Hallo Ihr Helfer!
Brauche bitte dringend Eure Hilfe. Ich hatte ein Ladengeschäft gekauft (mittlerweile wieder verkauft) und damals 2 Bilanzen und 1 BWA vorgelegt bekommen. Die Bilanzen sind auf einem Formblatt mit Schreibmaschine geschrieben und ohne Unterschrift der Vorbesitzer. Die BWA weist im Vergleich zu den Bilanzen einen wesentlich höheren Wert aus. Mit diesen Unterlagen habe ich damals einen Steuerberater und Banken aufgesucht, um mich beraten zu lassen, ob ich das Geschäft von der Rentabilität her übernehmen kann, da ich selbst gezweifelt habe. Keine Bedenken weder von Steuerberater noch von der Bank. Es hat sich herausgestellt, daß meine Zweifel berechtigt waren und habe nun eine Differenz von über 50.000€ zum Vorbesitzer und das bei gleichem Wareneinkauf+Verkauf. Finanzamt sagt, daß die Bilanzen ohne Únterschrift wertlos sind. Mein Anwalt sagt, ich muss Beweise vorlegen. Eine Anzeige auf Verdacht möchte ich nicht machen, da ich schon gerne sicherer wäre. Wie kann ich die Bilanzfälschung beweisen?Wie komme ich an die ursprünglichen Bilanzen, die sicherlich anders aussehen? Was für Möglichkeiten habe ich?
Danke für Hilfe
Benötige Beweise für falsche Bilanzen
Eine Bilanz ist keine bewirtswirtschaftliche Auswertungen. Über den tatsächlichen Gewinn eines Jahres sagt sie überhaupt nichts aus. Den Gewinn kann man schließlich etwas steuern, wie er gebraucht wird, durch Rückstellungen, Auflösen von Rückstellungen usw.
Gleicher Wareneinkauf und -verkauf - kennst du die Handelsspanne des Vorbesitzers, welche Kosten hast du, die er nicht hatte?
Handelte es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft?
Ich gehe nicht von einer Bilanzfälschung aus, sondern von einer Fehlinterpretation durch dich.
Bilanzfälschung liegt nur vor, wenn in einer offiziellen Bilanz für Steuer- oder Offenlegungszwecke wissentlich falsche Angaben gemacht wurden.
Hallo Alida!
Handelsspanne des Vorbesitzers 18,98%, die Gesamtkosten sind in fast identischer Höhe, es ist ein Einzelunternehmen.
Insgesamt liegt der Verdacht nahe, die BWA höher bewertet zu haben, um das Ladengeschäft verkaufen zu können.
Aber wer kann das für mich prüfen?
Gruß, Venezia
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Gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege: 10 Jahre. Also müssten die zur Erstellung der Bilanz notwendigen Belege (vor allem Inventur) noch vorhanden sein. Weiterhin muss die Bilanz vom Kaufmann unterschrieben werden (k.A. ob gesetzl. Vorschrift). außerdem könnte mal geprüft werden, ob die Bilanzen, die vorliegen, Identisch sind mit denen, die das Finanzamt hat.
Mein Rat wäre gehe gegen deinen Steuerberater vor! Er hätte dir meiner Meinung nach sagen müssen das BWAs bzw. eine Bilanz ohne Unterschrift des Eigentümers und Testat eines Steuerberaters für dich wertlos sind. Außerdem würde ich den Anwalt wechseln wenn er diese Möglichkeit nicht erwähnt hat.
Eine Handelsspanne von 18,98 % ist ja wohl nicht berauschend. Wo soll da bei einem Einhandelsbetrieb ohne Millionenumsätze noch etwas für den Inhaber übrigbleiben?
Meintest du vielleicht den Gewinn?
Es ist immer noch nicht geklärt, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft handelt.
Wo liegt die Differenz von 50.000 €, bei den Ausgaben oder den Einnahmen?
Leider habe ich auch keine Patentlösung, aber zumindest möchte ich hier mit den Begriffen etwas helfen:
Ein Jahresabschluß besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, (ggf. Kapitalflußrechnung) und Anhang. Ein STEUERLICHER Jahresabschluß kann vom HANDELSRECHTLICHEN abweichen. Für Deine Frage ist der handelsrechtliche Jahresabschluß relevant. Insofern sind das Finanzamt und eigentlich auch der Steuerberater nicht die richtigen Ansprechpartner. Um Arbeit zu sparen, erstellen viele kleine Unternehmen keinen handelsrechtlichen Abschluß. In dem Fall spricht von vom Einheitsabschluß, der Handels- und Steuerrecht abdeckt.
Die BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) wird von vielen Steuerberatern für ihre Mandanten erstellt. Sie beinhaltet in der Regel auch eine steuerliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Letzlich handelt es sich nur um ein anderes Format.
Der Wert eines Unternehmens ergibt sich aus den ZUKÜNFTIGEN Cash Flows (Einnahmenüberschuß), nicht aus der Bilanz und nicht aus Vergangenheits-Daten, wie einem Jahresabschluß. Bei der Beurteilung der zukünftigen Cash Flows hast Du Dich - wie die meisten Käufer eines Unternehmens - jedoch auf vergangenheitsorientierte Daten gestützt. Selbst wenn diese richtig gewesen wären, hättest Du bei einer zu optimistschen Einschätzung der Geschäftsentwicklung zu viel zahlen können.
Trotzdem kann es sein, daß hier Betrug vorliegt, wenn der Verkäufer falsche Angaben gemacht hat, um Dich im Rechtsverkehr zu täuschen. Insofern, ist es irrelevant, ob der Abschluß unterschrieben ist. Theoretisch reicht auch eine mündliche Aussage. Allerdings wäre natürlich sonst die Beweiskraft höher, aber vielleicht hast Du ja Zeugen, die die (z.T. schriftlich unterlegten) Aussagen des Verkäufers bestätigen können.
Auch kann es sein, daß Bilanzpositionen (im bei einem Handelsunternehmen insb. die Vorräte, sowie stets die flüssigen Mittel und die Finanzschulden) für die Kaufpreisfindung relevant sind. Diese im nachhinein zu prüfen ist möglich - Wirtschaftsprüfer tun dies jeden Tag. Wenn Du die alten Belege (insb. Invenatarlisten, Rechnungen, Kassenbücher, Kontoauszüge) hast, kannst Du ja einen Wirtschaftsprüfer beauftragen. Dies dürfte jedoch nicht ganz billig werden. Vielleicht kann Dir daher doch der Steuerberater helfen. Wenn Du die Belege nicht mehr hast, vermute ich, daß der Verkäufer diese im Rahmen eines Strafprozesses offenlegen muß - aber das müssen die in diesem Forum vertretenen Juristen beurteilen. Vieleicht hat der Verkäufer Abschlüsse früherer Jahre auch, wie vorgeschrieben, zum Handelregister (beim Amtsgericht) eingereicht. Eine Nachfrage dort kann daher nicht schaden.
Hallo Praktikant!
Leider bin ich mittlerweile an allen Stellen durch und habe keine Unterlagen der Vorbesitzer erhalten. Aber vielen Dank für die ausführliche Darstellung!
Gruß, Venezia
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