Beim schießen mit einem Luftgewehr erwischt worden

27. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Nick1987
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Beim schießen mit einem Luftgewehr erwischt worden

Hallo, bin heute mit nem freund an nem abgelegen Bauernhof mit meinem neuen Luftgewehr(7,49 Joule-also frei ab 18 ohne EWB) schießen gewesen.es ging definitiv keine Gefährding von personen aus, da sich im Umkreis von Mindestens 1000m kein haus oder weg befand.nur eine straße auf der wenige autos vorbei fuhren.aber in der schußbahn waren bis zum horizont nur felder.jedenfalls hat es keine 10 minuten gedauert bis die polizei mit mehreren wagen auftauchte.die waffe, munition und zielscheiben wurde sofort konfisziert und unsere personalien aufgenommen.
jetzt stelle ich mir die frage mit was für einer strafe ich rechnen muss, da ich meines wissen nicht gegen was waffengesetzt verstoßen habe.auch der polizist hat davon geredet, das falls für die waffe keine Besitzkarte notwendig ist, eine ordnungswidrigkeit ist in der öffentlichkeit mit dem gewehr zu schießen.nun würde ich gerne wissen ob einer von euch vielleicht weiss was auf mich zukommt.

Gruß Nick




40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Paparazzi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Unwissenheit schützt (leider) vor Strafe nicht !

Sowas ist eine recht sensible Angelegenheit.

Bestimmt seid ihr auch vernommen worden. Ist da irgendwas gefallen ? Ansonsten hätte ich die Polizei um Mitteilung der Rechtsgrundlage aufgefordert, denn auch die darf nur dann tätig werden, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt. Und auch die ist meiner Ansicht nach verpflichtet, die Rechtsgrundlage mitzuteilen. Am Besten schriftlich auffordern.

Ansonsten würde ich doch empfehlen, für die evtl. Vernehmung als auch bei einem evtl. Strafverfahren einen Rechtsbeistand zu nehmen. Für Bürger mit geringem Einkommen ist die Möglichkeit der Beratungshilfe vorgesehen.

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#2
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

Der Besitz von Luftgewehren ist zwar ohne Erwerbsberechtigung möglich, aber für das Führen auserhalb des befriedeten Besitzes ist erlaubnispflichtig. Dafür braucht man einen Waffenschein.

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#3
 Von 
Paparazzi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 11x hilfreich)

Tip:

Such dir jemand, der ein entsprechend großes Grundstück hat ... oder einen örtlichen Schützenverein etc.

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#4
 Von 
Nick1987
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

muss übernächstewoche zur aussage.ich bin 20 jahre alt und schüler.gilt be mir noch jungedstrafrecht?

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#5
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 253x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Nick1987
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

keine ahnung..sind durch die gegendgefahren um nen geeineten platz zum schießen zu finden wo niemand gefährdet wird...aber ein autofahrer von der straße hat wohl die polizei gerufen..wem die felder gehören weiss ich nicht..war auf jeden fall weit und breit kein haus in sicht

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#7
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Hi, ich empfehle einsichtig zu sein. Erklaere dem Richter die Sache, wenn Du sonst noch nicht aufgefallen bist, sind die Chancen gut, dass das Luftgewehr eingezogen wird und das Verfahren danach eingestellt wird. Das ganze ist nunmal ein Schusswaffengebrauch in der Oeffentlichkeit. Aber dann kannst Du ohne Eintrag ins Fuehrungszeugnis davonkommen. Schuetzenvereine fragen sowas inzwischen gern nach ;)
Lern draus und steck den finanziellen Verlust weg.

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" Kopf gut schütteln vor Gebrauch!"

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#8
 Von 
guest-12325.04.2010 12:31:35
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich sehe das alles ein klein wenig anders.

Ich finde hier (Zitat):
"Der Besitz von Luftgewehren ist zwar ohne Erwerbsberechtigung möglich, aber für das Führen auserhalb des befriedeten Besitzes ist erlaubnispflichtig. Dafür braucht man einen Waffenschein."

Womit sich nämlich die Frage stellen würde, wie ich denn das soeben gekaufte Luftgewehr vom Laden in die Wohnung verbringen kann, ohne gegen Gesetze zu verstoßen. :???:

Ich denke der bereits ergangene Hinweis, sich die Rechtsverletzung bezeichnen zu lassen, ist richtig. Und ich glaube auch nicht dass es zu einer wirklichen Strafverfolgung kommen wird, wenn eine Gefährdung absolut ausgeschlossen war. Man wird schon genau darlegen müssen, welches Rechtsgut verletzt und welche konkrete Gefahr für wen ausgegangen sein soll.

LG
Rocky2008

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"http://strafvollzug.plusboard.de/"

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#9
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Falsch. Der Transport vom/zum befriedeten Besitz, bei dem die Waffe nicht 'in wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann', soll heissen *irgendwie* gesichert, sei es mit Schloss oder so und getrennt von der Munition, ist kein Fuehren. Das gilt also fuer Kauf/Umzug/Weg zum Schiesstand oder zur Reparatur...

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#10
 Von 
guest-12325.04.2010 12:31:35
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 7x hilfreich)

Nun ... wieder was gelernt *zwinker.
Also muss der Transport zum Schießplatz nicht zwingend als "führen" bezeichnet werden ... auch wenn der Schießplatz ein riesiges Feld war. Bliebe lediglich die Frage, ob hier eine Ordnungwidrigkeit oder gar Straftat vorliegt, wenn - wie hier beschrieben wurde - nie im Leben eine Gefahr für dritte auging. Nur weil keine vier Wände um die Jungs herum waren muss noch längst keine Gefahr für andere ausgehen. ... hmmm naja ... denke ich jedenfalls mal so. *zwinker

LG
Rocky2008

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#11
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Ist leider eine reine Formalie. Selbst wenn er vorne aufs Luftgewehr einen vollkommen verschlossenen Stahlzylinder aufgeschraubt haette, so dass das Projektil ueberhaupt nicht wirklich zum Fliegen kommt, ist und bleibt das Ganze ein Schusswaffengebrauch und damit m.E. eine Straftat. Klingt schon fast wie ein Raubueberfall, wird aber leider so gehandhabt. Kann man wirklich nur auf Einstellung des Verfahrens hoffen, sprich auf einen verstaendnisvollen Richter.
@Nick: Halt uns mal auf dem Laufenden!

Viel Erfolg

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#12
 Von 
guest123-1698
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Student
(2977 Beiträge, 845x hilfreich)

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#13
 Von 
guest-12325.04.2010 12:31:35
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich versteh das alles schon ... nur denke ich auch dass man erkennen sollte, welche Mühe sich die Genannten machten um auf ein in ihren Augen "sicheres" Gelände zu gehen. Man kann in jede veremintliche Tat irgendwelche Dinge spiegeln ... ob nun gesetzlicher oder moralischer Natur. Nur dürfte sich - setzte man diese Maßstäbe überall an - die Zahl unserer Politiker mehr als nur halbieren *grins.

Wie bereist von Olliminator erwähnt: hoffen wir in diesem Fall doch auf einen verständnisvollen Richter oder Staatsanwalt.

LG
Rocky2008

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#14
 Von 
Nick1987
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

hi...langsam fasse ich muit das die sache doch noch ganz gut ausgeht.mein kollege musste das vorspreche aus beruflichen gründen verschieben.der kriminalhauptkommisar hat gesagt das wir uns keine sorgen machen sollen..ahb übrigens auch irgendwo gelesen das ich das gewehr vielleicht zurück bekommen...neue news gibts am donnerstag

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#15
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 302x hilfreich)

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#16
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

jaaaa, hast ja Recht... ;) Unerlaubter Schusswaffengebrauch in der Oeffentlichkeit heisst wohl das Delikt. Aendert aber nix an der Situation.

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#17
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 845x hilfreich)

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#18
 Von 
guest123-2067
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Lehrling
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#19
 Von 
Olliminator
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Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Na siehste, @Schrumpfgermane. Da wiederholst Du ja quasi mein Posting. Gewehr wird eingezogen und das Verfahren gegen hoffentlich kleines Ordnungsgeld eingestellt. Und ob das Ding nun 'unerlaubter Schusswaffengebrauch i.d. Oeff.' oder 'Schusswaffengebrauch i.d. Oeff.' heisst...

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#20
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 302x hilfreich)

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#21
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
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@Schrumpfgermane:
Ich kenne einen vergleichbaren (fast identischen) Fall vor einigen Jahren, da ging das Ding eben doch vor Gericht, bei nem 16-Jaehrigen. Luftpistole (auch irgendwo in der Pampa weit weg von bewohntem Gebiet benutzt, auch erwerbsscheinfrei) wurde eingezogen, das Verfahren (vor Gericht) eingestellt. Das Ganze nennt sich leider Straftat oder zumindest Vergehen, Verstoss gegens WaffG. Ich weiss, klingt wie ein Schwerverbrechen...
War damals (1995? 6? 7?) schon keine OWi, kann mir beim besten Willen nicht vorstellen dass es das heutzutage sein sollte. Bin ja selber auch kein Jurist, aber ne OWi? Nee, glaub ich nicht.
Fuer mich isses allerdings auch nur eine Kleinigkeit, die man unter dumm-gelaufen abhaken koennte.
Aber zumindest sind wir uns ja einig, dass der TE wohl kaum in den Knast zu den ganzen Raubkopierern muss :)

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#22
 Von 
guest123-2067
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Lehrling
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#23
 Von 
Olliminator
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Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Ist ja witzig... Anyway, danke fuer den Hinweis. Mal sehen was nun bei rauskommt.

---
Wieder ein Opfer des schwachsinnigen Waffengesetzes.
---

Das sowieso ;)

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#24
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 845x hilfreich)

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#25
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Hi @Hanibal,

in dem von mir benannten Fall wurde damals (199?) ein Verfahren wegen 'Unerlaubtem Schusswaffengebrauch' und 'Fuehren einer Schusswaffe in der Oeffentlichkeit' eingeleitet.

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#26
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 845x hilfreich)

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#27
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 329x hilfreich)

Die Sache ist ein paar Jahre her, das hab ich nur noch in der Erinnerung, wenn Du Paragraphen brauchst, frag nen Juristen! Ich gebe hier meine Erfahrung wieder, mehr nicht. Wir werden ja sehen was der TE berichtet...

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#28
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 845x hilfreich)

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#29
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
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#30
 Von 
guest123-2067
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