Bandendiebstahl Österreich

24. Februar 2004 Thema abonnieren
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tommx
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Bandendiebstahl Österreich

Nun hab ich das im österreichischen Strafgesetzbuch gefunden!

§ 130 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.*)

welche Kriterien müssen für einen solchen Bandendiebstahl erfüllt sein bzw. kann er bezüglich dem Beitrag "4facher Ladendiebstahl" Anwendung finden?




11 Antworten
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#1
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!!Streetworker!!
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Tja, daß ist in Österreich ja wirkl. etwas anders. Insbesondere der einfache Diebstahl (euer § 127, unser § 242) ist bei Euch nur mit max. 6 Monaten bedroht, bei uns mit max. 5 Jahren.

Dafür scheint der "Bandendiebstahl" (euer § 130, unser § 244) bei Euch "schneller" erfüllt zu sein, als bei uns (wenn ich mir Euren § 12 ansehe)

Für Euch könnte dann der erste Teil des § 130 in Frage kommen ("Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.")

Aber das ist zum einen halt nur meine Auffassung der Sache und daher ohne Gewähr, zum anderen sind die genannten Strafmaße eh belanglos, weil das Jugendgericht (zumindest bei uns) in keinster Weise an die Strafandrohungen des allg. Strafrechts gebunden ist.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
tommx
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Beginner
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es heißt ja "Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ..."

-Gewerbsmäßigkeit ist in unserem Fall ausgeschlossen und könnte uns auch nicht nachgewiesen werden.

-Und die "kriminelle Vereinigung" wird nach österreichischen StGB als eine Gruppe mit mehr als 2 Personen definiert!

als angesichts dieser Aspekte können danach auch nicht bestraft werden...

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#3
 Von 
tommx
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Beginner
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Hier ist das Exzerpt aus dem österr. StGB:

"§ 278 Kriminelle Vereinigung
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird."

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
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Ah, wieder etwas, was anderes ist. Die Definition, daß eine kriminelle Vereinigung aus mehr als 2 Personen bestehen muß, gibt es bei uns nicht (hab ich jedenfalls noch nie gehört).

Und Gewerbsmäßigkeit kann man wohl vorwerfen (heißt ja nicht, daß man schon ganz viele Taten begangen haben muß, sondern kann auch gegeben sein, wenn gewerbsmäßig angelegt, aber halt schnell erwischt) aber nicht nachweisen, da hast Du recht.

Von daher kommt wohl also nur euer § 127 in Frage.

Hast Du denn auch schon rausgefunden, wie es in Eurem Jugendrecht gehandhabt wird?

Kannst Du mit 18 noch nach Jugendrecht behandelt werden?

Ist Euer Jugendrecht an die Strafandrohungen Eures allg. Strafrechts gebunden?

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#5
 Von 
tommx
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ich 'hab nun mit dem Polizeibeamten telephoniert der, mich vor einer Woche nach der Aktion verhört hat: er meint dass wenn ich noch nie zuvor einen Diebstahls-Delikt hatte, dann wird auch nichts dabei rauskommen! Die sichergestellte Ware kann ich dann erst wenn es zum Staatsanwalt kommt begleichen. Wahrscheinlich eben in Form unseres ATA (bei euch ja TOA). Aber es kommt drauf an wie das Gericht es sieht...Gewerbsmäßigkeit sei auf jeden Fall erkennbar...aber das kann man uns ja nicht unterstellen (unterstellen schon aber eben nicht nachweisen)...können wir für "Erwerbsmäßigen Diebstahl" verurteilt werden wenn es nicht nachweisbar ist???

ich werde morgen auf jeden Fall mal einen Anwalt konsultieren.

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#6
 Von 
tommx
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Beginner
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Zu deinen Fragen: -->

""Hast Du denn auch schon rausgefunden, wie es in Eurem Jugendrecht gehandhabt wird?
Kannst Du mit 18 noch nach Jugendrecht behandelt werden?""

Dieser Bericht schildert die bürgerlich-rechtliche Altersgrenze in Österreich wohl am besten:

www.feel-alive.net/jugend.pdf


-- Editiert von tommx am 24.02.2004 19:57:16

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
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...können wir für "Erwerbsmäßigen Diebstahl" verurteilt werden wenn es nicht nachweisbar ist???

Naja, "gewebrsmäßig" ist relativ. Kommt drauf an, wie das Gericht es sieht. Man kann auch aufgrund von Indizien verurteilt werden (also ohne klare Beweise), aber ehrlich gesagt, denke ich nicht, daß man Euch wegen "gewerbsmäßigem Diebstahl" verurteilen wird.

Danke für den Bericht.

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"Gruß, Bob
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#8
 Von 
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begegnete man 2001 mit der Einführung einiger Sonderregeln für „junge Erwachsene“
(herabgesetzte Mindeststrafen, keine lebenslange Haftstrafe, Zuständigkeit der Jugendgerichte u.a.)
– bei grundsätzlicher Anwendung des Erwachsenenstrafrechtes.

Interessant, also seit 2001 erst. Bei uns ist das schon "ewig" so (min. seit 1980). Und bei Euch wird grundsätzlich das Erwachsenenrecht angewendet, nur halt in abgemilderter Form.

Bei uns trifft -wie schon gesagt- am Anfang der Sache das Gericht die Entscheidung Jugend- oder Erw. Recht, und wenn dann Jugendrecht rauskommt ist das Gericht absolut ungebunden in seinem Strafmaß, kann also auch für eine Tat, für die ein Erwachsener min. 2 jahre kriegne würde nur 2 Wochen Jugendarrest verhängen.

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"Gruß, Bob
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#9
 Von 
tommx
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in dem Text ist ja noch ein Satz recht interessant, und zwar im Punkt Diversion: "Wenn die Tat für Jugendliche nicht mit mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen, sofern keine anderen Maßnahmen notwendig scheinen um den/die Verdächtige/n von weiteren Straftaten abzuhalten." die frage ist nun ob mit "Jugendliche" auch "junge Erwachsene" gemeint sind. weil dann hätte ich ja eigentlich nichts mehr zu befürchten.

Das müsste dann ja genau dieser Paragraph sein:
"§ 42 Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und

3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."

Nur ob Punkt 3 bei mir gültig ist, bezweifle ich sehr *g*.

Aber wie dem auch sei, morgen zieh ich nen Anwalt zu Rate. das ist es mir schon wert! Ich werd dann selbstverständlich berichten...

-- Editiert von tommx am 24.02.2004 23:55:19

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
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Nee, soviel Glück wirst Du wohl nicht haben.

Also bei Euch werden "junge Erwachsene" dasselbe sein, wie bei uns "Heranwachsende" (also 18-20). Wenn bei uns "Jugendliche" steht, sind auch nur Jugendliche (unter 18) gemeint.

Aber in Österreich bist Du ja eh viel besser dran, denn Euer einfacher Diebstahl nach § 127 ist ja nur mit max. 6 Monaten bedroht, unserer nach § 242 mit bis zu 5 Jahren. Wahrscheinlich wirst Du eine Geldstrafe bekommen, was bei uns im Jugendrecht auch nicht möglich wäre

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
tommx
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 11x hilfreich)

mit der Geldstrafe könnte ich leben sofern es keine Eintragung im Strafregister nach sich zieht!

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