Entscheidung vom Amts wegen ergeht.
Zitat:Kann hier vielleicht keiner nachvollziehen, da ich eigentlich selber Schuld bin aber SUPER!!! JACKPOT!
Es ist nicht wirklich zielführend sich mit aller Gewalt den denkbar schlechtesten Ausgang einer Sache einzureden.
Hallo Mümmel,
ich schreibe sie einfach mal persönlich an. Was heißt hier ungesunde Einstellung? Es ist nicht persönlich gemeint aber können Sie sich wirklich in eine situation hineinversetzen? Wir müssen nicht darüber debatieren wie hirnrissig meine Idee hinsichtlich Hermes war.
Dafür habe ich einen auf den Sack bekommen und zu dem ursprünglichen, momentanen Gewinn eine Strafe in Form Freiheitsentzug auf Bewährung erhalten und zusätzlich die Summe plus Zinsen plus die zusätzliche Geldstrafe entrichtet. Das war alles 2015 und hat nicht nur familiär, sondern auch beruflich ganz schönen Wirbel verursacht (um es mal neutral zu umschreiben).
Seit dem sind nun 2,5 Jahre vergangen in dem ich mich mehr als positiv entwickelt habe. Ja ich habe meinem Steuerberater nicht erzählt dass ich Rechnungen gefälscht habe und Hermes betrogen habe. Ich bin mir nicht mal sicher ob mein Steuerberater, selbst wenn ich ihm das erzählt hätte, gewußt hätte das er das irgendwo hätte angeben müssen- PUNKT.
Und na klar haben alle jetzt gut reden, Entspann Dich, dafür wird Dich keienr einsperren, abwarten wird schon werden, wir warten erstmal auf Akteneinsicht oder im Notfall geht es halt in die nächste Instanz etc.
Es muss erstens auch alles finanziert werden, der Anwalt etc. (nachdem ich alles andere per Ratenkredit begleichen konnte ist hier nicht gerade viel Spielraum). zweitens nutzt mir das alles nichts wenn ich dann zu den ganzen Kosten, erstatteten Summen und Rechtsanwaltskosten ganz am Ende der ganzen Ktte das nachsehen habe und doch noch für 12 Monate ins Gefägnis muss.
Ich weiß nicht ob Sie das nicht verstehen wollen oder können - Men Leben ist seitdem Urteil absolut stabil. Job, Familie, neue Frau etc.
Ich bin nicht nach einer Verurteilung her gegangen und habe WISSENTLICH eine neue Straftat begangen oder eine Oma überfallen etc. etc.
Mein Anwalt hat mir damals gesagt ich bräuchte mir keinerlei Sorgen machen wenn mal etwas an Fahrlässigkeitsvergehen im Straßenverkehr etc. vorfallen würde. Das könnte man auch während der Bewährung zu 98% regeln...
Stimmt ist ja diesmal auch nichts mit dem Straßenverkehr ich habe lediglich NICHT GEWUßT, dass ich die 2014 benutzten, GEFÄLSCHTEN Rechnungen in einer Erklärung, wie auch immer die hätte aussehen sollen beim zuständigen Finanzamt hätte melden müssen um zu der Summe, die ich bereits zurückgezahlt habe noch 19% Umsatzsteuer an den Staat zu entrichten!
Und Sie fragen sich in solche einer, in meinen Augen völlig abstrakten Konstellation, wieso ich mir sorgen mache?
Es ist nicht persönlich gemeint aber können Sie sich wirklich in eine situation hineinversetzen? Nö, in Leute, die sich unbedingt in worst-case-sceanrios reinsteigern müssen, kann ich mich in der Tat nicht hineinversetzen.
Ich weiß nicht ob Sie das nicht verstehen wollen oder können - Men Leben ist seitdem Urteil absolut stabil. Job, Familie, neue Frau etc. Ja und? Deswegen müssen Sie trotzdem nicht immer vom denkbar schlimmsten Szenario ausgehen.
Und Sie fragen sich in solche einer, in meinen Augen völlig abstrakten Konstellation, wieso ich mir sorgen mache? Nö - ich habe Ihnen bloß einen Rat gegeben. Aber wenn Sie lieber Panik schieben, dann machen Sie das halt...
Heißt auf Deutsch - Sie an meiner Stelle wären zuversichtlich, dass das nochmal alles gut wird?
So zieml. jeder strafrechtliche Praktiker wäre das ...
Nur kann man eben nicht die 100%ige Garantie geben, die hier offenbar gewünscht ist, schon gar nicht -ich wiederhole mich- zum jetzigen Zeitpunkt.
Wegen welcher Straftat ist man damals eigentlich verurteilt worden? Ich nehme mal an, Betrug. Könnte es sein, dass in dem damaligen Urteil die Urkundenfälschung bereits mitbestraft war? Das Zauberwort lautet hier "Strafklageverbrauch". Dann würde der Staatsanwalt nur müde mit der Schulter zucken und das Verfahren einstellen, denn man kann nicht zweimal für dieselbe Tat bestraft werden.
Steuerstraftaten, wie gesagt, bekommt die StA oft gar nicht zu Gesicht, das übernimmt die BuStra.
ZitatHeißt auf Deutsch - Sie an meiner Stelle wären zuversichtlich, dass das nochmal alles gut wird? :
Ich wäre zuversichtlich, dass die Bewährung nicht aufgehoben wird. Den Ausgang des Steuerverfahrens wird man abwarten müssen.
Also die Urkundenfälschung wurde meinerseits im Anwaltsschreiben an die Staatsanwaltschaft eingeräumt. Im Strafbefehl / Urteil wird davon aber nichts mehr erwähnt. Da ging es nur um gewerbsmäßigen Betrug.
Wie gesagt - bin Laie und voller Angst. Wenn Sie alle das so,schreiben mit ruhig bleiben und Zuversicht kann ich nur versuchen Ihnen zu glauben... aber es gibt ja immer dieses Sprichwort mit Recht haben und auf hoher See.....
ZitatAlso die Urkundenfälschung wurde meinerseits im Anwaltsschreiben an die Staatsanwaltschaft eingeräumt. Im Strafbefehl / Urteil wird davon aber nichts mehr erwähnt. Da ging es nur um gewerbsmäßigen Betrug. :
Dann ist von Strafklageverbrauch auszugehen. Der Staatsanwalt schaut natürlich in die damaligen Akten und muss alles, was zu Gunsten des Beschuldigten spricht, ebenfalls berücksichtigen.
Zitat... aber es gibt ja immer dieses Sprichwort mit Recht haben und auf hoher See..... :
Das sind zwei verschiedene Sprichworte:
1. Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Ding.
2. Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.
Letzteres sind wir immer, unser Leben lang. Und diese Hand ist nicht strafend oder schlagend, sondern liebevoll und tragend, so meine Meinung.
-- Editiert von so475670-44 am 21.10.2017 00:04
Zitat:Dann ist von Strafklageverbrauch auszugehen.
Warum?
Ihm wird ja nicht Urkundenfälschung als solches vorgeworfen (aktuell), sondern ein Steuerstrafdelikt. Ich vermute dahingehend, dass er die Erlöse aus den Betrügereien hätte versteuern müssen (ist so, auch wenn es sich doof anhört, vgl. z.B. AG Bremen Urt. v. 19.01.2015, Az.: 87 Ls 700 Js 59980/13 ), dies aber nicht getan hat.
Müsste er dann nicht auch die Verluste - Rückzahlung, Anwaltskosten, ggf Strafe - steuermindernd angeben können?
Was ich nicht so ganz verstehe - die Rechnungen waren ja gefälscht und haben keinen tatsächlichen Handel wiedergegeben - handelt es sich damit dann überhaupt um Rechnungen, die man angeben hätte müssen (oder auch nur dürfen). Wäre es nicht eher strafbar, gefälschte Rechnungen in einer Buchführung anzugeben?
Zitat:Ihm wird ja nicht Urkundenfälschung als solches vorgeworfen (aktuell), sondern ein Steuerstrafdelikt.
In Beitrag #8 liest es sich aber so, als ob der zuständige Steuerfahnder zumindest angekündigt hat, ein Verfahren wegen Urkundenfälschung zu initiieren. Wegen der Urkundenfälschung dürfte aber in der Tat Strafklageverbrauch eingetreten sein.
Zitat:Ich vermute dahingehend, dass er die Erlöse aus den Betrügereien hätte versteuern müssen (ist so, auch wenn es sich doof anhört, vgl. z.B. AG Bremen Urt. v. 19.01.2015, Az.: 87 Ls 700 Js 59980/13 ), dies aber nicht getan hat.
Ich habe es so verstanden: Er hat Scheinrechnungen ausgestellt, um damit Hermes zu betuppen. Die Mehrwertsteuer, die auf den Scheinrechnungen ausgewiesen war, hat er aber nicht an das Finanzamt abgeführt.
@drkabo: Genauso habe ich es auch verstanden. Wegen 3.000 € Steuerhinterziehung macht die BuStra aber kein großes Fass auf, die erledigen das dann nach § 153 a StPO
(können sie selbst, ohne StA). Voraussetzung ist, dass der Stpfl von sich aus die fällige Steuer (steht im geänderten Bescheid) nachentrichtet. Bei einer Einstellung nach 153 a greift aber auch wiederum der Strafklageverbrauch, daher kommt eine Prüfung der Bewährungsauflagen wegen der Steuerhinterziehung nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Urkundenfälschung sind wir uns wohl einig, dass da Strafklageverbrauch eingetreten ist. Steuerprüfer müssen nun mal Angst machen, aber sie sind eben Steuerrechtler und keine Strafrechtler.
O.K., den Part in #8 hatte ich nicht gesehen.
@!!streetworker!!
ZitatIch vermute dahingehend, dass er die Erlöse aus den Betrügereien hätte versteuern müssen (ist so, auch wenn es sich doof anhört, vgl. z.B. AG Bremen Urt. v. 19.01.2015, Az.: :87 Ls 700 Js 59980/13 ), dies aber nicht getan hat.
Es war sogar gewerblicher Betrug, und dann sind die Einnahmen, "auch wenn es sich doof anhört" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern, so die h.M.
Übrigens "auch wenn es sich doof anhört", der Stpfl. kann die Rückzahlungen von USt im Jahr der Zahlung (hier wohl 2017) durchaus als Betriebsausgaben geltend machen, sofern er in den Streitjahren eine E/Ü-Rechnung abgegeben (nicht bilanziert) hat; nicht jedoch Strafzahlungen und die Anwaltskosten für das Strafverfahren. Das gilt sogar, wenn das Gewerbe nicht mehr besteht, dann sind es rückwirkende Kosten.
-- Editiert von so475670-44 am 21.10.2017 01:45
Zitat:Ich habe es so verstanden: Er hat Scheinrechnungen ausgestellt, um damit Hermes zu betuppen. Die Mehrwertsteuer, die auf den Scheinrechnungen ausgewiesen war, hat er aber nicht an das Finanzamt abgeführt.
Genaus darum geht es im Kern.
Und es hört sich in der Tat wirklich doof an, dass ich die Rückzahlung an Hermes, die ich bereits getätigt habe auch wieder als Ausgabe angeben kann.
Das heißt im umkehrschluß Das Finanzamt geht in dieser Sache eigentlich plus minus 0 aus, kassiert eine Zusatzeinnahme in Form einer Strafzahlungen o.ä. Meinerseits und ich habe zusätzlich ein Problem mit der Bewährung. So ein Sch..
-- Editiert von WasSollWerden am 21.10.2017 10:23
Zitat:Es war sogar gewerblicher Betrug, und dann sind die Einnahmen, "auch wenn es sich doof anhört" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern, so die h.M.
Das sagte ich ja ...

Also erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Ich hoffe das mein Anwalt die nächsten Tage mehr weiß oder akteneinsicht etc. erhält.
Würde mich auf jeden Fall wieder melden.
Schönen Sonntag.
Also ich war heute bei meinem Anwalt (Fachanwalt für Straf- und Steuerstrafrecht). Der hatte inzwischen eine Teilakteneinsicht.
Der Anwalt meint, dass das zwar alles nicht Sachen sind auf die man Stolz sein darf aber dass er davon ausgeht alles nochmal ohne Haftstrafe hinzubekommen.
Ganz ehrlich, ich hoffe hier kann mir jemand neutralen wie schlimm das jetzt wieder alles wird. Da die Thematik, die ich hier kurz schildern möchte, für mich Laien absolut verwirrend ist.
Also die Ausgangssituation ist ja bekannt. Seit März 2015 gibt es eine Haftstrafe auf Bewährung zu 3 Jahren.
Die Steuerfahndung ermittelt nunmehr in folgenden Punkten:
2010 unrichtige Angabe bei Angabe in der Einkommensteuererklärung für 2009 bezüglich eines häuslichen Arbeitszimmers Steuerschaden 500,- €
2012 und 2013 zwei Rechnungen die nach Ermittlung der Steuerfandung gefälscht sind und somit nicht zur Umsatsteuerverkürzung genutzt hätten werden dürfen. Steuerschaden 4500,- €
2012 bis 2014 mehrere Rechnungen die zum Betrug an Hermes genutzt wurden und nach § 14c hätten angegeben werden müssen. Steuerschaden 2012= 1800 2013= 1500 2014=1300,- €
Hier das Problem, dass die Erklärungen für 2014 erst in Mai 2015, also während der Bewährungszeit abgegeben wurde.
Gesamtsteuerschaden: 9600,- €
Mein Anwalt hat diesbezüglich gemeint, dass mein Steuerberater die Positionen, nach endgültiger Akteneinsicht, neu berechnen muss und ich dan ndie Fehlbeträge schnellstmöglich zahlen soll anschlißend müßten die Sachen jetzt in mehren Sichtweisen betrachtet werden und sollen entsprechend abgearbeitet werden:
1.Thema Arbeitszimmer. Hier kann man sich überlegen, nach Akteneinsicht ob wir dagegen vorgehen oder nicht. Das Them ist strafrechtlich verjährt und währe nur Steuertechnisch relevant.
2. Thema gefälschte Rechnungen. Hier muss man mal gucken was die Merkmale der gefälschten Rechnungen sein soll und wer gefälscht hat. Wenn hier herauskäme dass ich diese Rechnung wissentlich
Angefertig habe um die Umsatzsteuer zu verkürzen dann wird die Sachlage an die Staatsanwaltschaft übergeben und das ganze müßte im zuge des bereits erfolgten Verfahrens in einer Gesamtstrafenbildung abgegolten werden.
3. Thema 2012 und 2013 wie Thema 2 in Form einer Gesamtstrafenbildung falls Thema 2 bei der Staatsanwaltschaft landet (wegen der neuen Urkundenfälschung) andernfalls kann es auch direkt mit Thema 2 ohne Staatsanwaltschaft direkt bei der Steuerfahndung abgeurteilt werden.
Ja und dann bliebe nur noch Thema 4. Hier meint er dass es halt darauf ankommt ob irgendwas wegen Thema 2 und dann zwingend auch Thema 3 bei der Staatsanwaltschaft áuftaucht. Falls ja, dann, so ist er trotz dreifachen Fragen meinerseits, fest davon überzeugt, dass es bei dem Gesamtschaden von 9600,- € und dem Schaden in der Bewährung von 1300,- € und der zwingenden Zusammenhänge zwischen dem Urteil zu Hermes und dem, wie er sagt auch bei manchem Steuerberater nicht zu 100% richtig angewendeten, 14c nicht zu einem Bewährungswiderruf kommen wird. Zumal auch die weitere Sozialprognose und Straffreiheit in dieser speziellen Situation eine große Rolle spielen wird.
Wenn der Themenkomplex nach den Ermittlungen der Steuerfahndung nicht zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, der anwalt machte so Andeutungen dass er sich mit den Ermittlern verständigen möchte, was auch immer das wieder heißt, dann würde es sogar wesentlich unspektaulärer direkt von der Steuerfahndung abgeurteilt.
Also ich bin da wieder richtig schissig. Ich vertraue natürlich dem Anwalt bzw. Habe ich ja auch keiner andere Wahl aber hat er die Situation wohl wirklich richtig eingeschätzt. Wie sehen sie dass hier im Forum. Einige Sachen die der Anwalt so geschildert hat wurden so ähnlich hier ja auch schon erwähnt. Aber ich finde diesen ganzen Themenkomplex sehr sehr schwierig und nur verwirrend.
Sorry, wenn ich damit nochmal nerve aber es läst mir absolut keine Ruhe ;-(
Ich sehe das auch so wie der Anwalt. Die alten Sachen (von vor der Verurteilung) sind, soweit nicht verjährt, in eine nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Bewährungsfähig sind Strafen bis 2 Jahre. 12 Monate sind bereits verhängt. Bis 24 Monate ist also noch genug Platz um im bewährungsfähigen Bereich zu bleiben. Prognosetechnisch wird wird man sich der alten Prognose mehr oder weniger anschliessen müssen. Die hat sich ja durch Taten von "davor" nicht verändert. Nun gibt es die eine Tat "danach" auch noch.
Es sind zig Dinge denkbar, wie es weitergeht. Man könnte für die alten Sachen z.B. eine Bewährungsstrafe bis zum Anschlag (also 2 Jahre) verhängen und dafür die neue Sache nach § 154 StPO
einstellen.
Man könnte für die neue Sache eine Geldstrafe verhängen. Dann würde die Bewährung auch nicht widerrufen werden, im absoluten Regelfall. Gleiches gilt, wenn es für die neue Sache eine Freiheitssrafe zur Bewährung gibt.
Knast stünde hier -realistisch betrachtet- nur an, wenn entweder die zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (weil über 2 Jahre) und/oder für die neue Sache eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt würde. Und beides sehe ich hier nach wie vor nicht.
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